Prüfungsordnung
der Landesdirektion Sachsen
für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung
(POGeFAB)
Vom 16. September 2026
Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 9. Juni 2026 erlässt die Landesdirektion Sachsen als zuständige Stelle nach § 56 Absatz 1 Satz 2, § 47 Absatz 1 Satz 1 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, folgende Prüfungsordnung für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung*:
Erster Abschnitt:
Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen
§ 1
Errichtung
(1) Für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung nach Maßgabe der Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2909), die durch Artikel 78 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse (§ 56 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes). Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten (§ 39 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nehmen die Prüfungsleistungen ab.
(3) Soweit die Fortbildungsordnung (§ 53 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes), selbstständige Prüfungsteile beinhaltet, können zur Durchführung der Teilprüfungen eigene Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen gebildet werden.
§ 2
Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder von Prüfungsausschüssen sind hinsichtlich der Beurteilung der Prüfungsleistungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Person, die als Lehrkraft im beruflichen Schul- oder Fortbildungswesen tätig ist, angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes).
(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(5) Lehrkräfte im beruflichen Schul- oder Fortbildungswesen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend). Soweit es sich um Lehrkräfte von Fortbildungseinrichtungen handelt, werden sie von den Fortbildungseinrichtungen benannt.
(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Absatz 3 Satz 4 des Berufsbildungsgesetzes).
(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden (§ 40 Absatz 3 Satz 5 des Berufsbildungsgesetzes).
(8) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 40 Absatz 2 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes). Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend.
(9) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie weiteren Prüfenden berufen werden (§ 40 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes).
(10) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen (§ 40 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes).
(11) Von den Absätzen 2 und 8 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Absatz 7 des Berufsbildungsgesetzes).
§ 2a
Prüferdelegationen
(1) Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und die abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen (§ 42 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes).
(2) Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen ist § 2 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden (§ 42 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes). Die Mitglieder der Prüferdelegationen haben Stellvertreterinnen/Stellvertreter (§ 42 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(3) Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie weitere Prüfende sein, die durch die zuständige Stelle nach § 40 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes berufen worden sind (§ 42 Absatz 2 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes). Für die Berufungen gilt § 2 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden (§ 40 Absatz 4 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(4) Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. § 2 Absatz 10 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Die zuständige Stelle hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu entscheiden. Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. Sind verschiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden (§ 42 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes).
§ 3
Ausschluss von der Mitwirkung
(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige des Prüflings nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:
- 1.
- Verlobte,
- 2.
- Ehegatten,
- 3.
- eingetragene Lebenspartner,
- 4.
- Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
- 5.
- Geschwister,
- 6.
- Kinder der Geschwister,
- 7.
- Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
- 8.
- Geschwister der Eltern,
- 9.
- Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn
- 1.
- in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
- 2.
- in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
- 3.
- im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied oder ein Mitglied einer Prüferdelegation nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder den anderen Mitgliedern der Prüferdelegation. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.
(4) Personen, die gegenüber dem Prüfling Arbeitgeberfunktionen innehaben, sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.
(5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüferdelegation nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss die Durchführung der Prüfung auf eine andere Prüferdelegation übertragen oder die Prüfung selbst abnehmen.
§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes).
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag (§ 41 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes). Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen ist eine Stimmenenthaltung unzulässig.
(3) Für Prüferdelegationen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) In Einzelfällen, soweit dies der Verfahrensvereinfachung dient, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren oder unter Nutzung elektronischer Kommunikation (§ 42a des Berufsbildungsgesetzes) gefasst werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 5
Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der zuständigen Stelle. Einladungen (Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung), Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt.
(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.
(3) Absatz 2 gilt für Prüferdelegationen entsprechend. Die Sitzungsprotokolle sind von allen Mitgliedern der Prüferdelegation zu unterzeichnen. § 24 Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 6
Verschwiegenheit
Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüferdelegation und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.
Zweiter Abschnitt:
Vorbereitung der Fortbildungsprüfung
§ 7
Prüfungstermine
(1) Die zuständige Stelle legt die Prüfungstermine je nach Bedarf fest. Die Termine sollen nach Möglichkeit mit den betroffenen Fortbildungseinrichtungen abgestimmt werden.
(2) Die zuständige Stelle gibt die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffentlich, mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern.
(3) Sofern Einreichungen Bestandteil von Prüfungsleistungen sind, werden Form, Fristen und Art der Einreichungen mit Bekanntmachung der zuständigen Stelle geregelt.
(4) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen.
§ 8
Zulassung zur Fortbildungsprüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich oder elektronisch nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
- 1.
- Angaben zur Person und
- 2.
- Nachweise über die in den Absätzen 2 bis 3 genannten Voraussetzungen.
(2) Örtlich zuständig für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung ist die zuständige Stelle, sofern der Prüfling im Freistaat Sachsen
- 1.
- in einem Arbeitsverhältnis steht oder selbstständig tätig ist oder
- 2.
- ihren/seinen Wohnsitz hat.
(3) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer die Zulassungsvoraussetzungen der Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung (GFABPrV) vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2909), die durch Artikel 78 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, erfüllt. Die Berufspraxis muss spätestens zum Zeitpunkt des Beginns der Prüfung (Datum der ersten Prüfungsleistung) erfüllt sein.
(4) Für die Wiederholungsprüfung genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung.
§ 9
Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen
(1) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt (§ 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(2) Anträge auf Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind zusammen mit dem Zulassungsantrag schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle zu stellen. Die Nachweise über Befreiungsgründe im Sinne von Absatz 1 sind beizufügen.
§ 10
Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge
(1) Über die Zulassung sowie über die Befreiung von Prüfungsbestandteilen entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen oder die Befreiungsgründe nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes).
(2) Die Entscheidungen über die Zulassung und die Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind dem Prüfling rechtzeitig vor Prüfungsbeginn schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Mit der Zulassung sollen die Prüfungstermine und der Prüfungsort sowie die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel mitgeteilt werden. Die Entscheidungen über die Nichtzulassung und über die Ablehnung der Befreiung sind dem Prüfling schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.
(3) Die Zulassung und die Befreiung von Prüfungsbestandteilen können von der zuständigen Stelle bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen wurde.
§ 11
Prüfungsgebühr
Der Prüfling sowie sein Arbeitgeber oder Dienstherr, soweit dieser die Anmeldung vorgenommen hat, hat die Prüfungsgebühr nach Aufforderung an die zuständige Stelle zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr bestimmt sich nach der Sächsische Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung vom 15. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 166), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. August 2024 (SächsGVBl. S. 842) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Dritter Abschnitt:
Durchführung der Fortbildungsprüfung
§ 12
Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache
(1) Durch die Fortbildungsprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die notwendigen Qualifikationen besitzt, um personenzentrierte berufliche Bildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen sowie arbeitsbegleitende Maßnahmen für behinderte Menschen durchzuführen, um ihnen die Teilnahme am Arbeitsleben zu ermöglichen.
(2) Die Prüfungssprache ist deutsch.
§ 13
Gliederung der Prüfung
Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach der Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 14
Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen die Prüfungsaufgaben.
(2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Absatz 2 zusammengesetzt sind und die zuständige Stelle über die Übernahme entschieden hat.
§ 14a
Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen
(1) Sind in der Fortbildungsprüfung Aufgaben schriftlich zu bearbeiten, kann die zuständige Stelle bestimmen, dass diese ganz oder in Teilen in digitaler Form an einem festgelegten Prüfungsort unter Aufsicht durchgeführt werden. Vor der Entscheidung ist der Berufsbildungsausschuss nach § 79 des Berufsbildungsgesetzes einzubeziehen. Die Prüfungsausschüsse sind rechtzeitig zu informieren.
(2) Die digitale Durchführung der Prüfung erfolgt unter folgenden Maßgaben:
- 1.
- die zuständige Stelle hat die erforderlichen digitalen Endgeräte mit der erforderlichen digitalen Ausstattung (digitales Prüfungssystem) zur Verfügung zu stellen;
- 2.
- den Prüflingen und den Prüfenden ist vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit zu geben, sich mit dem digitalen Prüfungssystem vertraut zu machen;
- 3.
- während der Abnahme der Prüfungsleistung hat eine für das digitale Prüfungssystem technisch sachkundige Person zur Verfügung zu stehen;
- 4.
- bei nicht durch den Prüfling zu vertretenden technischen Störungen ist der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung auszugleichen;
- 5.
