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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift zur Änderung von Verwaltungsvorschriften über den Einsatz automatisierter Datenverarbeitung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift zur Änderung von Verwaltungsvorschriften über den Einsatz automatisierter Datenverarbeitung vom 23. März 2005 (SächsJMBl. S. 22)

Verwaltungsvorschrift
zur Änderung von Verwaltungsvorschriften über den Einsatz automatisierter Datenverarbeitung

Vom 23. März 2005

Artikel 1
Änderung der Verwaltungsvorschrift
über den Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung bei Gerichten und Staatsanwaltschaften

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung bei Gerichten und Staatsanwaltschaften (VwV ADV) vom 7. Januar 1998 (SächsJMBl. S. 10), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2002 (SächsJMBl. S. 154), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2003 (SächsABl. S. 1160), wird wie folgt geändert:

1.
Der Erste Abschnitt wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 2 Buchst. a Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
In Nummer 2 Buchst. a in dem neuen Satz 2 und in Nummer 3 Buchst. c werden jeweils die Wörter „der Justizschule des Freistaates Sachsen am Bildungszentrum Niederbobritzsch“ ersetzt durch die Wörter „den der Fachaufsicht des Staatsministeriums der Justiz unterliegenden Bereichen des Ausbildungszentrums Bobritzsch“.
2.
Der Zweite Abschnitt wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(Haushaltstitel 812 99 und 813 99)“ ersetzt durch den Klammerzusatz „(Haushaltstitel 812 99)“.
 
 
bb)
In Buchstabe a werden die Sätze 3 und 4 durch die folgenden Sätze 3 bis 5 ersetzt:
„Das Staatsministerium der Justiz kann den Präsidenten des Oberlandesgerichts, den Generalstaatsanwalt oder die Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts jedoch beauftragen, die Beschaffungsmaßnahme in eigener Zuständigkeit durchzuführen. Das Staatsministerium der Justiz kann mit Beschaffungsmaßnahmen in eigener Zuständigkeit auch die gemeinsame Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz (LIT) oder eine andere Stelle des Freistaates Sachsen beauftragen. Dem Staatsministerium der Justiz ist nach Abschluss der Beschaffungsmaßnahme über den Vollzug und die ordnungsgemäße Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel zu berichten.“
 
 
cc)
In Buchstabe b Satz 1 und in Buchstabe c Satz 1 werden die Wörter „den Obergerichten“ ersetzt durch die Wörter „dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, dem Generalstaatsanwalt, den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts oder der LIT“.
 
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(Haushaltstitel 515 99)“ ersetzt durch den Klammerzusatz „(Haushaltstitel 511 99)“.
 
 
bb)
In Buchstabe a Satz 1 werden die Wörter „den Obergerichten“ ersetzt durch die Wörter „dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, dem Generalstaatsanwalt und den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts oder der LIT“.
 
 
cc)
In Buchstabe b Satz 1 werden die Wörter „die Obergerichte“ ersetzt durch die Wörter „den Präsidenten des Oberlandesgerichts, den Generalstaatsanwalt, die Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts oder die LIT“.
 
c)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(Haushaltstitel 522 99)“ ersetzt durch den Klammerzusatz „(Haushaltstitel 514 99)“.
 
 
bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Bewirtschaftung des Haushaltstitels 514 99 erfolgt durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts, den Generalstaatsanwalt, die Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts oder die LIT in eigener Zuständigkeit. Die Beschaffung von EDV-Verbrauchsmaterial wie Datenträger oder Toner und Bildtrommeln für Laserdrucker soll zentral durch eine vom Staatsministerium der Justiz im Einzelfall zu bestimmende Stelle des Freistaates Sachsen öffentlich ausgeschrieben werden mit dem Ziel des Abschlusses von Rahmenverträgen, denen die anderen Oberbehörden beitreten können.“
 
d)
Nummer 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen, in denen die Beschaffungsmaßnahmen gemäß den Nummern 1 und 2 in eigener Zuständigkeit durchgeführt werden, wird der Bedarf der erforderlichen Haushaltsmittel auf Antrag dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, dem Generalstaatsanwalt, den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts oder der LIT zweckgebunden zugewiesen.“
 
e)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„In eigener Zuständigkeit durchzuführende öffentliche Ausschreibungen nach der Verdingungsordnung für Leistungen -ausgenommen Bauleistungen- (VOL), sind zwischen dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, dem Generalstaatsanwalt, den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts, der LIT und mit dem Staatsministerium der Justiz sowie dem Ausbildungszentrum Bobritzsch abzustimmen.“
3.
Der Dritte Abschnitt wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe a Satz 1 werden die Wörter „den zuständigen Obergerichten“ ersetzt durch die Wörter „auf dem Dienstweg der zuständigen ADV-Stelle oder der LIT“.
 
 
bb)
Buchstabe c wird gestrichen.
 
b)
Nummer 2 Buchst. b wird wie folgt gefasst:
„Das Staatsministerium der Justiz legt die Priorität für die Realisierung des Beschaffungsantrages fest und führt die Beschaffung durch oder veranlasst die Beschaffung durch eine im Einzelfall zu bestimmende Stelle des Freistaates Sachsen. Der Präsident des Oberlandesgerichts, der Generalstaatsanwalt, die Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts oder die LIT werden hierüber durch die Übersendung einer Kopie des Bestellvorganges in Kenntnis gesetzt.“
 
c)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe a wird in den Sätzen 1 und 3 das Wort „Empfängerbehörde“ ersetzt durch das Wort „Empfangsstelle“.
 
 
bb)
In Buchstabe b werden die Wörter „übersendet das Obergericht“ ersetzt durch die Wörter „übersenden der Präsident des Oberlandesgerichts, der Generalstaatsanwalt, die Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts oder die LIT“.
4.
Der Vierte Abschnitt wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2 Buchst. c werden die Wörter „der Justizschule des Freistaates Sachsen am Bildungszentrum Niederbobritzsch“ ersetzt durch die Wörter „den der Fachaufsicht des Staatsministeriums der Justiz unterliegenden Bereichen des Ausbildungszentrums Bobritzsch“.
 
b)
In Nummer 4 Buchst. a werden die Wörter „von der Justizschule des Freistaates Sachsen am Bildungszentrum Niederbobritzsch“ ersetzt durch die Wörter „für die Justiz vom Ausbildungszentrum Bobritzsch“.
 
c)
In Nummer 7 werden die Wörter „,der den Präsidenten des Oberlandesgerichts nachrichtlich beteiligt, “ gestrichen.
5.
Nach dem Vierten Abschnitt wird folgender Fünfter Abschnitt eingefügt:
 
„Fünfter Abschnitt
Einrichtung einer gemeinsamen Leitstelle für Informationstechnologie
der sächsischen Justiz (LIT)
 
1.
Einrichtung und Aufgaben
 
a)
Es wird eine gemeinsame Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz (LIT) eingerichtet. Sie ist eine dem Staatsministerium der Justiz unmittelbar nachgeordnete Einrichtung. Dem Staatsministerium der Justiz obliegt die Dienstaufsicht.
 
b)
Die LIT übernimmt zum 1. Mai 2005 die Aufgaben der ADV-Stelle beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden und der IT-Leitstelle des Justizvollzugs gemäß der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Einsatz der Informationstechnologie im Justizvollzug (VwV IT-Justizvollzug) vom 5. März 2001 (SächsJMBl. S. 32). Die LIT ist IT-Dienstleister für die Justizbehörden. Die LIT beteiligt den jeweiligen Fachbereich an diesen betreffenden Maßnahmen und unterrichtet die Justizbehörden möglichst frühzeitig darüber. Der LIT obliegt insbesondere
 
 
aa)
die Beratung des Staatsministeriums der Justiz über den zweckmäßigen Einsatz der Informationstechnik,
 
 
bb)
die fachliche Beratung des Staatsministeriums der Justiz bei der Erarbeitung von Nutzerforderungen aus dem Bereich der Informationstechnik,
 
 
cc)
die Vorbereitung und Durchführung aller Maßnahmen im Rahmen des Einsatzes von Anlagen und Verfahren der Informationstechnik,
 
 
dd)
die Entwicklung der Informationstechnik sowie die Pflege und Weiterentwicklung der im Einsatz befindlichen Verfahren,
 
 
ee)
die Überwachung des wirtschaftlichen Einsatzes der Informationstechnik,
 
 
ff)
die Einweisung der Bediensteten und die Mitwirkung bei der fachspezifischen Schulung,
 
 
gg)
die Betreuung der Datenverarbeitungsanwender durch kommunikationstechnische Beratung und Anweisung, wie zum Beispiel telefonisch, durch Fax oder E-Mail, und durch die Betreuungsverbünde.
 
 
Die LIT berät und betreut die Präsidenten der Gerichte, die Leiter der Staatsanwaltschaften und sonstigen Justizbehörden in Fragen der IT durch für die jeweiligen Behörden zuständige Mitarbeiter der LIT (IT-Berater), die vom Leiter der LIT im Einvernehmen mit den jeweiligen Behördenleitungen bestellt werden.
 
c)
Die ADV-Stelle beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden ist zum 1. Mai 2005 aufgelöst.
 
2.
Betreuungsverbünde
 
a)
Die LIT bildet für jeden Landgerichtsbezirk einen Betreuungsverbund. Die Betreuungsverbünde sind Bestandteil der LIT.
 
b)
Die Betreuungsverbünde gewährleisten die informationstechnische Betreuung der Einrichtungen der automatisierten Datenverarbeitung vor Ort in allen nachgeordneten Justizbehörden, außer der Fachgerichtsbarkeit, in ihrem Landgerichtsbezirk. Ihnen obliegen insbesondere
 
 
aa)
alle technischen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des IT-Betriebs,
 
 
bb)
die Mitwirkung bei Einrichtung von Datenverarbeitungsanlagen und -verfahren,
 
 
cc)
die Betreuung der im Einsatz befindlichen Datenverarbeitungsanlagen,
 
 
dd)
die Führung der Geräteverzeichnisse,
 
 
ee)
die Durchführung von Anwenderschulungen sowie Einweisung von Bediensteten im Rahmen der Betreuung von Verfahrenslösungen,
 
 
ff)
technische Verrichtungen zur Aufrechterhaltung des IT-Betriebs,
 
 
gg)
die Überwachung der Informationstechnik vor Ort hinsichtlich der System- und Datensicherheit gemäß den Datenverarbeitungssicherheitsrichtlinien.
 
c)
Mit der Einrichtung des Betreuungsverbundes entfallen die Funktionen der ADV-Beauftragten (Vierter Abschnitt Nr. 2), der Systemverwalter (Vierter Abschnitt Nr. 3) und der Systembetreuer im Justizvollzug (Ziffer II VwV IT-Justizvollzug) in dem jeweiligen Landgerichtsbezirk. Dies gilt nicht für die Fachgerichtsbarkeit.
 
d)
Den Justizbehörden, bei denen IT-Verfahren eingesetzt werden, obliegen
 
 
aa)
regelmäßig anfallende, einfache lokale Arbeiten zur Aufrechterhaltung des IT-Betriebs, wie zum Beispiel die Datensicherung vor Ort, soweit hierfür keine informationstechnischen Spezialkenntnisse erforderlich sind,
 
 
bb)
einfache Maßnahmen des Hausdienstes zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des IT-Betriebs nach technischer Anleitung der LIT, wie zum Beispiel der einfache Austausch von Geräten oder Zubehör,
 
 
cc)
Umsetzung und Überwachung der lokalen technisch-organisatorischen Maßnahmen des Datenschutzes.
 
3.
Lenkungskreis
 
a)
Beim Staatsministerium der Justiz wird unter dem Vorsitz des zuständigen Abteilungsleiters ein IT-Lenkungskreis eingerichtet, dem die Leiter der für die IT und für Angelegenheiten des Justizvollzugs zuständigen Referate des Staatsministeriums der Justiz und der LIT sowie die Präsidenten der Obergerichte und der Generalstaatsanwalt angehören.
 
b)
Der Lenkungskreis wirkt mit durch
 
 
aa)
Abstimmung von Fragen grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Einführung, der Betreuung und dem Betrieb von IT-Vorhaben oder IT-Verfahren,
 
 
bb)
Beratung bei Grundsatzfragen der IT,
 
 
cc)
Empfehlungen zur möglichst wirtschaftlichen und effektiven Gestaltung von IT-Betriebsprozessen,
 
 
dd)
Abstimmung aller im Rahmen des zentralisierten IT-Betriebs umzusetzenden Maßnahmen, die Auswirkungen auf die nachgeordneten Justizbehörden haben,
 
 
ee)
Einrichtung von Betreuungsverbünden.
 
 
Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, verbleibt die Entscheidung dem Staatsministerium der Justiz.
 
c)
Soweit die Mitwirkung ausschließlich einzelne Fachbereiche betrifft, nehmen nur deren Vertreter am Lenkungskreis teil.
 
d)
Der Lenkungskreis soll mindestens einmal halbjährlich zusammentreten. Darüber hinaus kann jedes Mitglied des Lenkungskreises jederzeit die Einberufung verlangen.
 
e)
Der Lenkungskreis kann Unterarbeitsgruppen bilden.
 
f)
Die Sitzungen des Lenkungskreises werden unter Vorsitz des Leiters des für die IT zuständigen Referats des Staatsministeriums der Justiz auf Arbeitsebene vorbereitet (IT-Beirat); der IT-Beirat setzt sich aus Vertretern der jeweils betroffenen Fachbereiche zusammen.“
6.
Der bisherige Fünfte Abschnitt wird Sechster Abschnitt.

Artikel 2
Änderung der Verwaltungsvorschrift
über den Einsatz der Informationstechnologie im Justizvollzug

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Einsatz der Informationstechnologie im Justizvollzug ( VwV IT-Justizvollzug ) vom 5. März 2001 (SächsJMBl. S. 32), wird wie folgt geändert:

1.
Nach Ziffer IV wird folgende Ziffer V eingefügt:

„V.
Einrichtung einer gemeinsamen Leitstelle für Informationstechnologie
der sächsischen Justiz (LIT)

  1. Die LIT gemäß des Fünften Abschnittes der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung bei Gerichten und Staatsanwaltschaften (VwV ADV) vom 7. Januar 1998 (SächsJMBl. S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verwaltungsvorschrift vom 23. März 2005 (SächsJMBl. S. 22), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2003 (SächsABl. S. 1160) übernimmt zum 1. Mai 2005 die Aufgaben der IT-Leitstelle des Justizvollzugs. Die IT-Leitstelle des Justizvollzugs ist zum 1. Mai 2005 aufgelöst.
  2. Mit der Einrichtung des Betreuungsverbundes gemäß des Fünften Abschnittes Nr. 2 VwV ADV entfallen die Aufgaben der Systembetreuer im Justizvollzug in dem jeweiligen Landgerichtsbezirk. Der Zeitpunkt der Einrichtung eines Betreuungsverbundes wird den betroffenen Behörden bekannt gegeben.“
2.
Die bisherige Ziffer V wird Ziffer VI.

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.

Dresden, den 23. März 2005

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2005 Nr. 4, S. 22

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2009