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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Weiterbildungsförderungsverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Weiterbildungsförderungsverordnung vom 4. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 473)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Weiterbildungsförderungsverordnung

Vom 4. Oktober 2016

Auf Grund des § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 4 und § 6 Absatz 3 des Weiterbildungsgesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 270), von denen § 4 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515; 2007 S. 25) und § 6 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 556) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung der Weiterbildungsförderungsverordnung

Die Weiterbildungsförderungsverordnung vom 15. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 614), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „WBG“ durch die Wörter „des Weiterbildungsgesetzes“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „wiederaufnehmen“ die Wörter „und die dahingehende Beratung, soweit diese die Voraussetzungen nach § 4 erfüllen“ eingefügt.
2.
In § 2 Nummer 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „WBG“ durch die Wörter „des Weiterbildungsgesetzes“ ersetzt.
3.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „WBG“ durch die Wörter „des Weiterbildungsgesetzes“ ersetzt.
b)
In Nummer 6 wird die zweite Alternative des Wortes „und“ durch ein Komma ersetzt.
c)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
d)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8.
sie Maßnahmen zum Abbau sprachlicher Barrieren bei der Bekanntmachung und Durchführung von Weiterbildungsangeboten, insbesondere die Verwendung von Blindenschrift, einfacher Sprache, Gebärdensprache oder Mehrsprachigkeit, umsetzt.“
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „70“ durch die Angabe „65“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 wird das Wort „Betreuungsaufwand“ durch die Wörter „oder organisatorischen Aufwand“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „Erste-Hilfe Nachweisen,“ gestrichen.
5.
In § 6 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
6.
Nach § 7 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Fortbildungsmaßnahmen müssen einen Bezug zum Weiterbildungs- und Beratungsangebot der Einrichtung oder zu dessen Weiterentwicklung haben und der organisatorischen, fachlichen oder pädagogisch-didaktischen Befähigung der Mitarbeiter dienen.“
7.
§ 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Innovationspreis Weiterbildung
Für den Innovationspreis Weiterbildung des Freistaats Sachsens stehen jährlich bis zu 40 000 Euro zur Verfügung. Die Mittel können für Preisgelder und für den Transfer von Kompetenzen, Erfahrungen und Ideen aus Preisträgerprojekten in Einrichtungen der Weiterbildung verwendet werden, insbesondere für Fachtagungen, Workshops, Publikationen und Bekanntmachungen. Die Ausschreibung des Innovationspreises kann unter einer thematischen Schwerpunktsetzung erfolgen. § 12 findet keine Anwendung.“
8.
§ 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Bewilligung, die Auszahlung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung der Zuschüsse gelten § 44 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die für die Projektförderung geltenden Vorschriften der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2015 (SächsABl. S. 515) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.“
b)
In Satz 2 wird jeweils die Angabe „VwV-SäHO zu § 44 SäHO“ durch die Wörter „Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung“ ersetzt.
9.
§ 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Übergangsregelung
Die Berechnung der Grundzuschüsse in den Jahren 2017 und 2018 erfolgt nach der Weiterbildungsförderungsverordnung vom 15. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 614), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753) geändert worden ist.“
10.
Die erste Tabelle der Anlage wird wie folgt geändert:
a)
Die Zeile
„8 000                  3“
wird durch die Zeile
„6 000                2,5“
ersetzt.
b)
Die Zeilen 12 000 bis 44 000 werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Anzahl der pädagogischen Mitarbeiter erhöht sich um 0,5 Vollzeitstellen je weitere 2 000 Unterrichtsstunden.“

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium für Kultus kann den Wortlaut der Weiterbildungsförderungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Dresden, den 4. Oktober 2016

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2016 Nr. 11, S. 473
    Fsn-Nr.: 713

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2017