- es ist sicherzustellen, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik die von den Prüflingen und den Prüfenden eingegebenen Daten diesen stets eindeutig und innerhalb der Aufbewahrungsfrist nach § 28 dauerhaft zugeordnet werden können. Die Unveränderbarkeit der abschließend übermittelten Daten durch die Prüflinge und die Prüfenden ist sicherzustellen.
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Daten sind einzuhalten.
§ 14b
Virtuelle Teilnahme von Prüfenden
(1) Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass bei der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen, deren Bewertung die Anwesenheit der Prüfenden bei der Abnahme erfordert, Prüfende unter Einsatz der Übertragung von Bild und Ton (Videokonferenz) teilnehmen, wenn
- 1.
- die abzunehmenden Prüfungsleistungen für diese Form der Durchführung geeignet sind,
- 2.
- die Prüflinge mit der Ladung zur Prüfung über diese Form der Durchführung informiert worden sind,
- 3.
- die Prüflinge sich unter Aufsicht an einem Ort befinden, der von der zuständigen Stelle festgelegt worden ist,
- 4.
- sich mindestens ein Prüfender am gleichen Ort wie der Prüfling befindet,
- 5.
- die zuständige Stelle die zu nutzende Videokonferenztechnik festgelegt hat und deren Funktionsfähigkeit sowie deren Barrierefreiheit sicherstellt,
- 6.
- den Prüflingen und den Prüfenden vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, sich mit der Videokonferenztechnik vertraut zu machen,
- 7.
- während der Abnahme der Prüfungsleistung eine für die Videokonferenztechnik sachkundige Person zur Verfügung steht,
- 8.
- bei vorübergehenden technischen Störungen, die nicht durch den Prüfling zu vertreten sind, der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung ausgeglichen wird und
- 9.
- keine Aufzeichnung der Videokonferenz erfolgt.
Auf Antrag einzelner Prüfender bei der zuständigen Stelle gilt Satz 1 nur für einzelne Prüfungsleistungen und diese Prüfenden mit der Maßgabe, dass die übrigen Prüfenden des jeweiligen Prüfungsausschusses oder der jeweiligen Prüferdelegation dem Antrag zustimmen (§ 42a Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes).
(2) Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass die Prüfenden an Sitzungen von Prüfungsausschüssen oder Prüferdelegationen auch ohne Anwesenheit an einem Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (§ 42a Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
§ 15
Besondere Verhältnisse behinderter Menschen und Prüfungsvergünstigungen
(1) Bei der Durchführung der Prüfung soll die zuständige Stelle die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen und entsprechend der Art und Schwere der Behinderung eine angemessene Prüfungsvergünstigung gewähren. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(2) Die Prüfungsrelevanz der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 8) durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, die auch eine Empfehlung über die als notwendig erachtete Prüfungsvergünstigung enthält. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prüfungsvergünstigungen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, so ist ein entsprechender Antrag auf Prüfungsvergünstigung unverzüglich zu stellen. Die zuständige Stelle kann ein amtsärztliches Gutachten und die Verwendung besonderer Formulare fordern.
(3) Für Prüflinge, die wegen einer vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung beim Ablegen der Prüfungsleistung erheblich beschränkt sind, gilt Absatz 1 und 2 entsprechend.
§ 16
Nichtöffentlichkeit
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der obersten Bundes- und Landesbehörden, der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation beteiligt sein.
§ 17
Leitung, Aufsicht und Niederschrift
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in § 23 Absatz 5 und 6 durchgeführt.
(2) Die zuständige Stelle regelt die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden. Die Aufsichtsführung ist gegenüber den Prüflingen weisungsbefugt.
(3) Störungen durch äußere Einflüsse müssen von dem Prüfling ausdrücklich gegenüber der Aufsicht, dem Vorsitz oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden gerügt werden. Entstehen durch die Störungen erhebliche Beeinträchtigungen, entscheidet die zuständige Stelle über Art und Umfang von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen.
(4) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 18
Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüflinge haben sich über ihre Person durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises sowie des Zulassungsbescheides auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.
§ 19
Anonymitätsprinzip
(1) Die Prüflinge erhalten von der zuständigen Stelle mit der Zulassung eine Prüfungsnummer. Die Plätze im Prüfungsraum sind entsprechend zu nummerieren.
