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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sportförderrichtlinie

Vollzitat: Sportförderrichtlinie vom 22. Juli 2003 (SächsABl. S. 748), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 628; 2008 S. 469)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
für die Sportförderung
(Sportförderrichtlinie)

Vom 22. Juli 2003

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

In Umsetzung von Artikel 11 der Verfassung des Freistaates Sachsen gewährt das Land Zuwendungen zur Förderung des Sports.
Die Vergabe dieser Zuwendungen richtet sich nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO ) vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352), in der jeweils geltenden Fassung, den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 Abs. 1 der Sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl. VwV zu § 44 SäHO ) in der Fassung vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. S. S 309, 310), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (SächsABl. S. 125), und den verfügbaren Haushaltsmitteln.
Die Zuwendungen sind freiwillige Leistungen des Freistaates Sachsen zur Förderung des Sports.
Sie werden im erheblichen Landesinteresse vergeben mit dem Ziel, flächendeckend breitensportliche Projekte sowie Beratungs- und Betreuungsangebote mit einer großen Sportartenvielfalt für breite Schichten der Bevölkerung, insbesondere für Kinder und Jugendliche (Mädchen und Jungen beziehungsweise junge Frauen und Männer) sowie einer systematischen und stützpunktorientierten Entwicklung und Betreuung von leistungssportlichen Talenten zu sichern.
Dementsprechend dient die Förderung investiver Maßnahmen der Schaffung beziehungsweise Sicherung angemessener materieller Voraussetzungen für die breitensportliche Betätigung der Bevölkerung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen sowie das Training und die Betreuung von leistungssportlichen Talenten und Kadersportlern.
Darüber hinaus beteiligt sich der Freistaat Sachsen entsprechend seinem Interesse an der öffentlichkeitswirksamen Durchführung von nationalen und internationalen Meisterschaften und Großsportveranstaltungen im Freistaat Sachsen.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

II.
Teil A: Konsumtive Sportförderung
1.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

1.1
die Betriebs- und Unterhaltungskosten der sächsischen Olympiastützpunkte (Kosten der Betreuung der Sportler einschließlich Trainer- und Verwaltungspersonal, Betrieb und Unterhaltung der sportartspezifischen Trainingsstätten, trainingswissenschaftliche Maßnahmen und Gerätebeschaffung);
1.2
die Betriebs- und Unterhaltungskosten der Sport- und Sportleiterschulen;
1.3
die Ausgaben für die Vorbereitung und Durchführung in Sachsen stattfindender offizieller nationaler und internationaler Meisterschaften sowie weiterer, zumindest national bedeutsamer Großsportveranstaltungen, insbesondere in den olympischen Sportarten;
1.4
Maßnahmen des Breitensports sowie der Nachwuchsförderung im Leistungssport einschließlich entsprechender Aktivitäten im Behindertensport;
1.5
die Geschäftsstelle des Landessportbundes Sachsen e. V.

Die Förderung von Maßnahmen nach den Nummern 1.4 und 1.5 wird, entsprechend der Ermächtigung im jeweils geltenden Haushaltsplan, in einem zwischen dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus und dem Landessportbund Sachsen e. V. abzuschließenden Zuwendungsvertrag geregelt. Andernfalls gilt das allgemeine Haushaltsrecht.

2.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können erhalten:

2.1
für Maßnahmen nach Nummer 1.1 die Träger der in Sachsen gelegenen Olympiastützpunkte;
2.2
für Maßnahmen nach Nummer 1.2 die Träger der in Sachsen gelegenen Sport- und Sportleiterschulen;
2.3
für Maßnahmen nach Nummer 1.3
  • der Landessportbund Sachsen e. V.
  • Kreis- und Stadtsportbünde
  • Nationale Spitzenfachverbände und Landesfachverbände
  • Sportvereine
  • kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Tätigkeitsbereich und Sitz des Zuwendungsempfängers müssen sich, soweit diese Förderrichtlinie nichts anderes bestimmt, im Freistaat Sachsen befinden.
3.2
Voraussetzung für eine Förderung ist der Nachweis der Gemeinnützigkeit durch den Zuwendungsempfänger.
Gewinnorientiert betriebener, professioneller Sport wird grundsätzlich nicht gefördert. Ausnahmen bei Maßnahmen nach Nummer 1.3 sind bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses möglich.
3.3
Bei mit Hilfe von Zuwendungsmitteln angeschafften Gegenständen, die der Inventarisierungspflicht unterliegen, ist eine Zweckbindungsfrist entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer festzulegen.
4.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
4.1
Zuwendungsart
Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 1.1 und 1.3 werden als Projektförderung gewährt. Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 1.2 werden als institutionelle Förderung gewährt.
4.2
Finanzierungsart, Umfang der Zuwendungen
4.2.1
Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 1.1 werden als Fehlbedarfsfinanzierung anhand der einvernehmlich zwischen Bund, Land und beteiligten Kommunen ausgehandelten Kosten- und Finanzierungspläne der Olympiastützpunkte gewährt.
4.2.2
Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 1.2 werden als Fehlbedarfsfinanzierung anhand der bestätigten Haushalts- und Wirtschaftspläne gewährt.
4.2.3
Zuwendungen des Freistaates für Maßnahmen nach Nummer 1.3 werden als Anteilfinanzierung bewilligt. Der Förderanteil des Freistaates Sachsen kann bis zu 30 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
Soweit der Zuwendungsanteil weniger als 10 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt und die Zuwendungssumme 10 000 EUR unterschreitet, kann eine Bewilligung als Festbetragsfinanzierung erfolgen.
4.3
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
4.4
Bemessungsgrundlage der Zuwendungen
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung sind die für die Maßnahme als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. Zuwendungsfähig sind die Personal- und Sachkosten, die für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind.
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für Mitgliederversammlungen, Verbandstagungen, Vorstandssitzungen, Feierlichkeiten, Jubiläumszuwendungen an Mitglieder und Mitarbeiter, Preis- und Antrittsgelder bei Sportveranstaltungen sowie das Bestreiten von Repräsentationsausgaben.
Die Umsatzsteuer, die der Zuwendungsempfänger nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes 1999 ( UStG 1999) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I, S. 1270), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660, 663) geändert worden ist, als Vorsteuer abziehen kann, ist nicht zuwendungsfähig.
5.
Verfahren
5.1
Antragsverfahren
5.1.1
Eine Förderung nach Nummer 1.1 ist bis zum 30. November des dem Förderjahr vorausgehenden Jahres beim Sächsischen Staatsministerium für Kultus zu beantragen. Der Antrag umfasst
  • eine Beschreibung der Maßnahme,
  • eine Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde,
  • einen Antrag auf Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns nach Nummer 1.3 VwV zu § 44 SäHO ,
  • einen Kosten- und Finanzierungsplan,
  • eine Erklärung, ob die Zuwendung selbst verwendet oder an Dritte weitergegeben wird sowie
  • eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben nach § 15  UStG 1999 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
5.1.2
Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 1.2 sind bis zum 30. November des dem Förderjahr vorausgehenden Jahres beim Sächsischen Staatsministerium für Kultus zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
  • ein Haushalts- und Wirtschaftsplan, der den direkten Vergleich zum Plansoll des laufenden Jahres sowie zum Ist des Vorjahres ermöglicht,
  • den Organisations- und Stellenplan für das Förderjahr einschließlich einer Gegenüberstellung zum laufenden Jahr,
  • eine titelgenaue Erläuterung zu Veränderungen im Haushaltsplan gegenüber dem laufenden Jahr,
  • ein Jahresarbeitsplan, welcher die wesentlichen Ziele für die Arbeit der Einrichtung im Förderjahr umfasst,
  • die aktuelle Satzung.
5.1.3
Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 1.3 sind bis zum 30. November des dem Förderjahr vorausgehenden Jahres beim Sächsischen Staatsministerium für Kultus zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
  • eine aussagekräftige Beschreibung der Maßnahme,
  • bei Antragstellung durch Vereine Vereinssatzung, Vereinsregisterauszug und Gemeinnützigkeitsbescheinigung,
  • eine Erklärung, ob die Zuwendung vom Antragsteller selbst verwandt oder an Dritte, die mit der Realisierung der Veranstaltung beauftragt werden, weitergegeben wird,
  • ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan,
  • eine Erklärung, ob der Zuwendungsempfänger bzw. der mit der Realisierung der Veranstaltung beauftragte Letztempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben nach § 15 UStG 1999 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
  • bei Einsatz von Drittmitteln verbindliche schriftliche Zusagen der Mitfinanzierer (Zuwendungsbescheide, Verträge, Kreditzusagen und Ähnliches),
  • gegebenenfalls ein Antrag auf Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns nach Nummer 1.3 Vorl. VwV zu § 44 SäHO .
5.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Staatsministerium für Kultus. Soweit Zuwendungen an Dritte weitergeleitet werden dürfen, gelten hierfür die Bestimmungen nach Nummer 12 Vorl. VwV zu § 44 SäHO .
III.
Teil B: Investive Sportförderung
1.
Gegenstand der Förderung
1.1
Zuwendungsfähig sind:
1.1.1
im Sportstättenbau Vorhaben zur Sicherung, Sanierung, Modernisierung sowie der Neu-, Aus- und Umbau von Sportstätten und Einrichtungen der Sport- und Sportleiterschulen sowie Olympiastützpunkte mit den zugehörigen Standorten.
Vorrangig gefördert werden Sportanlagen der Grundversorgung, wie Sporthallen, Sportplätze einschließlich zugehöriger Funktionsgebäude sowie zur Ausübung des Schwimmsports bestimmte Hallenbäder. Die Förderung von Investitionen an Olympiastützpunkten, Stätten des Leistungssports und Sport- und Sportleiterschulen bleibt davon unberührt.
1.1.2
die Beschaffung von Sportgeräten im Rahmen der Erstausstattung oder notwendiger Ersatzbeschaffung auf Grund baulicher Veränderungen bei Fördermaßnahmen nach Nummer 1.1.1.
1.1.3
über den durch Nummer 1.1.2 gesetzten Rahmen hinaus die Beschaffung von Großsportgeräten mit einem Gesamtwertumfang von über 5 100 EUR, soweit diese zur Erfüllung eines von dieser Richtlinie umfassten Zuwendungszweckes notwendig ist. Die Beschaffung von Großsportgeräten, die ausschließlich der Durchführung einzelner Sportveranstaltungen dienen sollen, ist von der Förderung ausgeschlossen.
1.2
Werden Zuwendungen für Baumaßnahmen beantragt, deren Förderwürdigkeit zumindest teilweise auch unter dem Gesichtspunkt der Schulbauförderung oder der Förderung des Fremdenverkehrs gegeben sein könnte, wird zwecks Koordinierung der Förderung und zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Doppelförderung die hierfür zuständige Bewilligungsstelle unterrichtet.
1.3
Gewerblich betriebene und/oder in erheblichem Umfang durch professionelle Sportler genutzte Sportstätten werden nicht gefördert. Der Bau von Sportstätten für überwiegend schulische Nutzung ist dem Schulbau zuzurechnen.
2.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können erhalten:

2.1
Sportvereine, Sportverbände sowie sonstige gemeinnützige Körperschaften des Privatrechts,
2.2
Trägervereine von Sport- und Sportleiterschulen und Olympiastützpunkten,
2.3
Gemeinden, Landkreise, Kreisfreie Städte sowie von diesen ausschließlich getragene Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) mit gemeinnütziger Zielsetzung und kommunale Zweckverbände.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Der Bedarf für ein Vorhaben muss nachgewiesen sein.
3.2
Ein Antrag auf Förderung eines Vorhabens einer Kommune ist erst ab einer beantragten Fördersumme von 10 000 EUR, ein solcher Antrag eines Vereins ist erst ab einer beantragten Fördersumme von 2 600 EUR zulässig (Bagatellgrenze).
3.3
Der Antragsteller hat durch ein an seiner Leistungsfähig- keit orientiertes Konzept die gesicherte Finanzierung des Vorhabens und seiner laufenden Nutzung nachzuweisen.
3.4
Bei Anträgen von Kommunen und kommunalen Zweckverbänden gemäß Nummer 2.3 ist eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der Kommunalaufsichtsbehörde zur Finanzierung (unter Einbeziehung der Betreibungs- und Folgekosten bei Erweiterungs- und Neubaumaßnahmen) erforderlich. Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß Nummer 2.3 ist die Absicherung der Finanzierung entsprechend nachzuweisen. Alle anderen Antragsteller müssen die Absicherung der Gesamtfinanzierung in geeigneter Weise nachweisen.
3.5
Grundsätzliche Voraussetzung der Förderung einer Baumaßnahme von Antragstellern gemäß Nummer 2.1 und 2.2 sowie Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß Nummer 2.3 mit einem Gesamtwertumfang von über 50 000 EUR ist die Sicherung eines etwaigen Rückforderungsanspruches durch geeignete Mittel.
3.6
Bei Anträgen von kommunalen Antragstellern gemäß Nummer 2.3 auf eine Zuwendung über 2 500 000 EUR ist eine landesplanerische Stellungnahme beim zuständigen Regierungspräsidium einzuholen. Liegt diese nicht innerhalb von sechs Wochen vor, so ist von einer Zustimmung zu dem Vorhaben aus landesplanerischer Sicht auszugehen.
3.7
Es ist eine zeitliche Zweckbindung festzulegen.
Die Zweckbindung beträgt bei Baumaßnahmen mit einem Gesamtkostenaufwand von bis zu 50 000 EUR sowie geförderter Ausstattung und Sportgeräten zehn Jahre und bei Baumaßnahmen mit einem Gesamtkostenaufwand über 50 000 EUR 25 Jahre.
Für Baumaßnahmen an Vereinssportstätten mit einem Gesamtwertumfang bis zu 125 000 EUR beträgt die Zweckbindung abweichend davon acht Jahre. Die mit Bundesmitteln geförderten Sportstätten sind mindestens 25 Jahre dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden.
Antragsteller, die nicht Eigentümer des Grundstückes sind, auf welchem die zur Förderung beantragte Baumaßnahme durchgeführt werden soll, können Zuwendungen nur erhalten, wenn sie ein Nutzungsrecht nachweisen, dessen Dauer mindestens der Dauer der Zweckbindung entspricht und das ausreichend gesichert ist.
3.8
Tätigkeitsbereich und Sitz des Antragstellers und Zuwendungsempfängers müssen sich für die Dauer der Zweckbindung im Freistaat Sachsen befinden.
3.9
Alle vom Antragsteller im Rahmen eines Ersatzbaus aus dem Verkauf der zu ersetzenden Anlage erzielten Einkünfte müssen nachweislich für den Ersatzbau eingesetzt werden.
3.10
Die Bewilligungsbehörde ist unverzüglich von Änderungen des Antragssachverhaltes in Kenntnis zu setzen.
4.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
4.1
Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. Sie betragen in der Regel 30 vom Hundert der als förderfähig anerkannten Aufwendungen (Regelfördersatz).
Besteht aus Sicht der Bewilligungsbehörde ein besonderes öffentliches Interesse an einem Vorhaben und lässt die Finanzsituation des Antragstellers erkennen, dass der Regelfördersatz nicht ausreichend ist, so kann eine Erhöhung des Fördersatzes auf bis zu 50 vom Hundert erfolgen.
Werden bei Vorhaben von Antragstellern nach 2.1 durch Vereinsmitglieder und Förderer des Vereins Eigenleistungen erbracht und hierdurch die zuwendungsfähigen Ausgaben in nennenswertem Umfang vermindert, kann dies rechnerisch berücksichtigt werden durch eine Anhebung des Fördersatzes auf bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten, die ohne die Erbringung der Eigenleistungen anerkannt werden könnten. Bei Antragstellern nach 2.3 können Eigenleistungen in Form von Sachleistungen rechnerisch berücksichtigt werden. Die Voraussetzungen hierfür sind unter 4.6 geregelt.
Ist diese Förderrichtlinie Bewilligungsgrundlage für ein besonderes Förderprogramm (wie zum Beispiel die Gemeinschaftsinitiative Interreg der EU), so gelten die nach diesem besonderen Förderprogramm für die Höchstgrenze der Förderung maßgeblichen Bestimmungen.
4.2
Die Sport- und Sportleiterschulen können in der Regel mit bis zu 80 vom Hundert der als zuwendungsfähig anerkannten Aufwendungen als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gefördert werden.
4.3
Investitionsvorhaben an Olympiastützpunkten mit den zugehörigen Standorten werden von Bund, Land und Kommune(n) als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gefördert.
Die Finanzierungsanteile von Bund und Land werden je nach Einzelfall vereinbart. Der Landesanteil beträgt in der Regel 30 vom Hundert der als förderfähig anerkannten Aufwendungen.
4.4
Die Ausgaben folgender Kostengruppen gemäß DIN 276 (neue Fassung vom Juni 1993) sind zuwendungsfähig:
  • Kostengruppe 210 – Herrichten,
  • Kostengruppe 300 – Bauwerk – Baukonstruktion (gesamt),
  • Kostengruppe 400 – Bauwerk – Technische Anlagen (gesamt),
  • Kostengruppe 500 – Außenanlagen
    außer Kostengruppen 522 – Straßen und 524 – Stellplätze, soweit es sich nicht um Behindertenparkplätze handelt,
  • Kostengruppe 610 – Ausstattung,
innerhalb der
  • Kostengruppe 700 – Baunebenkosten
    die nachfolgenden Kostengruppen:
    • Kostengruppe 710 – Bauherrenaufgaben,
    • Kostengruppe 720 – Vorbereitung der Objektplanung,
    • Kostengruppe 730 – Architekten-/Ingenieurleistungen,
    • Kostengruppe 740 – Gutachten und Beratung,
    • Kostengruppe 770 – allgemeine Baunebenkosten,
    • Kostengruppe 790 – sonstige Baunebenkosten.
Die Baunebenkosten sollen einen Anteil von 15 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten nicht überschreiten.
Ausgaben sind nur zuwendungsfähig, wenn sie der Sportausübung dienen. Der in diesem Rahmen angemeldete Bauaufwand ist Bemessungsgrundlage für die Zuwendung, soweit er im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Planung entsteht.
Insbesondere der Grundstückserwerb, Zuschaueranlagen, Tribünen, Spielplätze und Vereinsgaststätten sind nicht förderfähig. Im Zusammenhang mit diesen und anderen nicht förderfähigen Anlagen und Anlageteilen entstehende Kosten sind getrennt auszuweisen und in Abzug zu bringen.
4.5
Das Sächsische Staatsministerium für Kultus kann im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen für bestimmte Sportstättentypen Kostenrichtwerte für Baumaßnahmen festlegen. Diese Kostenrichtwerte gelten als obere Grenze der Bemessungsgrundlage bei der Planung von Neubauten. Sanierungen sind nur dann förderfähig, sofern sie einen Anteil von 75 vom Hundert der Neubaukosten nicht überschreiten und sie insgesamt als wirtschaftlich angesehen werden können.
Abweichungen von Kostenrichtwerten können in begründeten Ausnahmefällen von der Bewilligungsbehörde genehmigt werden.
4.6
Hinsichtlich der Berücksichtigung von Eigenleistungen bei der Festlegung des Fördersatzes gilt:
Eigenleistungen von Vereinsmitgliedern und Förderern des Vereins in Form von Arbeits- und Sachleistungen werden nicht gefördert, ihre Vergütung ist ausgeschlossen.
Sie können jedoch bei Vorhaben mit einem Gesamtwertumfang bis zu 125 000 EUR im Rahmen der Entscheidung über den Fördersatz und die Höhe der Zuwendung rechnerisch berücksichtigt werden (vergleiche 4.1), wenn ihre Erbringung gesichert erscheint und damit die Finanzierung des Vorhabens für den Antragsteller erleichtert oder ermöglicht wird.
Eigenleistungen sind insoweit wie folgt berücksichtigungsfähig: Arbeitsleistungen mit einer Stundenvergütung von höchstens 8,00 EUR und Sachleistungen mit ihrem tatsächlichen Wert.
In keinem Fall darf die rechnerische Berücksichtigung dazu führen, dass Eigenleistungen vergütet werden.
Bei Vorhaben von Antragstellern nach Nummer 2.1 über 125 000 EUR findet eine Berücksichtigung von Eigenleistungen grundsätzlich nicht statt, es sei denn, diese überschreiten nicht einen Anteil von 10 vom Hundert des Gesamtwertes und sind ohne qualitative und zeitliche Beeinträchtigung in das Bauvorhaben einzubinden. Die Anerkennung erfolgt auf der Grundlage einer entsprechenden Bestätigung durch das Planungs- beziehungsweise Architekturbüro.
Bei Maßnahmen von Kommunen werden Arbeits- und Sachleistungen nicht gefördert, ihre Vergütung ist ausgeschlossen. Eigenleistungen in Form von Sachleistungen können bis zu einer Höhe von 20 vom Hundert der Gesamtkosten der Maßnahme als Eigenanteil anerkannt werden. Dabei sind die Sachleistungen mit ihrem tatsächlichen Wert berücksichtigungsfähig.
5.
Verfahren
5.1
Antragsverfahren
5.1.1
Antragseinreichung
Anträge auf Förderung von Vorhaben gemäß Nummer 1.1.1 an Olympiastützpunkten, Stätten des Leistungssports und Sport- und Sportleiterschulen sind direkt beim Sächsischen Staatsministerium für Kultus einzureichen.
Alle anderen Anträge gemäß Nummer 1.1.1 sind wie folgt einzureichen:
Kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände stellen ihre Anträge auf Zuwendungen über die für sie zuständigen Landratsämter an das zuständige Regierungspräsidium.
Kreisfreie Städte und Landkreise beantragen Zuwendungen direkt beim zuständigen Regierungspräsidium.
Sonstige Antragsteller stellen ihre Anträge auf Zuwendungen beim zuständigen Regierungspräsidium.
Anträge von Vereinen für Maßnahmen bis zu einem Gesamtwertumfang von 125 000 EUR sind über den Landessportbund Sachsen e.V. beim zuständigen Regierungspräsidium einzureichen.
Anträge von Vereinen für die Beschaffung von Großsportgeräten gemäß 1.1.3 sind beim Landessportbund Sachsen e. V. einzureichen. Das Förderverfahren wird grundsätzlich in einem zwischen dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus und dem Landessportbund Sachsen e. V. abzuschließenden Zuwendungsvertrag geregelt.
5.1.2
Antragsfristen
Anträge, die im oder ab dem Folgejahr realisiert werden sollen, sind bei der Bewilligungsbehörde bis zum 30. September des laufenden Jahres einzureichen.
Anträge von Vereinen für Maßnahmen bis zu einem Gesamtwertumfang von 125 000 EUR, Anträge von Kommunen für Großsportgeräte sowie Anträge auf Förderung nach Nummer 4.2 und Nummer 4.3 können auch im laufenden Haushaltsjahr gestellt werden.
Geplante Anträge für Investitionsvorhaben mit einem Gesamtwertumfang von über 1 000 000 EUR sollen der Bewilligungsbehörde zur vorausschauenden Planung rechtzeitig angekündigt werden, spätestens jedoch ein Jahr vor beabsichtigter Antragstellung.
5.1.3
Antragsunterlagen
Allen Anträgen auf Förderung von Baumaßnahmen sind folgende Unterlagen beizufügen:
  • eine ausführliche Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme und der Angemessenheit der beantragten Förderung,
  • die kompletten Planungsunterlagen der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) gemäß § 15 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ( HOAI) und sonstigen Bauunterlagen nach Anlage 5a zur Vorl. VwV zu § 44 SäHO (nur bei Baumaßnahmen ab einem Gesamtkostenvolumen von 50 000 EUR zwingend erforderlich, ansonsten dem Umfang und der Komplexität der Maßnahme entsprechende Unterlagen einschließlich einer Kostenermittlung nach DIN 276); für Anträge von Vereinen für Maßnahmen mit einem Gesamtwertumfang bis zu 125 000 EUR sind Planungsunterlagen vorzulegen, die eine sachgerechte Beurteilung ermöglichen,
  • eine Mehrfertigung der kommunalen und/oder landkreisbezogenen Sportstättenleitplanung (sofern vorhanden),
  • ein detaillierter Finanzierungsplan entsprechend 3.3,
  • verbindliche schriftliche Zusagen der Mitfinanzierer (Zuwendungsbescheide, Verträge, Kreditzusagen und Ähnliches),
  • bei umsatzsteuerpflichtigen Zuwendungsempfängern eine Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung,
  • den gegebenenfalls bestehenden Mietvertrag oder sonstige rechtsverbindliche Vereinbarungen zur Nutzung der Anlage und einen aktuellen Grundbuchauszug,
  • eine vollständige Aufstellung der sonstigen für das Vorhaben beantragten oder erhaltenen öffentlichen Zuwendungen.
Darüber hinaus sind gegebenenfalls im Einzelfall beizufügen:
  • im Falle geplanter Eigenleistungen eine Bewertung nach Nummer 4.6,
  • bei Förderanträgen von Vereinen eine Stellungnahme des Landessportbundes zum Vorhaben, eine gültige Vereinssatzung, ein Auszug aus dem Vereinsregister und eine Gemeinnützigkeitsbescheinigung,
  • Nachweise gemäß Nummer 3.4,
  • eine landesplanerische Stellungnahme nach Nummer 3.6,
  • Nachweise gemäß Nummer 3.7.
Anträgen auf Förderung der Anschaffung von Großsportgeräten sind folgende Unterlagen beizufügen:
  • eine Begründung der Notwendigkeit der Anschaffung unter dem Aspekt der Sicherstellung des Trainings- und Wettkampfbetriebes,
  • ein detaillierter Finanzierungsplan,
  • verbindliche schriftliche Zusagen der Mitfinanzierer (Zuwendungsbescheide, Verträge, Kreditzusagen und Ähnliches),
  • bei umsatzsteuerpflichtigen Zuwendungsempfängern eine Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung,
  • mindestens drei Angebote.
5.2
Bewilligungsverfahren
Die Regierungspräsidien sind grundsätzlich zuständig für die Bewilligung von Zuwendungen, soweit es sich nicht um beim Sächsischen Staatsministerium für Kultus zu beantragende Maßnahmen handelt. Sie entscheiden auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel nach Prioritätensetzung im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus. In den übrigen Fällen entscheidet das Sächsische Staatsministerium für Kultus nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Bewilligung von Zuwendungen für Vorhaben mit einem Gesamtwertumfang von über 1 000 000 EUR bedürfen der Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus.
Die Regierungspräsidien erarbeiten in Abstimmung mit dem Landessportbund Sachsen e. V. Prioritätenlisten der zur Förderung beantragten Maßnahmen und legen diese dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres zur Bestätigung vor.
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Olympiabewerbung der Stadt Leipzig ist dabei Vorrang einzuräumen.
Bei der Prioritätensetzung bezüglich der von Vereinen zur Förderung beantragten Maßnahmen haben Vorhaben mit kommunaler Beteiligung Vorrang vor solchen ohne kommunale Beteiligung.
Für Anträge von Vereinen auf Förderung von Maßnahmen mit einem Gesamtwertumfang bis zu 125 000 EUR und die Anschaffung von Großsportgeräten für Kommunen sind die Prioritätenlisten jeweils zum 15. Januar, 15. Mai und 15. August des Förderjahres dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus zur Bestätigung vorzulegen.
Die Regierungspräsidien erstellen zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember des Förderjahres jeweils einen Bericht zum Bewilligungs- und Auszahlungsstand der auf der Grundlage der Prioritätenlisten bestätigten Vorhaben.
IV.   Gemeinsame Regelungen
1.
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Anforderung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und den gegebenenfalls erforderlichen Widerruf der Zuwendungsbescheide und die vollständige oder teilweise Rückforderung der gewährten Zuwendungen gilt die Vorl. VwV zu § 44 SäHO in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
Das Verfahren zur Verwendungsnachweisführung richtet sich nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Soweit Zuwendungen an Dritte weitergeleitet werden dürfen, hat der Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 12.6.5 Vorl. VwV zu § 44 SäHO in Verbindung mit Nummer 6.9 ANBest-P seinem Verwendungsnachweis die Verwendungsnachweise der Letztempfänger beizufügen.
Beabsichtigte oder andere absehbare Änderungen des Zuwendungszwecks innerhalb der Zweckbindungsfrist sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Auf die Vergaberegelungen, insbesondere gemäß § 97 ff. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 (BGBl. I S. 235), das zuletzt durch § 98 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist, und Nummer 3 ANBest-P/K zur Vorl. VwV zu § 44 SäHO wird ausdrücklich hingewiesen.
Hinweis: Die im Antrag und in dessen Anlagen enthaltenen personenbezogenen Daten werden gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen ( SächsFöDaG ) vom 10. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 273) in Fördermitteldatenbanken aufgenommen und elektronisch weiterverarbeitet.

2.
In-Kraft-Treten

Die Richtlinie tritt mit Ausnahme von Teil A mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Teil A der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Mit Veröffentlichung der Richtlinie tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur konsumtiven Sportförderung (Sportförderrichtlinie – konsumtiv) vom 18. Dezember 2002 (SächsABl. S. 242) außer Kraft.

Dresden, den 22. Juli 2003

Der Staatsminister für Kultus
In Vertretung
Günther Portune
Staatssekretär

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 33, S. 748
    Fsn-Nr.: 5574-V03.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2003

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2007