Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten
(Dienstvorgesetztenverordnung-SMUL – DienstVVO-SMUL)
Vom 10. März 2016
Aufgrund des § 2 Absatz 2 Satz 5 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) verordnet das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft:
§ 1
Dienstvorgesetzter
1Abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Sächsischen Beamtengesetzes ist für folgende Maßnahmen Dienstvorgesetzter der Leiter der Behörde, die für die Ernennung zuständig ist:
- 1.
- das Verfahren nach § 52 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes bezüglich der ärztlichen Begutachtung, die Mitteilung nach § 52 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes , dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist, und die Weisung nach § 52 Absatz 5 des Sächsischen Beamtengesetzes an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen,
- 2.
- die Erteilung der Aussagegenehmigung nach § 68 des Sächsischen Beamtengesetzes ,
- 3.
- die Feststellung und Mitteilung des Verlustes der Bezüge sowie sonstiger Leistungen des Dienstherrn nach § 71 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes ,
- 4.
- die Erteilung des Dienstzeugnisses nach § 94 des Sächsischen Beamtengesetzes ,
- 5.
- die Aufgaben des Dienstvorgesetzten nach dem Sächsischen Disziplinargesetz vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 6.
- die Bewilligung von Urlaub aus sonstigen Gründen nach § 14 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
2Ist der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig, ist abweichend von Satz 1 Dienstvorgesetzter der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft.
§ 2
Befugnis des Dienstvorgesetzten
Die Befugnis des Dienstvorgesetzten, Beamte seiner Dienststelle mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Dienstvorgesetzten zu beauftragen, bleibt unberührt.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten vom 8. August 2011 (SächsGVBl. S. 395), die durch Artikel 28 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, außer Kraft.
Dresden, den 10. März 2016
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt