Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Sächsischen Personalvertretungswahlenverordnung
Vom 19. Januar 2016
Auf Grund des § 92 Nummer 1, 4 und 5 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), von denen Nummer 1 durch das Gesetz vom 4. November 2010 (SächsGVBl. S. 290) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Personalvertretungswahlenverordnung
Die Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung vom 27. Januar 2011 (SächsGVBl. S. 2) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 wie folgt gefasst:
- „§ 19
- Anordnung der Briefwahl“.
- 2.
- In § 1 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 und 6“ ersetzt.
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 wird nach der Angabe „(§ 6 Abs. 3 SächsPersVG)“ das Wort „oder“ eingefügt.
- cc)
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
- „4.
- die Geltung der organisatorischen Einheiten einer länderübergreifenden Dienststelle in einem Bundesland als selbständige Dienststelle (§ 6 Absatz 6 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes)“.
- b)
-
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dem Abstimmungsvorstand muss ein Mitglied jeder - 1.
- in der Dienststelle,
- 2.
- in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 in der Nebenstelle oder des Teils der Dienststelle oder
- 3.
- in den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 in den organisatorischen Einheiten
- vertretenen Gruppe angehören.“
- 4.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
-
„§ 19
Anordnung der Briefwahl“. - b)
-
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei länderübergreifenden Dienststellen (§ 6 Absatz 6 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes) kann der zuständige Wahlvorstand die Briefwahl für die Wahlberechtigten von organisatorischen Einheiten anordnen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 19. Januar 2016
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich
Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig