Dritte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Behandlung von Grundbuchsachen
Vom 8. Dezember 2015
I.
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Behandlung von Grundbuchsachen vom 27. Dezember 2005 (SächsJMBl. 2006 S. 2), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 17. März 2014 (SächsJMBl. S. 30) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 832), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Wörter „und für Europa“ werden gestrichen.
- b)
- Die Angabe „(VwVBGBS)“ ist durch die Wörter „(VwV Grundbuchsachen – VwVBGBS)“ zu ersetzen.
- 2.
- In Nummer 5 Satz 1 werden die Wörter „Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung [Grundbuchverfügung – GBV])“ durch das Wort „Grundbuchverfügung“ ersetzt.
- 3.
- In Nummer 5 Satz 2, Nummer 6 Buchstabe d, Nummer 16 Buchstabe c und Nummer 21 Buchstabe j Satz 6 werden jeweils die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
- 4.
- In Nummer 7 werden die Wörter „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch (E-Justizverordnung – SächsEJustizVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190), die zuletzt durch Verordnung vom 5. März 2014 (SächsGVBl. S. 94)“ durch die Wörter „Sächsischen E-Justizverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch Verordnung vom 2. Januar 2015 (SächsGVBl. S 6)“ ersetzt.
- 5.
- In Nummer 16 Buchstabe e wird die Angabe „(VwVAktO)“ gestrichen.
- 6.
- Nummer 21 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Buchstabe f Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Jeder Fortführungsnachweis wird entsprechend der Anzahl der Fortführungsfälle erfasst, dabei ist jede Fortführungsfallnummer einmal zu erfassen.“ - b)
- In Buchstabe g Doppelbuchstabe ff wird die Angabex „BauGB“ durch die Wörter „des Baugesetzbuches“ ersetzt.
- 7.
- In Nummer 23 Buchstabe b Satz 2 wird die Angabe „(VwVMiZi)“ gestrichen.
- 8.
- Nummer 26 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 werden die Wörter „Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Führung des Liegenschaftskatasters (Liegenschaftskatastervorschrift – VwVLIKA) vom 25. April 2005 (Anlage 3)“ durch die Wörter „Liegenschaftskatastervorschrift vom 12. Februar 2014 (nicht veröffentlicht)“ und die Angabe „Anlage 4“ wird durch die Angabe „Anlage 3“ ersetzt.
- b)
-
Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Wirtschaftsart ist im Fall der durch die Umstellung auf das Amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS®) bedingten Änderung von Amts wegen zu berichtigen, sobald ein Flurstück neu im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs einzutragen ist. Hierzu bedarf es nicht der Vorlage eines Fortführungsnachweises. Die Eintragung ist durch Datenübernahme der Flurstücksangaben im Fachverfahren SolumSTAR vorzunehmen.“ - 9.
- In Nummer 28 Buchstabe a Satz 1 werden die Wörter „der Verordnung über das Erbbaurecht“ durch die Wörter „des Erbbaurechtsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
- 10.
- In Nummer 5 Satz 1, Nummer 8 Buchstabe b Satz 1 und 5, Nummer 14, Nummer 17 Satz 3, Nummer 25 Buchstabe b Satz 3, Nummer 28 Buchstabe a Satz 1 und Nummer 34 Buchstabe a Satz 2 wird jeweils die Angabe „GBV“ durch die Wörter „der Grundbuchverfügung“ ersetzt.
- 11.
- In Nummer 27 Buchstabe b, Nummer 28 Buchstabe a Satz 1, Buchstabe d Satz 1 und 2 sowie Nummer 32 wird jeweils die Angabe „VwVMiZi“ durch die Wörter „der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über Mitteilungen in Zivilsachen“ ersetzt.
- 12.
- Nummer 43 wird wie folgt gefasst:
- „43.
- Entbehrlichkeit der Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Das Staatsministerium der Finanzen hat sich damit einverstanden erklärt, dass Grundstückserwerber als neue Eigentümer oder Erbbauberechtigte in das Grundbuch eingetragen werden, ohne dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, vorgelegt wird, wenn
- a)
- sie Alleinerbe oder Miterben des eingetragenen Eigentümers oder Erbbauberechtigten sind und die Erbfolge durch einen Erbschein oder eine öffentlich beurkundete Verfügung von Todes wegen zusammen mit der Niederschrift über die Eröffnung dieser Verfügung nachgewiesen wird;
- b)
- sie Alleinerbe oder Miterben eines verstorbenen Alleinerben oder eines verstorbenen Miterben sind, ohne dass die vorhergegangene Erbfolge in das Grundbuch eingetragen wurde und die Erbfolge durch die in Buchstabe a bezeichneten Urkunden nachgewiesen wird;
- c)
- der Erwerb ein geringwertiges Grundstück, Gebäudeeigentum oder Erbbaurecht betrifft, die Gegenleistung pro Erwerber 2 500 Euro nicht übersteigt und sie ausschließlich in Geld oder durch Übernahme bestehender Hypotheken oder Grundschulden entrichtet wird;
- d)
- das Grundstück zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern übertragen wird;
- e)
- das Grundstück zwischen Personen, die in gerader Linie verwandt sind, übertragen wird; den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich; den Verwandten in gerader Linie und den Stiefkindern stehen deren Ehegatten oder deren Lebenspartner gleich;
- f)
- der Erwerb nach § 34 des Vermögensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 587 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, durch den Berechtigten im Sinne von § 34 Absatz 3 des Vermögensgesetzes erfolgt und die Berechtigung nicht durch Abtretung, Verpfändung oder Pfändung erlangt wurde;
- g)
- das Grundstück nach § 6 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 466 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, § 12 Absatz 1 des Sächsischen Straßengesetzes vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234) geändert worden ist, oder § 5 Absatz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, auf eine andere Gebietskörperschaft übertragen wird;
- h)
- sich der Grundstückserwerb aus der Durchführung der §§ 20 bis 24 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 513 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ergibt;
- i)
- sich der Grundstückserwerb aus der Durchführung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, ergibt, sofern die Behörde nach § 67 Absatz 2 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes dies bestätigt;
- j)
- der Grundstücksübergang als unmittelbare Rechtsfolge des Zusammenschlusses kommunaler Gebietskörperschaften oder aus Anlass der Aufhebung der Kreisfreiheit einer Gemeinde auf eine andere Gebietskörperschaft erfolgt.
- In allen Zweifelsfällen werden die Finanzämter auf Verlangen der Grundbuchämter Unbedenklichkeitsbescheinigungen erteilen. Die Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare nach § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes wird durch die obige Regelung nicht berührt.“
- 13.
- In Nummer 8 Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b Satz 6, Nummer 12 Buchstabe c Satz 1 und Nummer 45 wird jeweils die Angabe „SächsEJustizVO“ durch die Wörter „der Sächsischen E-Justizverordnung“ ersetzt.
- 14.
- In Nummer 46 wird die Angabe „VwVAktO“ durch die Wörter „der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften“ ersetzt.
- 15.
- Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der laufenden Nummer 30 Spalte „Erfassungshinweis“ wird das Wort „einmal“ durch die Wörter „entsprechend der Anzahl der Fortführungsfälle“ ersetzt.
- b)
- In der laufenden Nummer 31 Spalte „Erfassungshinweis“ werden nach der Angabe „3b“ die Wörter „entsprechend der Anzahl der Fortführungsfälle“ eingefügt.
- c)
- In der laufenden Nummer 42 Spalte „Geschäft“ wird die Angabe „BauGB“ durch die Wörter „des Baugesetzbuches“ ersetzt.
- 16.
- Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
- 17.
- Die Anlage 4 wird aufgehoben.
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Dresden, den 8. Dezember 2015
Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow