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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung

Vollzitat: Gesetz zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung vom 6. April 2017 (SächsGVBl. S. 185)

Gesetz
zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung

Vom 6. April 2017

Der Sächsische Landtag hat am 15. März 2017 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz
zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung

1Dem am 21. März 2016 unterzeichneten Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung wird zugestimmt. 2Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung nach seinem Artikel 19 Absatz 1 in Kraft tritt, ist durch die Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Dresden, den 6. April 2017

In Vertretung
Erste Vizepräsidentin
Andrea Dombois

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2017 Nr. 5, S. 185
    Fsn-Nr.: 711-19

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. April 2017