(2) Die angefertigten Prüfungsarbeiten dürfen mit Ausnahme der Prüfungsnummer keine Hinweise auf die Identität des Prüflings enthalten.
(3) Die Anonymität der Prüflinge ist erst nach der endgültigen Bewertung sämtlicher Prüfungsarbeiten aufzuheben.
§ 20
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel, unzulässiger Hilfe Dritter oder Einwirken auf mit Prüfungsangelegenheiten beauftragten Personen zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. Soweit Prüfungsleistungen einer Prüferdelegation zur Abnahme und abschließenden Bewertung übertragen worden sind, kann die Prüferdelegation die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten.
(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder von den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.
(5) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören.
(6) Wird eine Prüfungsarbeit trotz Aufforderung nicht unverzüglich abgegeben, ist sie mit der Note „ungenügend“ (= 0 Punkte) zu bewerten.
(7) Bei Verstößen gegen das Anonymitätsprinzip (§ 19) kann die betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet werden.
(8) Werden nach Fortbildungsordnung anzufertigende Prüfungsleistungen nicht fristgerecht eingereicht, gilt § 21 Absatz 2 und 3 entsprechend.
§ 21
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Erfolgt der Rücktritt nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 oder versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet.
(3) Sofern im Fall des Absatzes 2 ein wichtiger Grund vorliegt, werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden. Die Prüfung gilt als nicht abgelegt und wird zum nächsten Prüfungstermin fortgesetzt. Die Anerkennung bereits erbrachter Prüfungsleistungen erlischt, wenn das Prüfverfahren nicht spätestens im übernächsten Prüfungstermin abgeschlossen wird.
(4) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.
(5) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie einen wichtigen Grund für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.
Vierter Abschnitt:
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 22
Bewertungsschlüssel
Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
| Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
|---|---|---|---|
| Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
| 100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
| 98 und 99 | 1,1 | ||
| 96 und 97 | 1,2 | ||
| 94 und 95 | 1,3 | ||
| 92 und 93 | 1,4 | ||
| 91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 90 | 1,6 | ||
| 89 | 1,7 | ||
| 88 | 1,8 | ||
| 87 | 1,9 | ||
| 85 und 86 | 2,0 | ||
| 84 | 2,1 | ||
| 83 | 2,2 | ||
| 82 | 2,3 | ||
| 81 | 2,4 | ||
| 79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
| 78 | 2,6 | ||
| 77 | 2,7 | ||
| 75 und 76 | 2,8 | ||
| 74 | 2,9 | ||
| 72 und 73 | 3,0 | ||
| 71 | 3,1 | ||
| 70 | 3,2 | ||
| 68 und 69 | 3,3 | ||
| 67 | 3,4 | ||
| 65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 63 und 64 | 3,6 | ||
| 62 | 3,7 | ||
| 60 und 61 | 3,8 | ||
| 58 und 59 | 3,9 | ||
| 56 und 57 | 4,0 | ||
| 55 | 4,1 | ||
| 53 und 54 | 4,2 | ||
| 51 und 52 | 4,3 | ||
| 50 | 4,4 | ||
| 48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
| 46 und 47 | 4,6 | ||
| 44 und 45 | 4,7 | ||
| 42 und 43 | 4,8 | ||
| 40 und 41 | 4,9 | ||
| 38 und 39 | 5,0 | ||
| 36 und 37 | 5,1 | ||
| 34 und 35 | 5,2 | ||
| 32 und 33 | 5,3 | ||
| 30 und 31 | 5,4 | ||
| 25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse fehlen |
| 20 bis 24 | 5,6 | ||
| 15 bis 19 | 5,7 | ||
| 10 bis 14 | 5,8 | ||
| 5 bis 9 | 5,9 | ||
| 0 bis 4 | 6,0 |
Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.
§ 23
Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse
(1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über
- 1.
- die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat,
- 2.
- das Gesamtergebnis der Prüfung insgesamt sowie,
- 3.
- das Bestehen oder Nichtbestehen der Fortbildungsprüfung.
Die Bewertung der Prüfungsleistungen richtet sich nach der Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung (GFABPrV) vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2909), die durch Artikel 78 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung. Für die Beschlussfassung erhält der Ausschuss die Ergebnisniederschriften nach § 24 Absatz 1. Dem jeweiligen Prüfungsausschuss sind zum Zweck der abschließenden Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(2) Bei der Feststellung von Prüfungsergebnissen bleiben Prüfungsleistungen, von denen befreit worden ist (§ 9), außer Betracht.
(3) Wird eine Prüfungsleistung ausschließlich mit Antwort-Wahl-Aufgaben im Sinne des § 42 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes geprüft, so ist eine mindestens „ausreichende“ Prüfungsleistung erbracht, wenn das von der zu prüfenden Person erzielte Ergebnis mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte beträgt (absolute Bestehensgrenze) oder wenn bei einer Prüfung mit mindestens 100 Prüflingen mit gleichem Aufgabensatz die vom Prüfling erzielte Punktzahl die durchschnittliche Punktzahl aller erstmals an dieser Prüfung teilnehmenden Prüflinge um nicht mehr als 10 Prozent in dieser Prüfungsleistung unterschreitet (relative Bestehensgrenze). Die relative Bestehensgrenze findet nur dann Anwendung, wenn der Prüfling mindestens 45 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte in der Prüfungsleistung erreicht hat.
(4) Nach § 56 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes in Verbindung mit § 47 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen. Auf die Änderung der Bewertung abzielende Hinweise von dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation sind an die zuständige Stelle innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu richten. Das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium entscheidet über das weitere Vorgehen.
(5) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbstständig und unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation (§ 42 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes).
(6) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten (§ 39 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes). Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der zuständigen Stelle. Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden.
§ 24
Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen
(1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den Formularen der zuständigen Stelle zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses beziehungsweise der Prüferdelegation zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.
(2) Die Prüfung ist vorbehaltlich der Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung insgesamt bestanden, wenn in jedem der einzelnen Prüfungsbestandteile mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
(3) Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) zu treffen und dem Prüfling mitzuteilen.
(4) Über das Bestehen eines Prüfungsteils erhält der Prüfling Bescheid, wenn für den Prüfungsteil ein eigener Prüfungsausschuss gemäß § 1 Absatz 3 gebildet werden kann.
§ 25
Prüfungszeugnis
(1) Über die Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis entsprechend der Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung (GFABPrV) vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2909), die durch Artikel 78 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung (§ 37 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes), mit den darin vorgesehen Angaben.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält die in der Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung (§ 37 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes) vorgesehenen Angaben. Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere über die Zuordnung des erworbenen Abschlusses in den Deutschen Qualifikationsrahmen oder auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Prüflings eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen (§ 37 Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes).
§ 26
Bescheid über nicht bestandene Prüfung
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 27 Absatz 2 bis 3). Die von der zuständigen Stelle vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 27 ist hinzuweisen.
Fünfter Abschnitt:
Wiederholungsprüfung
§ 27
Wiederholungsprüfung
(1) Eine Fortbildungsprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Ebenso können Prüfungsteile, die nicht bestanden sind, zweimal wiederholt werden, wenn ihr Bestehen Voraussetzung für die Zulassung zu einem weiteren Prüfungsteil ist. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.
(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 21 Absatz 3 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 21 Absatz 3 Satz 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden.
Sechster Abschnitt:
Schlussbestimmungen
§ 28
Rechtsbehelfsbelehrung
Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen.
§ 29
Prüfungsunterlagen
(1) Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die zuständige Stelle kann zentrale Akteneinsichtstermine bestimmen. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 24 Absatz 1 sind 15 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheids nach § 25 Absatz 1 beziehungsweise § 26 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
(2) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Landesrechtliche Vorschriften zur Archivierung bleiben unberührt.
§ 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung vom 10. November 2017 vorbehaltlich des Absatzes 3 außer Kraft.
(3) Auf Prüfungsverfahren, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2026 begonnen wurden, ist die Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung vom 10. November 2017 (SächsABl. S. 1590), weiter anzuwenden.
(4) Die Prüfungsordnung wurde durch Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 13. Juli 2026 – Az.: 13-6000/1/2-2026/60834 – genehmigt.
Chemnitz, den 16. September 2026
Landesdirektion Sachsen
in Vertretung des Präsidenten
Walter Bürkel
Vizepräsident
