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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Fünfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung

Vollzitat: Fünfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung vom 25. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 552)

Fünfte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung

Vom 25. Oktober 2017

Auf Grund

des § 1 Absatz 5 des Sächsischen Justizgesetzes vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482; 2001 S. 704), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 37 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 655) geändert worden ist,
des § 20 Absatz 2 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 36 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673), der durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe k der Verordnung vom 5. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist, –
des § 25a Satz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 2 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), von denen § 25a Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082) und § 20 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 36 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673), der durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe k der Verordnung vom 5. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist,
des § 52 Absatz 2 Satz 1 und § 63 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122) in Verbindung mit § 1 Nummer 22 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673),
des § 19 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) in Verbindung mit § 1 Nummer 51 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673),
des § 2 Absatz 1 Satz 2 des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926) in Verbindung mit § 62 des Sächsischen Justizgesetzes vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482; 2001 S. 704) und in Verbindung mit § 1 Nummer 52 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673),
des § 99 Absatz 7 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), der zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 54 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673), der durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe p der Verordnung vom 5. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist,

verordnet das Staatsministerium der Justiz:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Justizorganisationverordnung

Die Sächsische Justizorganisationsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2016 (SächsGVBl. S. 103) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 5b wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 5b
Zuständigkeit in Verfahren über die Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe“.
 
b)
Die Angabe zu § 29b wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 29b
Zuständigkeiten nach dem Justizbeitreibungsgesetz“.
 
c)
Nach der Angabe zu § 29d wird folgende Angabe eingefügt:
 
 
„§ 29e
Gerichtsbarkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten“.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „besteht“ die Wörter „bis zum 30. November 2017“ eingefügt.
 
b)
Absatz 6 wird aufgehoben.
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Zweigstellen nach § 3 Absatz 1 und 6 sind“ durch die Wörter „Zweigstelle nach § 3 Absatz 1 ist“ ersetzt.
 
b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für die richterlichen Geschäfte kann das Präsidium im Rahmen seiner Zuständigkeit Abweichendes beschließen.“
4.
§ 5b wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 5b
Zuständigkeit in Verfahren über die Bewilligung
von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe“.
 
b)
In Satz 1 werden die Wörter „In der ordentlichen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
 
c)
Folgender Satz wird angefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Verfahrenskostenhilfe entsprechend.“
5.
In § 14 Nummer 4 wird die Angabe „GeschmMG“ durch die Wörter „des Designgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
6.
§ 29a wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
„1.
zur Untersagung der Rechtsdienstleistung nicht registrierter Personen nach § 9 Absatz 1 und 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und zur Verhinderung der Fortsetzung des Betriebs nach § 15b des Rechtsdienstleistungsgesetzes;“.
 
 
bb)
In Nummer 2 wird jeweils die Angabe „RDG“ durch die Wörter „des Rechtsdienstleistungsgesetzes“ ersetzt.
 
 
cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 3 und 5 RDG“ durch die Wörter „Absatz 3 und 6 des Rechtsdienstleistungsgesetzes“ ersetzt.
 
 
dd)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
 
„4.
zur Aufsicht nach § 13a Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und zur Ergreifung von Maßnahmen nach § 13a Absatz 2 bis 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes;“.
 
 
ee)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wird wie folgt gefasst:
 
„5.
zur Aufsicht nach § 50 Nummer 9 und § 51 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes registrierten Personen, soweit sie Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Geldwäschegesetzes sind,“.
 
 
ff)
In dem Satzteil nach Nummer 5 wird die Angabe „RDG“ durch die Wörter „des Rechtsdienstleistungsgesetzes“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „RDG“ durch die Wörter „des Rechtsdienstleistungsgesetzes“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 1 wird die Angabe „RDG,“ durch die Wörter „des Rechtsdienstleistungsgesetzes und zur Verhinderung der Fortsetzung des Betriebs nach § 15b des Rechtsdienstleistungsgesetzes;“ ersetzt.
 
 
cc)
In Nummer 2 wird jeweils die Angabe „RDG“ durch die Wörter „des Rechtsdienstleistungsgesetzes“ ersetzt.
 
 
dd)
In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 3 und 5 RDG“ durch die Wörter „Absatz 3 und 6 des Rechtsdienstleistungsgesetzes“ ersetzt.
 
 
ee)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
 
„4.
zur Aufsicht nach § 13a Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und zur Ergreifung von Maßnahmen nach § 13a Absatz 2 bis 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes;“.
 
 
ff)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wird wie folgt gefasst:
 
„5.
zur Aufsicht nach § 50 Nummer 9 und § 51 des Geldwäschegesetzes über die im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes registrierten Personen, soweit sie Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Geldwäschegesetzes sind,“.
7.
§ 29b wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Wörter „der Justizbeitreibungsordnung“ durch die Wörter „des Justizbeitreibungsgesetzes“ ersetzt.
 
b)
In Satz 1 werden die Wörter „der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichen bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171, 3173)“ durch die Wörter „des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094)“ ersetzt.
 
c)
In Satz 2 werden die Wörter „[GKG] vom 5. Mai 2004 [BGBl. I S. 718], das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 [BGBl. I. S. 3189, 3193]“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 [BGBl. I S. 154], das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 [BGBl. I S. 2739]“ ersetzt.
8.
Nach § 29d wird folgender § 29e eingefügt:
 
„§ 29e
Gerichtsbarkeit der Steuerberater
und Steuerbevollmächtigten
 
Die der Landesjustizverwaltung zustehenden Befugnisse und Aufgaben zur Ernennung der ehrenamtlichen Richter nach § 99 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden übertragen.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 25. Oktober 2017

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2017 Nr. 15, S. 552
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. November 2017