Gesetz
zur Änderung des Landesblindengeldgesetzes
Vom 13. Dezember 2016
Der Sächsische Landtag hat am 13. Dezember 2016 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesblindengeldgesetzes
Das Landesblindengeldgesetz vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 714), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „hochgradig Sehschwache“ durch die Wörter „hochgradig Sehbehinderte“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Hochgradig sehschwach“ durch die Wörter „Hochgradig sehbehindert“ ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „333“ durch die Angabe „350“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „hochgradig Sehschwache“ durch die Wörter „hochgradig Sehbehinderte“ ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 werden die Wörter „hochgradig Sehschwache“ durch die Wörter „hochgradig Sehbehinderte“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 4 werden die Wörter „hochgradige Sehschwäche“ durch die Wörter „hochgradige Sehbehinderung“ ersetzt.
- 3.
- § 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- 1.
- auf eine Leistung nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,“.
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „§ 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist“ durch die Wörter „§ 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2233) geändert worden ist“ und die Angabe „§ 1 SGB XI“ wird durch die Wörter „§ 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
- b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Kürzung des Blindengeldes erfolgt nicht durch Leistungen im Sinne der Absätze 1 und 2, welche nach dem Pflegegrad 1 gewährt werden.“ - 5.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, bei Tages- und Nachtpflege nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie bei Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden bei Blinden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, - 1.
- bei dem Pflegegrad 2 mit 40 Prozent des Betrages nach § 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- bei dem Pflegegrad 3 mit 30 Prozent des Betrages nach § 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
- 3.
- bei dem Pflegegrad 4 mit 30 Prozent des Betrages nach § 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und
- 4.
- bei dem Pflegegrad 5 mit 30 Prozent des Betrages nach § 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
- auf das Blindengeld angerechnet. Das Blindengeld darf nicht um mehr als 50 Prozent gekürzt werden.“
- b)
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Leistungen im Sinne der Absätze 2 und 3, welche nach Pflegegrad 1 gewährt werden, sind nicht auf das Blindengeld anzurechnen.“ - 6.
-
§ 6 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für Leistungen nach dem Tod des Berechtigten gilt § 118 Absatz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.“ - 7.
-
§ 7 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ihm stehen die Befugnisse nach den §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu.“ - 8.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Anwendung. Abweichend von § 45 Absatz 3 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. Leistungen, die zu einer Minderung des Anspruches auf Blindengeld führen, gelten als Einkommen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.“ - b)
- Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- 9.
-
§ 9 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Grundlage für die Ermittlung der Anzahl der schwerbehinderten Menschen ist die am 1. Januar des dem Inkrafttreten der Bestimmungen für das erste Haushaltsjahr des Haushaltsplanes vorausgehenden Kalenderjahres vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen als Statistischer Bericht veröffentlichte Statistik ,Schwerbehinderte Menschen im Freistaat Sachsen’ auf der Rechtsgrundlage von § 131 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 12 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Landesblindengeldgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Dresden, den 13. Dezember 2016
Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich
Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch