1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen

Vollzitat: Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 2. Mai 2017 (SächsGVBl. S. 535)

Zustimmungsgesetz

Zweiter Staatsvertrag
zur Änderung des Staatsvertrages
über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen

Das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt und
der Freistaat Thüringen
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig zuständigen Organe den nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Änderung des Staatsvertrages
über das Gemeinsame Krebsregister

Der Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 20./24. November 1997, der durch Staatsvertrag vom 14. März bis 26. Juni 2006 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 2 werden nach dem Klammerzusatz ein Komma und die Wörter „dem Bundeskrebsregisterdatengesetz vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2707) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
2.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Erhebung und Meldung nach § 3 Absatz 1 des Krebsregistergesetzes umfasst über die in § 2 Absatz 2 des Krebsregistergesetzes genannten epidemiologischen Daten hinaus bei Kindern bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres die Lebensdauer bis zum Tag der ersten Tumordiagnose und gegebenenfalls von diesem bis zum Tod.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ergibt sich aus einem Leichenschauschein eine Krebserkrankung, die dem Gemeinsamen Krebsregister noch nicht gemeldet war, so kann das Gemeinsame Krebsregister vorbehaltlich einer abweichenden landesrechtlichen Regelung nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 zur Ergänzung die in § 2 Absatz 1 und 2 des Krebsregistergesetzes und die in Absatz 1 genannten Angaben bei Ärztinnen und Ärzten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten, die die verstorbene Person zuvor behandelt oder untersucht oder die Leiche obduziert haben, erheben. Diese Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte sind zur Übermittlung der Daten an die Vertrauensstelle verpflichtet. Landesrechtliche Regelungen zum Widerspruchsrecht der Patientinnen und Patienten bleiben unberührt. Zum Zwecke der Nacherhebung dürfen die gespeicherten Daten der Leichenschauscheine dechiffriert werden.“
 
c)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „über“ die Wörter „Patientinnen und“ eingefügt.
 
d)
Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 7 eingefügt:
„(5) Die nach Landesrecht bestimmten Stellen übermitteln der Vertrauensstelle vorbehaltlich einer abweichenden landesrechtlichen Regelung nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 zur Aktualisierung und Berichtigung der im Gemeinsamen Krebsregister gespeicherten Daten halbjährlich die folgenden Daten zu den Personen, die im Kalenderhalbjahr vor der Datenübermittlung verstorben sind, sich an- oder abgemeldet haben oder deren Name sich geändert hat:
 
 
1.
Familiennamen,
 
 
2.
frühere Namen,
 
 
3.
Vornamen,
 
 
4.
Geburtsdatum,
 
 
5.
Geschlecht,
 
 
6.
derzeitige und letzte frühere Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung,
 
 
7.
Einzugsdatum, Auszugsdatum,
 
 
8.
Datum der Namensänderung,
 
 
9.
Sterbedatum.
 
Sofern ein Rückmeldeverfahren aus Anlass einer Anmeldung oder einer Abmeldung ohne Bezug einer neuen Wohnung im Inland oder bei Änderungen des Wohnungsstatus vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens. Von der Übermittlung von Daten ist bei Bestehen einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 oder 5 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung abzusehen.

(6) Die nach Landesrecht bestimmten Stellen dürfen der Vertrauensstelle einmalig die Daten im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 zu den zurückliegenden fünf Kalenderjahren übermitteln. Die Vertrauensstelle ist zur Entgegennahme einer einmaligen Datenübermittlung nach Satz 1 berechtigt.

(7) Die Vertrauensstelle hat die nach Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 übermittelten Daten wie eine Meldung entsprechend den Vorgaben des § 4 des Krebsregistergesetzes zu bearbeiten. Die Registerstelle gleicht die Daten mit dem vorhandenen Datenbestand ab und übernimmt die Daten nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, 3, 6 und 9, wenn die Person mit einer Krebserkrankung erfasst ist. Die Registerstelle löscht alle nicht übernommenen Daten spätestens zwölf Monate nach deren Übergabe durch die Vertrauensstelle.“
 
e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8.
3.
Die Artikel 4 und 5 werden durch die folgenden Artikel 4 bis 5 ersetzt:
 
„Artikel 4
Übermittlung an klinische und andere epidemiologische Krebsregister
 
(1) Die Vertrauensstelle übermittelt vorbehaltlich einer abweichenden landesrechtlichen Regelung nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 halbjährlich die Angaben zu taggenauem Sterbedatum und Todesursachen sowie die Angaben nach Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 von namentlich benannten Patientinnen und Patienten an das für den Wohnort der Patientin oder des Patienten zuständige klinische Krebsregister. Im Falle von Änderungen zum Wohnort der Patientin oder des Patienten erfolgt die Übermittlung an das für den bisherigen Wohnort der Patientin oder des Patienten zuständige klinische Krebsregister. Bis zum Inkrafttreten der landesrechtlichen Regelungen zur klinischen Krebsregistrierung übermittelt die Vertrauensstelle halbjährlich die Angaben zu taggenauem Sterbedatum und Todesursachen sowie die Angaben nach Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 von namentlich benannten Patientinnen und Patienten an Tumorzentren, onkologische Schwerpunkte und sonstige Einrichtungen, die ein eigenes klinisches Krebsregister führen.

(2) Das Gemeinsame Krebsregister ist auch zur einmaligen Datenübermittlung zu zurückliegenden Kalenderjahren nach Artikel 3 Absatz 6 berechtigt.

(3) Die Übermittlung der Angaben aus den Leichenschauscheinen für nicht namentlich benannte Patientinnen und Patienten an das für den Wohnort der Patientin oder des Patienten zuständige klinische Krebsregister wird landesrechtlich geregelt.

(4) Die Dechiffrierung der Identitätsdaten kann durch die Leitung der Vertrauensstelle zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 angeordnet werden. Die Anordnung ist zu dokumentieren und der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Löschfrist für die dechiffrierten Identitätsdaten in der Vertrauensstelle beträgt sechs Monate nach Übermittlung an das zuständige klinische Krebsregister.

(5) Erhält die Vertrauensstelle Meldungen über Patientinnen oder Patienten, für die ein anderes bevölkerungsbezogenes Krebsregister zuständig ist, so bietet es diese Meldungen dem anderen Krebsregister an und übermittelt sie auf Verlangen dorthin. Bei der Vertrauensstelle verbliebene Daten über die Patientin oder den Patienten sind anschließend zu löschen.
 
Artikel 4a
Datenabgleich mit dem Zentrum für Krebsregisterdaten
 
(1) Das Gemeinsame Krebsregister übermittelt für die beteiligten Länder die in § 3 Absatz 1 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes genannten Daten und eine Referenznummer innerhalb der vorgeschriebenen Frist an das Zentrum für Krebsregisterdaten beim Robert Koch-Institut. Die vom Gemeinsamen Krebsregister für jeden übermittelten Fall gebildete Referenznummer besteht aus einer fortlaufenden Nummer, einer Kennzeichnung des Abgleichjahres und einer Kennzeichnung, dass der Datensatz aus dem Gemeinsamen Krebsregister stammt.

(2) Das Gemeinsame Krebsregister darf die vom Zentrum für Krebsregisterdaten nach § 6 Absatz 1 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes übermittelten Daten verarbeiten und nutzen.

(3) Ergibt sich im Rahmen der Klärung von potentiellen Mehrfachübermittlungen, dass ein anderes bevölkerungsbezogenes Krebsregister für diesen Fall zuständig ist, so übermittelt das Gemeinsame Krebsregister die zu diesem Fall gespeicherten Daten auf Verlangen dorthin. Die bei dem Gemeinsamen Krebsregister verbliebenen Daten über diesen Fall sind anschließend zu löschen.

(4) Das Gemeinsame Krebsregister darf das Ergebnis des Datenabgleichs mit anderen bevölkerungsbezogenen Krebsregistern bei potentiellen Mehrfachübermittlungen unter Angabe der Referenznummer an das Zentrum für Krebsregisterdaten weiterleiten.
 
Artikel 4b
Datenübermittlung zwischen dem Deutschen Kinderkrebsregister und dem Gemeinsamen Krebsregister
 
(1) Zweck der Datenübermittlung zwischen dem Deutschen Kinderkrebsregister und dem Gemeinsamen Krebsregister ist die Vervollständigung des Datenbestandes in beiden Registern.

(2) Die Vertrauensstelle ist zur Entgegennahme von Identitätsdaten und epidemiologischen Daten von Personen, die im Deutschen Kinderkrebsregister namentlich bekannt sind, berechtigt. Die Vertrauensstelle verarbeitet diese Daten wie eine Meldung entsprechend den Vorgaben des § 4 des Krebsregistergesetzes. Die Registerstelle führt den Abgleich mit dem vorhandenen Datenbestand durch. Sie übernimmt in ihren Datenbestand die dem Gemeinsamen Krebsregister nicht bekannten Fälle und vervollständigt Daten zu den im Gemeinsamen Krebsregister bekannten Fällen.

(3) Die Vertrauensstelle darf dem Deutschen Kinderkrebsregister zu dort namentlich benannten Personen die im Gemeinsamen Krebsregister gespeicherten epidemiologischen Daten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Krebsregistergesetzes und des Artikels 3 Absatz 2 einschließlich der Daten zu Mehrfachneoplasien übermitteln.

(4) Die Löschfrist in der Vertrauensstelle beträgt sechs Monate nach Übermittlung an das Deutsche Kinderkrebsregister.
 
Artikel 4c
Übermittlung an zuständige Stellen im Rahmen von Krebsfrüherkennungsprogrammen
 
(1) Im Rahmen der Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Juni 2009 (BAnz. Nr. 148a vom 2. Oktober 2009), die zuletzt am 21. April 2016 (BAnz. AT 08.07.2016 B2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung darf die Vertrauensstelle von den zuständigen Zentralen Stellen der Länder Kontrollnummern und Kommunikationsnummern und von den zuständigen Screening-Einheiten Kommunikationsnummern und Angaben zur Person (Postleitzahl, Wohnort, Geburtsmonat und Geburtsjahr) sowie die Screening-Daten (Datumsangaben der bisher durchgeführten Screeninguntersuchungen) und das jeweilige Screening-Ergebnis (Brustkrebs im Screening diagnostiziert oder nicht diagnostiziert oder Abbruch der Untersuchung) zum Zwecke der Identifikation von Intervallkarzinomen und der Evaluation der Auswirkungen des Mammographie-Screenings (Mortalitätsevaluation) entgegennehmen. Dies erstreckt sich auch auf die Daten, die im Rahmen des Mammographie-Screenings seit dem 1. Januar 2006 erhoben wurden. Die Vertrauensstelle übermittelt die Daten an die Registerstelle ohne Postleitzahl und Wohnort, jedoch mit dem amtlichen Gemeindeschlüssel, und löscht alle übermittelten Daten unverzüglich nach Übergabe. Die Registerstelle gleicht die Daten mit dem vorhandenen Datenbestand ab und übernimmt die Kommunikationsnummer und die Daten zum Screening, wenn die Person mit einer Brustkrebserkrankung erfasst ist. Die Registerstelle löscht die Daten von Personen, die nicht mit einer Brustkrebserkrankung im Gemeinsamen Krebsregister erfasst sind, nach 30 Monaten.

(2) Die Registerstelle übermittelt zur Evaluation der Intervallkarzinome für diejenigen ihr bekannten Brustkrebsfälle, die nicht im Rahmen des Mammographie-Screenings diagnostiziert wurden, die Kommunikationsnummer, die Bezeichnung der Screening-Einheit und die Daten im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 6 bis 12 und des § 6 Absatz 1 Nummer 4 des Krebsregistergesetzes an das zuständige Referenzzentrum.

(3) Die Registerstelle ist berechtigt, Angaben zur Klassifizierung der Intervallkarzinome bei dem Referenzzentrum zu erheben. Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich die Kommunikationsnummer und die Klassifikation enthalten.

(4) Nach Erhebung der Daten nach Absatz 3 ist die Kommunikationsnummer in der Registerstelle zu löschen, spätestens jedoch 30 Monate nach Übermittlung der Daten von der Registerstelle an das Referenzzentrum nach Absatz 2.

(5) Zum Zwecke der Mortalitätsevaluation ist die Registerstelle berechtigt, erfasste Brustkrebsfälle und zu diesen die Screening-Daten und Informationen zum Intervallkarzinom anonymisiert an das Bundesamt für Strahlenschutz weiterzugeben.

(6) Das Gemeinsame Krebsregister ist im Rahmen der Früherkennung von weiteren Krebsarten durch Screeningprogramme gemäß § 25a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Datenverarbeitung berechtigt.
 
Artikel 5
Datenverarbeitung innerhalb des Gemeinsamen Krebsregisters
 
(1) Ergeben sich bei der Verarbeitung einer eingegangenen Meldung Anhaltspunkte dafür, dass die Person bereits im Gemeinsamen Krebsregister erfasst ist, obwohl die Kontrollnummern nicht übereinstimmen, oder dass bei übereinstimmenden Kontrollnummern die neue Meldung eine andere Person betrifft, so kann die Leitung der Vertrauensstelle zur Klärung der Zweifel die vorübergehende Dechiffrierung der Identitätsdaten aller Meldungen, für die in Betracht kommt, dass die neue Meldung ihnen zugeordnet werden kann, anordnen. Die Anordnung ist zu dokumentieren und der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die dechiffrierten Identitätsdaten sind nach Abschluss der Klärung und Übergabe an die Registerstelle zu löschen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den folgenden Fällen:
 
1.
bei der Verarbeitung von Daten anderer bevölkerungsbezogener Krebsregister nach Artikel 3 Absatz 4;
 
2.
bei dem Abgleich mit Daten aus den Melderegistern nach Artikel 3 Absatz 5 und 6;
 
3.
bei Übermittlungen an klinische Krebsregister nach Artikel 4 Absatz 1 und 2;
 
4.
bei der Übermittlung von Angaben nach Artikel 4 Absatz 3 an die dort genannten Einrichtungen;
 
5.
bei einem Datenabgleich mit dem Zentrum für Krebsregisterdaten nach Artikel 4a;
 
6.
bei einem Abgleich mit dem Deutschen Kinderkrebsregister nach Artikel 4b Absatz 2 und 3;
 
7.
im Rahmen des Mammographie-Screenings und anderer bevölkerungsbezogener Screeningprogramme nach Artikel 4c Absatz 1 und 6;
 
8.
bei Anfragen und Anträgen nach den §§ 8 und 9 des Krebsregistergesetzes.
 
(2) Für regionale Auswertungen unterhalb der Gemeindeebene kann die Aufsichtsbehörde der Vertrauensstelle die vorübergehende Dechiffrierung der Identitätsdaten aller von der Registerstelle im Rahmen dieser Auswertung an die Vertrauensstelle übermittelten Datensätze der Gemeinden, die zu den Untersuchungsregionen gehören, genehmigen. Die nach Satz 1 übermittelten Datensätze beinhalten das Chiffrat der Identitätsdaten und den Wohnort. Der ausschließliche Zweck der Dechiffrierung ist die in der Vertrauensstelle vorzunehmende Zuordnung der nach Satz 1 übermittelten Datensätze zu den Untersuchungsregionen. Die Vertrauensstelle übermittelt der Registerstelle die Zuordnung zu den Untersuchungsregionen, sofern mindestens drei Datensätze zur Untersuchungsregion gehören. Danach sind die dechiffrierten Identitätsdaten unverzüglich zu löschen. Die Registerstelle darf die von der Vertrauensstelle übermittelten Daten ausschließlich für die regionale Auswertung verarbeiten und hat diese spätestens ein Jahr nach Abschluss der Auswertung zu löschen. Die Sätze 1 und 2 sowie die Frist zur Löschung nach Satz 5 gelten entsprechend für die Bildung des amtlichen Gemeindeschlüssels bei Gebietsreformen, die zu Gemeindeteilungen führen. In diesem Fall übermittelt die Vertrauensstelle der Registerstelle die Zuordnung zur Gemeinde nach der jeweiligen Gebietsreform.

(3) Für die Speicherung in der Registerstelle und für jedes Abgleichverfahren ist bei der Bildung von Kontrollnummern nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Krebsregistergesetzes jeweils mindestens ein verfahrensspezifischer kryptografischer Schlüssel zu verwenden. Die Vertrauensstelle hat die Kontrollnummern im erforderlichen Umfang umzuschlüsseln. Für die Speicherung in der Registerstelle zur Verschlüsselung der Identitätsdaten oder zur Bildung der Kontrollnummern verwendete verfahrensspezifische Schlüssel dürfen nicht offenbart oder für andere Zwecke genutzt werden.

(4) Abweichend von § 4 Absatz 1 Nummer 5 des Krebsregistergesetzes beträgt die Frist zur Löschung und Vernichtung in den Fällen des Artikels 3 Absatz 3 längstens zwölf Monate, in den übrigen Fällen längstens sechs Monate nach der Übermittlung der Angaben.

(5) Die Dechiffrierung der Identitätsdaten in den Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach Artikel 3 Absatz 3 Satz 4, Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 2 Satz 5 ist revisionssicher zu protokollieren. Die Zulässigkeit der Dechiffrierungsvorgänge ist durch die Aufsichtsbehörde anhand der Protokolle mindestens einmal jährlich stichprobenartig zu prüfen. Der Termin der Prüfung ist der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vorab bekanntzugeben. Nach Abschluss der Prüfung sind die Protokolldaten zu löschen.“
4.
In Artikel 6 werden die Absätze 2 bis 5 durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Das Gemeinsame Krebsregister darf zur Vervollständigung seines auf elektronischen Datenträgern vorhandenen Datenbestandes des Nationalen Krebsregisters der Deutschen Demokratischen Republik die auf Meldebögen vorhandenen Daten aus den Jahren 1961 bis 1989 bis zum 31. Dezember 2025 verarbeiten. Die Meldebögen sind wie eine Meldung entsprechend den Vorgaben des § 4 des Krebsregistergesetzes zu bearbeiten. Die Meldebögen sind räumlich getrennt zu verwahren und dürfen nur hierfür besonders befugten Beschäftigten der Vertrauensstelle zugänglich sein. Sie dürfen nicht für andere Zwecke genutzt werden. Zum Zwecke der Vervollständigung des Datenbestandes darf die Leitung der Vertrauensstelle die Dechiffrierung der Identitätsdaten anordnen.

(3) Nach der Bearbeitung der Meldebögen gemäß Absatz 2 und der vollständigen Übernahme ihrer Daten auf elektronische Datenträger sind die jeweiligen Meldebögen unverzüglich zu vernichten. Archivrechtliche Regelungen der Länder bleiben unberührt. Nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist findet auf die Aufbewahrung und Nutzung der zu dem Zeitpunkt beim Gemeinsamen Krebsregister verbliebenen Meldebögen das Berliner Archivgesetz Anwendung.“
5.
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „je“ die Wörter „eine Vertreterin oder“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und bestimmt die Richtlinien für dessen Tätigkeit“ gestrichen.
 
c)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Stellen des höheren Dienstes und vergleichbare Stellen für Angestellte“ durch die Wörter „Stellen für Tarifbeschäftigte ab Entgeltgruppe 13“ ersetzt.
6.
In Artikel 8 Satz 1 werden die Wörter „§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 des Krebsregistergesetzes“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Satz 1 des Krebsregistergesetzes“ ersetzt.
7.
Dem Artikel 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Jedes der beteiligten Länder kann durch landesrechtliche Regelungen abweichend von § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Krebsregistergesetzes, Artikel 3 Absatz 3 und 5 sowie Artikel 4 Absatz 1 bestimmen, dass die jeweils dort genannte Aufgabe für sein Gebiet von einem anderen Krebsregister als dem Gemeinsamen Krebsregister wahrgenommen wird. Die nicht durch Gebühren und Auslagen gedeckten Kosten für die Wahrnehmung der in Satz 1 genannten Aufgaben durch das Gemeinsame Krebsregister tragen die übrigen Länder, für die das Gemeinsame Krebsregister tätig wird, entsprechend dem zwischen ihnen bestehenden Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen. Absatz 2 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. Das Gemeinsame Krebsregister ermittelt seine Kosten für die jeweilige in Satz 1 genannte Aufgabe pauschal unter Berücksichtigung der jeweils anfallenden Personal- und Sachkosten. Der Verwaltungsausschuss beschließt über die endgültige Festlegung dieser Kosten.“
8.
Artikel 13 wird durch die folgenden Artikel 13 und 13a ersetzt:
 
„Artikel 13
Fortgeltung des Krebsregistergesetzes
 
(1) Nach dem ersatzlosen Außerkrafttreten des Krebsregistergesetzes vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3351) nach seinem § 14 Absatz 2 gilt dieses mit Ausnahme des § 2 Absatz 2 Nummer 1 zur „Mehrlingseigenschaft“ und Nummer 4 und 5 sowie des § 4 Absatz 2 Satz 1, des § 5 Absatz 1 Nummer 4, des § 8 Absatz 5 und der §§ 10 und 13 Absatz 3 bis zu einer anderweitigen Regelung als Landesrecht fort, soweit sich aus diesem Staatsvertrag oder den zum Krebsregistergesetz ergangenen landesgesetzlichen Regelungen nichts anderes ergibt. Die Anschrift in § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Krebsregistergesetzes umfasst neben der Anschrift zum Zeitpunkt der Erkrankung die derzeitige und die letzte frühere Anschrift der Hauptwohnung.

(2) Im Rahmen der Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening und weiteren Krebsarten gemäß der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie und der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 13 i. V. m. § 137 Absatz 1 Nr. 1 SGB V über die einrichtungs- und sektorenübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung (Richtlinie zur einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung) vom 19. April 2010 (BAnz. Nr. 182 vom 1. Dezember 2010), die zuletzt am 15. September 2016 (BAnz. AT 21.12.2016 B2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung darf ein für die Bildung der Kontrollnummern eingesetztes Programm ohne die im Gemeinsamen Krebsregister gemäß Artikel 5 Absatz 3 verwendeten kryptografischen Schlüssel von der Vertrauensstelle abweichend von § 7 Absatz 4 des Krebsregistergesetzes an die zuständigen Stellen der Länder weitergegeben werden.

(3) Abweichend von § 3 Absatz 4 des Krebsregistergesetzes werden Meldungen nicht vergütet, die in den Anwendungsbereich des § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fallen, soweit eine Meldevergütung nach § 65c Absatz 6 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht ausgeschlossen ist.
 
Artikel 13a
Übergangsvorschrift
 
Abweichend von Artikel 3 Absatz 7 Satz 3 löscht die Registerstelle die nicht übernommenen Daten,
 
1.
die ihr im Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bis zum 31. Dezember 2017 von der Vertrauensstelle übermittelt werden, spätestens 24 Monate,
 
2.
die ihr im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 30. Juni 2018 von der Vertrauensstelle übermittelt werden, spätestens 22  Monate,
 
3.
die ihr im Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2018 von der Vertrauensstelle übermittelt werden, spätestens 20 Monate,
 
4.
die ihr im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2019 von der Vertrauensstelle übermittelt werden, spätestens 18 Monate,
 
5.
die ihr im Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2019 von der Vertrauensstelle übermittelt werden, spätestens 16 Monate
 
nach Übergabe der jeweiligen Daten durch die Vertrauensstelle. Satz 1 ist auf die einmalig übermittelten Daten des Artikels 3 Absatz 6 nicht anzuwenden.“

Artikel 2
Weitere Änderung des Staatsvertrages
über das Gemeinsame Krebsregister

Dem Artikel 10 Absatz 3 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen, der zuletzt durch Artikel 1 dieses Staatsvertrages geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:

„Macht eines der beteiligten Länder von der Möglichkeit des Satzes 1 Gebrauch, hat es die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen frühestens zwei Jahre nach Verkündung in Kraft treten zu lassen. Der Verwaltungsausschuss ist spätestens bei Verkündung der landesrechtlichen Regelungen über diese zu informieren.“

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Die für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen können den Wortlaut des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen in der vom ersten Tag des zweiten auf das Inkrafttreten dieses Staatsvertrages folgenden Kalendermonats an geltenden Fassung in den jeweiligen Gesetz- und Verordnungsblättern bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieser Staatsvertrag tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Senatskanzlei des Landes Berlin hinterlegt worden ist. Die Senatskanzlei des Landes Berlin teilt den übrigen vertragschließenden Ländern den Zeitpunkt der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.1

(2) Artikel 2 tritt am ersten Tag des zweiten auf das Inkrafttreten dieses Staatsvertrages folgenden Kalendermonats in Kraft.2

Berlin, den 3. April 2017

Für das Land Berlin:
Der Regierende Bürgermeister,
vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
Dilek Kolat

Potsdam, den 29. März 2017

Für das Land Brandenburg:
Der Ministerpräsident,
vertreten durch die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Diana Golze

Schwerin, den 25. April 2017

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Der Ministerpräsident,
vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit
Harry Glawe

Dresden, den 10. April 2017

Für den Freistaat Sachsen:
Der Ministerpräsident,
vertreten durch die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

Magdeburg, den 5. April 2017

Für das Land Sachsen-Anhalt:
Der Ministerpräsident,
vertreten durch die Ministerin für Arbeit, Soziales und Integration
Petra Grimm-Benne

Erfurt, den 2. Mai 2017

Für den Freistaat Thüringen:
Der Ministerpräsident,
vertreten durch die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Heike Werner

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2017 Nr. 14, S. 535
    Fsn-Nr.: 250

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2018

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2022