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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2016/2017

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2016/2017 vom 13. Januar 2017 (MBl. SMK S. 5)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2016/2017

Vom 13. Januar 2017

I.

Großbuchstabe C der VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2016/2017 vom 18. April 2016 (MBl. SMK S. 102) wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer VII werden die Nummern 2 bis 5 wie folgt gefasst:
 
„2.
Bildungsempfehlung
Die Bildungsempfehlung in der Klassenstufe 4 wird den Eltern am 1. März 2017 schriftlich bekannt gegeben. Sofern erst am Ende des Schuljahres eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt werden kann, ist diese am 9. Juni 2017 den Eltern schriftlich bekannt zu geben. Grundsätzlich ist bis zur Bekanntgabe der Bildungsempfehlung das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs abzuschließen.
 
3.
Die Gespräche mit den Eltern der Schüler der Klassenstufe 6 des Gymnasiums zur Schullaufbahnempfehlung gemäß § 12 Absatz 3 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung sollen bis zum 26. April 2017 durchgeführt werden.
 
4.
Anmeldung und Aufnahme an die Mittel-/Oberschule; abschlussbezogener Unterricht und Wahlpflichtbereich
 
 
a)
Anmeldung und Aufnahme an die Mittel-/Oberschule
Eltern von Schülern der Klassenstufe 4, deren Kinder die Mittel-/Oberschule besuchen sollen, melden ihre Kinder bis zum 8. März 2017 mit der Bildungsempfehlung bei einer Mittel-/Oberschule ihrer Wahl an. Die Schulleiter der Oberschulen melden ihrer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur bis zum 10. März 2017 die Anzahl der an ihrer Einrichtung angemeldeten Schüler. Einen Bescheid über die Aufnahme an einer Mittel-/Oberschule sollen die Eltern am 16. Mai 2017 erhalten.
 
 
b)
Abschlussbezogener Unterricht und Wahlpflichtbereich der Mittel-/Oberschule Die folgenden Regelungen gelten bei entsprechenden Bildungsgängen ebenfalls an allgemeinbildenden Förderschulen. Die Eltern der Schüler der Klassenstufe 6 teilen der Schule bis zum 28. Februar 2017 mit, mit welchem Abschlussziel ihre Kinder die Mittel-/Oberschule besuchen sollen und welches Angebot sie im Wahlpflichtbereich der Schule wünschen. Die Entscheidung nach § 3 Absatz 4 und 6 der Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen wird durch die Klassenkonferenz bis spätestens 10. März 2017 getroffen und den Eltern unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Eine Änderung dieser Entscheidung gemäß § 3 Absatz 7 der Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen kann bis zum 9. Juni 2017 erfolgen und ist den Eltern unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Eltern der Schüler der Klassenstufe 9 im Realschulbildungsgang teilen der Schule bis zum 10. März 2017 mit, welches der Fächer Musik oder Kunst beziehungsweise Geschichte oder Geographie ihr Kind in der Klassenstufe 10 fortführen soll.
 
