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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 25.12.2015 bis 08.06.2018

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Brücken in die Zukunft“

Vollzitat: Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Brücken in die Zukunft“ vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist

Gesetz
über die Errichtung eines Sondervermögens „Brücken in die Zukunft“

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Investitionskraft

Vom 16. Dezember 2015

§ 1
Errichtung des Fonds

Der Freistaat Sachsen errichtet einen Fonds „Brücken in die Zukunft“ als Sondervermögen.

§ 2
Zweck und Mittelverwendung des Fonds

(1) Der Fonds dient der ergänzenden Förderung von kommunalen Investitionen im Freistaat Sachsen.

(2) Die konkrete Mittelverwendung des Fonds richtet sich insbesondere nach den Bestimmungen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975), in der jeweils geltenden Fassung, und der hierzu abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung, in der jeweils geltenden Fassung, sowie dem Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetz vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656, 657), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Ausgaben für die Abwicklung trägt der Fonds.

§ 3
Stellung im Rechtsverkehr

Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Das Staatsministerium der Finanzen verwaltet den Fonds.

§ 4
Vermögen des Fonds, Finanzierung und Verpflichtungsermächtigung

(1) Dem Fonds fließen alle dem Freistaat Sachsen nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz gewährten Mittel direkt zu.

(2) Der Fonds erhält folgende Zuführungen aus dem Staatshaushalt:

1.
Zuführungen in Höhe von 342 000 000 Euro im Haushaltsjahr 2015,
2.
Zuführungen nach § 29 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
3.
weitere Zuführungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes.

(3) Das Fondsvermögen verbleibt unverzinst im Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen.

(4) Die Aufnahme von Krediten durch den Fonds ist ausgeschlossen. Dem Fonds können vom Freistaat Sachsen zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft Mittel nach § 18 Absatz 7 Nummer 2 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung gestellt werden. Die im Haushaltsgesetz nach § 18 Absatz 7 Nummer 2 der Sächsischen Haushaltsordnung festgelegte Höhe bleibt unberührt.

(5) Die Mittel werden direkt aus dem Fonds an die Empfänger ausgereicht.

(6) Rückzahlungen von den Empfängern fließen den jeweiligen Ausgabetiteln des Fonds zu. Rückzahlungen an das Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ des Bundes sind von den jeweiligen Einnahmetiteln des Fonds abzusetzen.

(7) Der Fonds kann im Vorgriff auf die dem Fonds nach Absatz 1 und 2 zufließenden Mittel über das vorhandene Fondsvermögen hinaus abweichend von § 26 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung Verpflichtungen begründen.

§ 5
Wirtschaftsplan

(1) Das Staatsministerium der Finanzen erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan. Das Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.

(2) Der Wirtschaftsplan ist beginnend mit dem Haushaltsjahr 2017 dem Staatshaushaltsplan für das jeweilige Haushaltsjahr als Anlage beizufügen.

§ 6
Jahresrechnung

(1) Das Staatministerium der Finanzen stellt zum Schluss des Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.

(2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Fonds.

§ 7
Auflösung

Der Fonds ist zum 31. Dezember 2024 aufzulösen. Die für die Abwicklung des Fonds aus dem Staatshaushalt zugeführten, aber zum Zeitpunkt der Auflösung des Fonds noch nicht für diesen Zweck verausgabten Mittel sind dem Staatshaushalt 2025 zuzuführen. Das darüber hinaus verbliebene Restvermögen des Fonds ist im Jahr 2025 zu gleichen Teilen dem Staatshaushalt und der Finanzausgleichsmasse zuzuführen.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2015 Nr. 15, S. 656
    Fsn-Nr.: 520-17

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. Dezember 2015

    Fassung gültig bis: 8. Juni 2018