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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der RL Nachhaltige soziale Stadtentwicklung ESF 2014-2020

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der RL Nachhaltige soziale Stadtentwicklung ESF 2014-2020 vom 11. Januar 2016 (SächsABl. S. 79)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der RL Nachhaltige soziale Stadtentwicklung ESF 2014-2020

Vom 11. Januar 2016

I.
Änderung der RL Nachhaltige soziale Stadtentwicklung ESF 2014-2020

Die RL Nachhaltige soziale Stadtentwicklung ESF 2014-2020 vom 9. März 2015 (SächsABl. S. 402), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 348), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „vom 15. Juli 2014 (SächsABl. S. 927)“ durch die Angabe „vom 12. März 2015 (SächsABl. S. 411), oder eine diese ersetzende Richtlinie, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt,
 
b)
Satz 2 wird gestrichen.
2.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
 
a)
Teil A Nummer 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sofern die Ausgaben und Kosten für die Erstellung des gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzeptes nicht über die Leistung an einen Dritten entstehen, werden nur die Ausgaben und Kosten für Eigenpersonal im Vorhaben sowie in der Verwaltung des Vorhabens als Personalkostenpauschale (standardisierte Einheitskosten), sowie Ausgaben für Verwaltungssachkosten als Pauschale je geleistete Verwaltungsstunde des Eigenpersonals (standardisierte Einheitskosten) gefördert.“
 
b)
Teil B wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 7 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
„Sofern die Ausgaben und Kosten für das Vorhaben nicht vollständig über Leistungen an Dritte entstehen, werden erstattet
 
 
 
a)
bei begleitenden Maßnahmen im Sinne von Nummer 2 Buchstabe e die direkten förderfähigen Personalausgaben und alle übrigen förderfähigen Ausgaben und Kosten (Restkosten) mit einem Pauschalsatz in Höhe von 22 Prozent der direkten förderfähigen Personalausgaben. Die direkten förderfähigen Personalausgaben umfassen die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehenden Ausgaben für Eigenpersonal und Honorarausgaben für Fremdpersonal. Die Ausgaben für Eigenpersonal können auch als Pauschale je Einsatzstunde (standardisierte Einheitskosten) erstattet werden.
 
 
 
b)
bei Stadtteilvorhaben im Sinne von Nummer 2 Buchstabe a bis d die direkten förderfähigen Personalausgaben und alle übrigen förderfähigen Ausgaben und Kosten (Restkosten) mit einem Pauschalsatz in Höhe von 31 Prozent der direkten förderfähigen Personalausgaben. Die direkten förderfähigen Personalausgaben umfassen die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehenden Ausgaben für Eigenpersonal und Honorarausgaben für Fremdpersonal. Die Ausgaben für Eigenpersonal können auch als Pauschale je Einsatzstunde (standardisierte Einheitskosten) erstattet werden.
 
 
 
c)
bei Stadtteilvorhaben im Sinne von Nummer 2 Buchstabe a bis d, wenn
 
 
 
 
cc)
nach dem Ausgabenplan die Restkosten 80 Prozent der förderfähigen direkten Personalkosten übersteigen oder
 
 
 
 
bb)
bei Kursen nach dem Ausgabenplan den Teilnehmern eine Aufwandsentschädigung gewährt wird,
 
 
 
 
Personalausgaben, Sachausgaben und -kosten sowie Leistungen für Teilnehmer einzeln oder im Wege von Pauschalen als standardisierte Einheitskosten je Bezugseinheit. Ausgaben und Kosten der allgemeinen Verwaltung werden als Pauschalsatz im Wege eines Prozentsatzes auf eine oder mehrere definierte Ausgaben-/Kostenpositionen gewährt.
 
 
 
Nähere Angaben zur Art und Weise der Berechnung und zur Höhe der standardisierten Einheitskosten und Pauschalsätze werden im Sächsischen Amtsblatt und auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht.“
 
 
bb)
Nummer 10 Satz 5 wird gestrichen.

II.
Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2015 in Kraft.

Dresden, den 11. Januar 2016

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2016 Nr. 4, S. 79
    Fsn-Nr.: 5532

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juni 2015