5.
Aufnahme von Schülern der Klassenstufen 4, 5, 6 oder 10 an das Gymnasium
 
 
a)
Aufnahme von Schülern der Klassenstufe 4
aa)
Anmeldung
Die folgenden Regelungen gelten entsprechend für Schüler allgemeinbildender Förderschulen in Klassen, in denen nach den Lehrplänen der Grundschule oder Mittelschule unterrichtet wird. Die Eltern von Schülern, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt worden ist, können bis zum 8. März 2017 einen Antrag auf Aufnahme ihres Kindes bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen. Die Eltern von Schülern mit einer Bildungsempfehlung für die Mittelschule, deren Kind ein Gymnasium besuchen soll, stellen ebenfalls bis zum 8. März 2017 einen Antrag auf Aufnahme ihres Kindes bei dem Gymnasium ihrer Wahl. Für den Fall einer späteren Rücknahme des Antrages auf Aufnahme am Gymnasium ist die gewünschte Oberschule zu erfassen. Bei der Antragstellung ist ein Termin für ein verpflichtendes Beratungsgespräch zu vereinbaren und auf die Termine für die schriftliche Leistungserhebung hinzuweisen. Die Schulleiter der Gymnasien melden ihrer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur bis zum 10. März 2017 die Anzahl der an ihrer Einrichtung angemeldeten Schüler. Die Eltern von Schülern, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erteilt worden ist, können bis zum 19. Juni 2017 einen Antrag auf Aufnahme ihres Kindes bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen.
bb)
Beratungsgespräch
Die Eltern von Schülern, die keine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erhalten haben, die aber für ihre Kinder den Besuch des Gymnasiums wünschen, werden bei der Antragstellung auf Aufnahme ihres Kindes am Gymnasium ihrer Wahl auf die Rechtsfolgen gemäß § 34 Absatz 2 Satz 4 bis 6 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen hingewiesen. Die Beratungsgespräche finden im Zeitraum vom 10. März 2017 bis zum 21. März 2017 an dem Gymnasium statt, bei dem der Antrag auf Aufnahme an ein Gymnasium gestellt wurde. Bei Nichtteilnahme am Beratungsgespräch melden die Eltern ihr Kind spätestens bis zum 22. März 2017 an der gewünschten Oberschule an. Besteht nach erfolgtem Beratungsgespräch der Wunsch zur Aufnahme an einer Oberschule, melden die Eltern ihr Kind spätestens bis zum 11. April 2017 an der gewünschten Oberschule an. Eltern, für deren Kind im Ergebnis des Beratungsgesprächs der Besuch der Oberschule empfohlen wird, die aber trotzdem wünschen, dass ihr Kind den weiteren Bildungsweg am Gymnasium fortsetzt, teilen dies nach dem Beratungsgespräch schriftlich spätestens bis zum 11. April 2017 dem Schulleiter des Gymnasiums mit.
cc)
Termine der Leistungserhebung
Die Leistungserhebung für Schüler ohne Bildungsempfehlung für das Gymnasium findet an dem Gymnasium statt, an dem der Antrag auf Aufnahme an ein Gymnasium gestellt wurde. Für Schüler, die aus wichtigem Grund an der Leistungserhebung verhindert waren, findet ein Nachtermin statt. Die Materialien für die Schüler sowie die Bewertungshinweise für die Fachlehrer werden über den Sächsischen Bildungsserver zur Verfügung gestellt (www.bildung.sachsen.de/16497.htm). Die Veröffentlichung der Aufgabenstellungen erfolgt aufgrund der notwendigen Geheimhaltung passwortgeschützt. Die mit der Vervielfältigung der Materialien Beauftragten sind durch den Schulleiter auf eine entsprechende Verschwiegenheit hinzuweisen.
Termine der Leistungserhebung
Erst-/Nachtermin Termin der Veröffentlichung im Schulportal Termin zum Schreiben der Arbeit
Termin der Veröffentlichung im Schulportal Termin zum Schreiben der Arbeit
Ersttermin 6. März 2017 9. März 2017
Nachtermin 14. März 2017 16. März 2017
dd)
Ergebnis der Leistungserhebung
Das Ergebnis der Leistungserhebung wird den Eltern der Schüler der Klassenstufe 4 im verpflichtenden Beratungsgespräch mitgeteilt.
ee)
Entscheidung über die Aufnahme
Die Schulleiter der Gymnasien teilen der jeweiligen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur bis zum 12. April 2017 mit, wie viele Schüler ohne Bildungsempfehlung für das Gymnasium nach schriftlicher Leistungserhebung und Beratungsgespräch die Aufnahme am Gymnasium wünschen. Einen Bescheid über die Aufnahme an einem Gymnasium sollen die Eltern am 16. Mai 2017 erhalten. Für die Eltern von Schülern, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erteilt werden konnte, erfolgt eine Entscheidung über die Aufnahme am Gymnasium bis zum 3. Juli 2017.
 
 
b)
Aufnahme von Schülern der Klassenstufen 5 und 6 der Mittel-/Oberschule
Die Eltern von Schülern, die nach den Klassenstufen 5 oder 6 der Mittel-/Oberschule oder der allgemeinbildenden Förderschule, in denen nach den Lehrplänen der Mittelschule unterrichtet wird, zum Gymnasium wechseln wollen, teilen dies dem Klassenlehrer bis zum 28. Februar 2017 mit. Der Klassenlehrer führt für diese Schüler und deren Eltern bis zum 3. März 2017 auf der Grundlage der Halbjahresinformation die besondere Bildungsberatung gemäß § 7 Absatz 3 der Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen durch. Die Eltern müssen bis zum 10. März 2017 einen Antrag auf Aufnahme bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen. Eine Aufnahme ist nur möglich, wenn am Schuljahresende die Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Absatz 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung erfüllt werden.
 
 
c)
Aufnahme von Schülern der Klassenstufen 10 der Mittel-/Oberschule
Die Eltern von Schülern, die nach der Klassenstufe 10 der Mittel-/Oberschule oder der allgemeinbildenden Förderschule, in denen nach den Lehrplänen der Mittelschule unterrichtet wird, zum Gymnasium wechseln wollen, müssen bis zum 10. März 2017 einen Antrag auf Aufnahme bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen. Die Eltern derjenigen Schüler der Klassenstufe 10 der Mittel-/Oberschule, die zum 10. März 2017 die Zugangsvoraussetzungen gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung nicht erfüllt haben, aber diese mit der bestandenen Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses erfüllen, stellen bis zum 23. Juni 2017 bei dem Gymnasium ihrer Wahl einen Antrag auf Aufnahme in das Gymnasium. Wenn der Besuch des Unterrichts in der zweiten Fremdsprache nicht nachgewiesen werden kann, ist die Entscheidung über die Aufnahme in das Gymnasium sowie die Bekanntgabe, welchem Gymnasium der Schüler zugewiesen wird, den Eltern bis zum 3. Juli 2017 durch die Sächsische Bildungsagentur mitzuteilen. Bei Nachweis des Unterrichts in der zweiten Fremdsprache und in allen anderen Fällen ist den Eltern die Entscheidung über die Aufnahme in das Gymnasium durch den zuständigen Schulleiter mitzuteilen.“
2.
Ziffer IX wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a)
Die Eltern von Schülern der Klassenstufe 4 mit Bildungsempfehlung für das Gymnasium können bis zum 8. März 2017 den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für Gymnasien mit vertiefter Ausbildung stellen. Die Eltern von Schülern der Klassenstufe 4 mit Bildungsempfehlung für die Mittelschule, die an der schriftlichen Leistungserhebung und am verpflichtenden Beratungsgespräch teilgenommen haben, können bis zum 30. März 2017 den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für Gymnasien mit vertiefter Ausbildung stellen.“
 
 
bb)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d)
Die Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren oder für Schüler der Klassenstufe 4 mit Bildungsempfehlung für die Mittelschule, die an der schriftlichen Leistungserhebung und am verpflichtenden Beratungsgespräch teilgenommen haben, finden am 3. April 2017 und am 4. April 2017 statt. Ihre Ergebnisse werden den Eltern unverzüglich mitgeteilt. Für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Teilnahme an den Nachprüfungen des Aufnahmeverfahrens verhindert waren, soll das betreffende Gymnasium das Aufnahmeverfahren bis zum 26. April 2017 durchführen.“
 
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a)
Die Eltern von Schülern der Klassenstufe 6 des Gymnasiums, deren Kinder die vertiefte Ausbildung beginnen sollen, können bis zum 10. März 2017 den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für Gymnasien mit vertiefter Ausbildung stellen.“
 
 
bb)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c)
Das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens wird den Eltern durch die prüfenden Gymnasien bis zum 30. März 2017 mitgeteilt.“
 
 
cc)
Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e)
Die Eltern eines Schülers der Klassenstufe 6 der Mittel-/Oberschule, der die Zugangsvoraussetzungen gemäß § 6 Absatz 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung am Ende des Schuljahres erfüllt, können danach umgehend den Antrag auf Teilnahme dieses Schülers an einem nachträglichen Aufnahmeverfahren stellen, welches das betreffende Gymnasium mit vertiefter Ausbildung bis zum 30. Juni 2017 durchführen soll.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Vierte Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (Landtags-Drucksache 6/7136) in Kraft tritt.

Dresden, den 13. Januar 2017

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2017 Nr. 2, S. 5
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 2017

    Fassung gültig bis: 7. Juni 2018