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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 22.01.2016 bis 26.01.2017

VwV Sicherheitsüberprüfung Ausländer

Vollzitat: VwV Sicherheitsüberprüfung Ausländer vom 16. Dezember 2015 (SächsABl. 2016 S. 39), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 6. Januar 2017 (SächsABl. S. 115) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Prüfung von Versagungs- und Ausweisungsgründen nach §§ 5, 54 Absatz 2 Nummer 7 und § 73 Absatz 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes
(VwV Sicherheitsüberprüfung Ausländer)

Vom 16. Dezember 2015

I.
Zweck

Die Verwaltungsvorschrift regelt das Beteiligungsverfahren zwischen den sächsischen Ausländerbehörden, dem Bundesverwaltungsamt sowie den Sicherheitsbehörden und den Nachrichtendiensten nach § 73 Absatz 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, ergänzend zu den Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zu § 73 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (nachfolgend: AufenthG-VwV) vom 25. August 2008 (GMBl. 2008 S. 943), in der jeweils geltenden Fassung.

II.
Vorgehen zur Klärung von Sicherheitsbedenken

Zur Prüfung von Versagungsgründen nach § 5 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes oder sonstiger Sicherheitsbedenken stehen folgende Mittel zur Verfügung:

1.
die Sicherheitsanfrage durch die Ausländerbehörde nach § 73 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes,
2.
die Sicherheitsbefragung durch die Ausländerbehörde mittels Standardfragebogen nach § 86 in Verbindung mit § 54 Absatz 2 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes,
3.
das Sicherheitsgespräch,
4.
die Einberufung der Arbeitsgemeinschaft Aufenthalt (AG Aufenthalt).

III.
Verfahren

1.
Sicherheitsanfrage

Eine Sicherheitsanfrage ist in den in § 2 Absatz 1 der AufenthG-VwV genannten Fällen über das Bundesverwaltungsamt an die Sicherheitsbehörden und die Nachrichtendienste gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 der AufenthG-VwV zu richten. Im Übrigen können die Ausländerbehörden auch bei sonstigen Sicherheitsbedenken gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 der AufenthG-VwV genannten Fällen eine Sicherheitsanfrage stellen.

2.
Sicherheitsbefragung
a)
Besteht im Einzelfall aufgrund des Ergebnisses der Sicherheitsanfrage nach Nummer 1 oder aufgrund sonstiger Anhaltspunkte Anlass für sicherheitsrelevante Bedenken, führt die Ausländerbehörde eine Sicherheitsbefragung unter Verwendung des im Anhang zur Anlage beigefügten Standardfragebogens durch. Der Ausländer ist anhand Teil A der Anlage über den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung zu belehren. Die Belehrung ist vom Ausländer mit Unterschrift zu bestätigen und zu den Akten zu nehmen. Nach der Belehrung füllt der Ausländer in Anwesenheit und mit Unterstützung einer oder eines Bediensteten der Ausländerbehörde den Fragebogen aus (§ 82 des Aufenthaltsgesetzes). Der ausgefüllte Fragebogen wird Bestandteil der Akte.
b)
Die Ausländerbehörde prüft, ob im Fragebogen alle erforderlichen Angaben, gegebenenfalls auf einem gesonderten Blatt, gemacht worden sind. Erforderlichenfalls ist der Ausländer aufzufordern, seine Angaben zu vervollständigen.
c)
Die Ausländerbehörde wertet den Fragebogen daraufhin aus, ob es Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatbestandsmerkmalen gemäß § 5 Absatz 4 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes oder für sonstige Sicherheitsbedenken gibt. Sofern Anhaltspunkte hierfür vorliegen, übersendet die Ausländerbehörde den ausgefüllten Fragebogen dem Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) und dem Landeskriminalamt (LKA).
d)
Mitteilungen des Bundesverwaltungsamts nach § 3 Absatz 6 und 7 der AufenthG-VwV über Erkenntnisse zu Versagungsgründen nach § 5 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes oder zu sonstigen Sicherheitsbedenken übermittelt die Ausländerbehörde dem LfV und dem LKA.
3.
Sicherheitsgespräch
a)
Anlass
Ein individuelles Sicherheitsgespräch findet statt, wenn
 
aa)
das LfV oder das LKA ein Sicherheitsgespräch vorschlägt oder
 
bb)
aufgrund des Einzelfalles ein besonderer Anlass besteht.
b)
Zuständigkeit
 
aa)
Für das Sicherheitsgespräch ist die untere Ausländerbehörde zuständig. Das Gespräch soll von Personen durchgeführt werden, die für diese Aufgabe besonders geschult sind.
 
bb)
An dem Gespräch können Vertreter des LfV und des LKA sowie der Landesdirektion nach eigenem Ermessen teilnehmen. Sie teilen dem Ausländer mit, dass sie für das LfV beziehungsweise für das LKA tätig sind. Sollten LfV oder LKA an dem Gespräch nicht teilnehmen, übermitteln diese der Ausländerbehörde gegebenenfalls geeignete Fragestellungen und Hintergrundinformationen.
c)
Durchführung
 
aa)
Das Sicherheitsgespräch ist gründlich vorzubereiten und von mindestens zwei Personen durchzuführen, von denen mindestens eine Person der zuständigen Ausländerbehörde angehören muss. Die Akten sind beizuziehen. Ein Dolmetscher ist bei Bedarf von Amts wegen hinzuzuziehen.
 
bb)
Das Gespräch ist im Einzelnen zu protokollieren. Wenn der Ausländer zustimmt, soll das Gespräch mit technischen Mitteln aufgezeichnet werden. Die Richtigkeit des Protokolls, in das auch Teilnehmer, Ort, Zeit, Zeitdauer und Besonderheiten aufzunehmen sind, ist von den Befragern, Protokollanten und dem Ausländer unterschriftlich zu bestätigen. Bei technischer Aufzeichnung des Gesprächs ist eine Niederschrift durch „vorgelesen und genehmigt“ mit Unterschrift zu genehmigen.
 
cc)
Der Ausländer ist anhand Teil A der Anlage zu belehren. Die Belehrung ist vom Ausländer mit Unterschrift zu bestätigen und zu den Akten zu nehmen.
 
dd)
Der Ausländer ist auch zu fragen, ob er sich gegenüber den zuständigen Behörden gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes offenbaren will.
d)
Protokollübersendung
Das Protokoll des Sicherheitsgesprächs wird dem LfV und dem LKA übersandt. LfV und LKA werten jeweils das Gesprächsergebnis, den Fragebogen und sonstige Erkenntnisse aus und prüfen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt sind oder ob Sicherheitsbedenken vorliegen. Gemäß § 73 Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes teilen das LfV und das LKA ihr Ergebnis der zuständigen Ausländerbehörde mit.
e)
Rücknahme des Antrags
Hat der Ausländer seinen Antrag zurückgenommen, ist er verzogen oder ist aus sonstigen Gründen eine Sicherheitsüberprüfung nicht mehr erforderlich, teilt die zuständige Ausländerbehörde dies unverzüglich den beteiligten Sicherheitsbehörden mit, soweit deren abschließendes Votum noch nicht vorliegt.
4.
Einberufung der AG Aufenthalt

Liegen besondere Anhaltspunkte vor, die eine enge Koordination erforderlich machen, kann jede der beteiligten Behörden die AG Aufenthalt einberufen. Im Rahmen der AG Aufenthalt, an der neben Vertretern des LfV, LKA und der Ausländerbehörde auch Vertreter anderer in den Vorgang eingebundener Behörden teilnehmen können, werden die vorhandenen Erkenntnisse zusammengetragen und bewertet sowie die Vorgehensweise für das jeweilige Sicherheitsgespräch und das weitere Vorgehen abgestimmt.

5.
Abschluss des Verfahrens
a)
Die Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels trifft die zuständige Ausländerbehörde auf der Grundlage der Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung.
b)
Bis zum Abschluss der Sicherheitsüberprüfung wird die Erteilung des Aufenthaltstitels ausgesetzt.
c)
Die Ausländerbehörde unterrichtet unbeschadet § 3 Absatz 8 der AufenthG-VwV das LfV und das LKA über die getroffenen ausländerrechtlichen Maßnahmen.
d)
Sind im Überprüfungsverfahren Anhaltspunkte für Sicherheitsbedenken nach § 73 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder Versagungsgründe nach § 5 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes bekannt geworden, erteilt oder verlängert die Ausländerbehörde den Aufenthaltstitel im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern.

IV.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Sicherheitsüberprüfung Ausländer vom 8. Dezember 2009 (SächsABl. S. 2091), die durch Ziffer XV der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 348), außer Kraft.

Dresden, den 16. Dezember 2015

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2016 Nr. 3, S. 39
    Fsn-Nr.: 270-V16.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Januar 2016

    Fassung gültig bis: 26. Januar 2017