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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Personalvertretungswahlenverordnung

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Personalvertretungswahlenverordnung vom 19. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 2)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Sächsischen Personalvertretungswahlenverordnung

Vom 19. Januar 2016

Auf Grund des § 92 Nummer 1, 4 und 5 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), von denen Nummer 1 durch das Gesetz vom 4. November 2010 (SächsGVBl. S. 290) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Personalvertretungswahlenverordnung

Die Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung vom 27. Januar 2011 (SächsGVBl. S. 2) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 wie folgt gefasst:
 
„§ 19
Anordnung der Briefwahl“.
2.
In § 1 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 und 6“ ersetzt.
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 3 wird nach der Angabe „(§ 6 Abs. 3 SächsPersVG)“ das Wort „oder“ eingefügt.
 
 
cc)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
 
 
 
„4.
die Geltung der organisatorischen Einheiten einer länderübergreifenden Dienststelle in einem Bundesland als selbständige Dienststelle (§ 6 Absatz 6 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes)“.
 
b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dem Abstimmungsvorstand muss ein Mitglied jeder
 
 
1.
in der Dienststelle,
 
 
2.
in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 in der Nebenstelle oder des Teils der Dienststelle oder
 
 
3.
in den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 in den organisatorischen Einheiten
 
 
vertretenen Gruppe angehören.“
4.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 19
Anordnung der Briefwahl“.
 
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei länderübergreifenden Dienststellen (§ 6 Absatz 6 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes) kann der zuständige Wahlvorstand die Briefwahl für die Wahlberechtigten von organisatorischen Einheiten anordnen.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 19. Januar 2016

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2016 Nr. 1, S. 2
    Fsn-Nr.: 244

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Januar 2016