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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 9. November 2016 (SächsABl. S. 1484)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung

Az.: 24-H 1007/60/1-2016/47788

Vom 9. November 2016

A.

Die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2015 (SächsABl. S. 515) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:

I.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
1.
Die Angabe zu § 50 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „Umsetzung“
 
 
b)
Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Nummern 2 und 3.
 
2.
Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:
„Zu § 55 Öffentliche Ausschreibung“.
II.
In Nummer 3.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 16 wird die Angabe „§ 18 Abs. 5“ in die Angabe „§ 18 Abs. 7“ geändert.
III.
Die Verwaltungsvorschrift zu § 24 wird wie folgt geändert:
 
1.
In Nummer 2.2 werden die Angaben „1 000 000“ durch die Angaben „1 500 000“ ersetzt.
 
2.
In Nummer 2.3 Satz 1 und 2 werden die Angaben „1 000 000“ durch die Angaben „1 500 000“ ersetzt.
IV.
Nummer 2.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 27 wird wie folgt geändert:
 
1.
In Satz 1 wird das Wort „Mittelbehörden“ durch die Wörter „oberen Staatsbehörden“ ersetzt.
 
2.
In Satz 2 wird das Wort „Mittelbehörde“ durch die Wörter „obere Staatsbehörde“ ersetzt.
V.
Die Verwaltungsvorschrift zu § 34 wird wie folgt geändert:
 
1.
In Nummer 2.2.1 Satz 4 werden die Wörter „den zuständigen Staatskassen“ durch die Wörter „der Hauptkasse“ ersetzt.
 
2.
In Nummer 2.2.3 Satz 3 wird die Angabe „5.1 Abs. 2 Satz 1“ in die Angabe „5.1 Satz 2“ geändert.
 
3.
Die Nummer 1.1.1 Buchstabe b der Anlage zur Verwaltungsvorschrift zu § 34 (zu Nummer 4) wird wie folgt geändert:
 
 
a.
In Satz 2 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „9“ ersetzt.
 
 
b.
Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt ersetzt:
„Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn ein anderer Zinssatz vereinbart ist oder Anwendung findet (vergleiche § 288 Absatz 3 BGB). Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen (§ 288 Absatz 4 BGB). Sofern die Schuldnerin oder der Schuldner keine Verbraucherin oder kein Verbraucher ist, kann bei Verzug zudem eine Pauschale in Höhe von 40 Euro erhoben werden. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadenersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist (§ 288 Absatz 5 BGB). Eine Anrechnung findet nicht statt, soweit sie durch Vertrag wirksam ausgeschlossen wurde. Beim Abschluss und bei der Änderung von Verträgen, die privatrechtliche Forderungen des Landes begründen, ist nach Möglichkeit eine Regelung vorzusehen, nach der die Fälligkeit an einem nach dem Kalender bestimmten Tag eintritt. Vertragliche Vereinbarungen über den Verzugszinssatz sind nur in begründeten Ausnahmefällen zu treffen.“
VI.
In Nummer 2.4.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 37 wird der Klammerzusatz „(gegebenenfalls kurzhändig)“ gestrichen.
VII.
Die Nummer 4.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 38 wird wie folgt gefasst:
 
„4.2
Verpflichtungen für laufende Geschäfte (Nummer 4.1), die in künftigen Haushaltsjahren Zahlungsverpflichtungen auslösen, dürfen übernommen werden, wenn diese Verpflichtungen unter Berücksichtigung der übrigen zu leistenden Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich erfüllbar sind.“
VIII.
Abschnitt A. Zuwendungen, Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden, Erstattung und Verzinsung (zu Absatz 1) der Verwaltungsvorschrift zu § 44 wird wie folgt geändert:
 
1.
In Nummer 2.6 wird
 
 
a)
die Angabe „2005 (UStG 2005)“ gestrichen
 
 
b)
nach „(BGBl. I S. 386),“ wird „das zuletzt durch Artikel 11 und 12 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist,“ eingefügt.
 
2.
Nummer 3.2.1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Projektförderung (Nummer 2.1 zu § 23):
ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) und eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist,
soweit aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden dürfen (Nummer 1.3 ANBest-P), eine Bestätigung des Antragstellers, ob die Gesamtausgaben (nicht nur die projektbezogenen) des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden.“
 
3.
In Nummer 3.2.3 Satz 1 wird
 
 
a)
nach der Angabe „§ 15“ das Wort „des“ eingefügt,
 
 
b)
der Teilsatz „(UStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
 
4.
In Nummer 7.3 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 5.3.6“ durch die Angabe „Nummer 5.5.6“ ersetzt.
 
5.
In Nummer 8.3 Satz 2 wird die Angabe „G 15 und“ gestrichen.
IX.
Die Anlagen zu Abschnitt A zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 werden wie folgt geändert:
 
1.
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I), Anlage 1 zu Abschnitt A zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 werden wie folgt geändert:
 
 
a)
Nummer 3 Vergabe von Aufträgen wird wie folgt gefasst:
„3.1
Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 50 000 Euro beträgt, sind anzuwenden:
Bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen das Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen (SächsVergabeG) sowie der Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A).
Bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) das SächsVergabeG sowie der Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A).
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Vergabeprüfungen durchzuführen.
3.2
Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers als Auftraggeber gemäß den §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die durch § 106 GWB in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, richten sich nach Teil 4 des GWB und der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV).
3.3
Sofern der Zuwendungsempfänger verpflichtet ist, Veröffentlichungen nach VOB oder VOL vorzunehmen, sind diese nach den dort geltenden Regelungen vorzunehmen.
3.4
Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten der Bewilligungs- beziehungsweise Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge
a)
ab Erreichen der Schwellenwerte (§ 106 GWB) der Nachprüfung durch die Vergabekammern des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen (§ 155 GWB),
b)
unterhalb der EU-Schwellenwerte der Nachprüfung nach Maßgabe des § 8 SächsVergbeG.“
 
2.
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zu Abschnitt A zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 werden wie folgt geändert:
 
 
a)
In Nummer 1.2 Satz 3 wird das Wort „Einzelansätze“ durch die Wörter „einzelnen Ausgabeansätze“ ersetzt.
 
 
b)
Nummer 3 Vergabe von Aufträgen wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„3.1
Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100 000 Euro beträgt, sind anzuwenden:
Bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen das Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen (SächsVergabeG) sowie der Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A),
Bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) das SächsVergabeG sowie der Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A).
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Vergabeprüfungen durchzuführen.
3.2
Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers als Auftraggeber gemäß den §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die durch § 106 GWB in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, richten sich nach Teil 4 des GWB und der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV).
3.3
Sofern der Zuwendungsempfänger verpflichtet ist, Veröffentlichungen nach VOB oder VOL vorzunehmen, sind diese nach den dort geltenden Regelungen vorzunehmen.
3.4
Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten der Bewilligungs- beziehungsweise Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge
a)
ab Erreichen der Schwellenwerte (§ 106 GWB) der Nachprüfung durch die Vergabekammern des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen (§ 155 GWB).
b)
unterhalb der EU-Schwellenwerte der Nachprüfung nach Maßgabe des § 8 SächsVergabeG.“
 
 
c)
In Nummer 6.6 Satz 1 wird das Wort „Einzahlungen“ durch das Wort „Einzelzahlungen“ ersetzt.
 
 
d)
In Nummer 7.1 Satz 3 wird die Angabe „6.9“ durch die Angabe „6.8“ ersetzt.
 
3.
Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK), Anlage 3 zu Abschnitt A zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In Satz 2 wird die Angaben „G 32“ durch „G 33“ ersetzt.
 
 
b)
Anlage wird wie folgt gefasst: „Muster: Muster 1a bis 5 zu § 44 SäHO“.
 
 
c)
In Nummer 2.6 wird die Angabe „UStG 2005“ durch „des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 und 12 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
 
 
d)
Nummer 3.3.2.1 Straßen- und Brückenbaumaßnahmen wird wie folgt gefasst: „Ein in Anlehnung an die „Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau, Ausgabe 2012“ (RE 2012 vom 2. Oktober 2012), in der jeweils geltenden Fassung, aufgestellter Entwurf;“
 
 
e)
In Nummer 3.3.3 1. Teilsatz wird die Angabe „2005“ gestrichen.
 
 
f)
Nummer 4.3 wird wie folgt neu eingefügt: „Die Zuwendungsempfänger sollen verpflichtet werden, in geeigneter Form auf die Förderung durch den Freistaat Sachsen auf Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushalts hinzuweisen.“
 
 
g)
Die bisherige Nummerierung ändert sich wie folgt: „4.3“ wird „4.4“; „4.4“ wird „4.5“ und „4.5“ wird „4.6“.
 
 
h)
In Nummer 10 Satz 4 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst: „(vergleiche Anlage 8 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 – Hinweise F 3, G 20)“.
 
4.
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K), Anlage 3a zu Abschnitt A zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 werden wie folgt geändert:
 
 
a)
In Nummer 2.2 wird das Wort „Dies“ durch die Angabe „Nummer 2.1“ ersetzt.
 
 
b)
Nummer 3 Vergabe von Aufträgen wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„3.1
Es sind anzuwenden:
Bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen das Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen (SächsVergabeG) sowie der Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A).
Bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) das SächsVergabeG sowie der Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A).
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Vergabeprüfungen durchzuführen.
3.2
Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers als Auftraggeber gemäß den §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die durch § 106 GWB in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, richten sich nach Teil 4 des GWB und der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV).
3.3
Sofern der Zuwendungsempfänger verpflichtet ist, Veröffentlichungen nach VOB oder VOL vorzunehmen, sind diese nach den dort geltenden Regelungen vorzunehmen.
3.4
Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten der Bewilligungs- beziehungsweise Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge
a)
ab Erreichen der Schwellenwerte (§ 106 GWB) der Nachprüfung durch die Vergabekammern des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen (§ 155 GWB).
b)
unterhalb der EU-Schwellenwerte der Nachprüfung nach Maßgabe des § 8 SächsVergabeG.“
 
 
c)
In Nummer 6.4 Satz 3 wird die Angabe „2005“ gestrichen.
 
 
d)
In Nummer 6.6 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(Einnahme- und Ausgabebelege, Kontoauszüge)“.
 
5.
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten), Anlage 4 zu Abschnitt A zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 werden wie folgt geändert:
 
 
a)
Nummer 3 Vergabe von Aufträgen wird wie folgt gefasst:
„3.1
Der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen.
3.2
Sofern der Zuwendungsempfänger verpflichtet ist, Veröffentlichungen nach VOB oder VOL vorzunehmen, sind diese nach den dort geltenden Regelungen vorzunehmen.“
 
6.
Unterlagen für Baumaßnahmen, Anlage 5a zu Abschnitt A zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
Nummer 1 Straßen- und Brückenbaumaßnahmen wird wie folgt gefasst:
„Ein in Anlehnung an die „Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau, Ausgabe 2012’ (RE 2012 vom 2. Oktober 2012), in der jeweils geltenden Fassung, aufgestellter Entwurf.“
 
7.
Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau), Anlage 5b zu Abschnitt A zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 werden wie folgt geändert:
 
 
a)
In Nummer 3.1 Satz 6 wird die Angabe „6.5 ANBest-P“ durch die Angabe „6.6 ANBest-P“ ersetzt.
 
8.
Hinweise, Anlage 8 zu Abschnitt A zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 werden wie folgt geändert:
 
 
a)
Im Hinweis F 3 Satz 3 werden die Angaben „5.1.4“ durch „5.3.4“ und „5.1.5“ durch „5.3.5“ ersetzt.
 
 
b)
Überschrift Hinweis G 11 wird wie folgt geändert:
„Zu Nummer 5.5.6 zu § 44“;
 
 
c)
Überschrift Hinweis G 12 wird wie folgt geändert:
„Zu Nummer 5.5.7 zu § 44“;
 
 
d)
Überschrift Hinweis G 13 wird wie folgt geändert:
„Zu Nummer 7.1 zu § 44“;
 
 
e)
Überschrift Hinweis G 21 wird wie folgt geändert:
„Zu Nummer 11.4.4. zu § 44“;
 
 
f)
Überschrift Hinweis G 31 wird wie folgt geändert:
„Zu Nummer 2.2 ANBest-P und ANBest-K (Anlagen 2 und 3a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44)“;
 
 
g)
Überschrift Hinweis G 32 wird wie folgt geändert:
„Zu Nummer 6.3 ANBest-P und ANBest-K (Anlagen 2 und 3a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44)“;
 
 
h)
Im Hinweis G 27 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 5.1.1“ durch die Angabe „Nummer 5.3.1“ ersetzt.
 
 
i)
Hinweis G 30 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Überschreitung von einzelnen Ausgabeansätzen gegen Einsparungen bei anderen Einzelansätzen der zuwendungsfähigen Ausgaben ist nur zulässig, soweit hierdurch der Zuwendungszweck nicht beeinträchtigt wird.“
X.
In Nummer 3.1.2 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 49 wird die Angabe „Nummer 3.1.1 Satz 1 Buchst. a bis c und Satz 2“ durch die Angabe „Nummer 3.1.1 Satz 2 Buchstabe a bis c und Satz 3“ ersetzt.
XI.
Die Verwaltungsvorschrift zu § 50 wird wie folgt geändert:
 
1.
Die bisherigen Nummern 1 und 2, 2.1, 2.2, 2.3 werden Nummern 2 und 3, 3.1, 3.2, 3.3.
 
2.
Die Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Umsetzung (Absatz 2)
Die Planstellen sowie die dazugehörigen Personalausgaben (zuzüglich der Zuführungen an den Generationenfonds) werden an die aufnehmende Verwaltung umgesetzt.“
XII.
Die Verwaltungsvorschrift zu § 55 wird wie folgt neu gefasst:
„Die öffentliche Ausschreibung richtet sich nach dem in der jeweiligen Fassung geltenden Sächsischen Vergabegesetz.“
XIII.
In Nummer 3.1 Satz 1 Verwaltungsvorschrift zu § 57 werden die Wörter „Zentral- und Mittelbehörden“ durch die Wörter „oberen Staatsbehörden“ ersetzt.
XIV.
Die Verwaltungsvorschrift zu § 58 wird wie folgt geändert:
 
1.
In Nummer 1.6 werden die Wörter „Zentral- und Mittelbehörden“ durch die Wörter „oberen Staatsbehörden“ ersetzt.
 
2.
In Nummer 1.7 werden die Wörter „Zentral- und Mittelbehörden“ durch die Wörter „oberen Staatsbehörden“ ersetzt.
 
3.
In Nummer 2.3 werden die Wörter „Zentral- und Mittelbehörden“ durch die Wörter „oberen Staatsbehörden“ ersetzt.
XV.
Die Verwaltungsvorschrift zu § 59 wird wie folgt geändert:
 
1.
In Nummer 4.3 werden die Wörter „Zentral- und Mittelbehörden“ durch die Wörter „oberen Staatsbehörden“ ersetzt.
 
2.
In Nummer 4.6 werden die Wörter „Zentral- und Mittelbehörden“ durch die Wörter „oberen Staatsbehörden“ ersetzt.
XVI.
In Nummer 15.2 Satz 1 Anlage 1 zur Verwaltungsvorschrift zu § 79 (zu Nummer 5.2) werden die Wörter „Zentral- und Mittelbehörde“ durch die Wörter „oberen Staatsbehörden“ ersetzt.
XVII.
Nummer 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 102 wird wie folgt geändert:
 
1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„2
Obere Staatsbehörden“.
2.
In Satz 1 wird das Wort „Mittelbehörden“ durch die Wörter „oberen Behörden“ ersetzt.

B.

Die Ziffern I und II sowie IV bis XVII dieser Verwaltungsvorschrift treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Die Ziffer III dieser Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Dresden, den 9. November 2016

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2016 Nr. 49, S. 1484
    Fsn-Nr.: 520

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. Dezember 2016