Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Zeugnisse für berufsbildende Schulen
(VwV Zeugnisse berufsbildende Schulen)
Vom 7. Dezember 2017
[zuletzt geändert durch Ziff. II der VwV vom 14. August 2024 (MBl. SMK S. 103)
mit Wirkung ab 6. September 2024]
I.
Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Ausstellung der landesrechtlich vorgeschriebenen Zeugnisse durch öffentliche und staatlich anerkannte berufsbildende Schulen im Freistaat Sachsen. Sie gilt für die landwirtschaftlichen Fachschulen entsprechend.
II.
Zeugnisarten
Gegenstand dieser Verwaltungsvorschrift sind
- 1.
- Zeugnisse und Bescheinigungen über den Leistungsstand, der nach einem Teilabschnitt oder bei vorzeitiger oder erfolgloser Beendigung eines Bildungsganges erreicht wurde. Hierzu gehören
- a)
- die Halbjahresinformation,
- b)
- das Jahreszeugnis,
- c)
- das Halbjahreszeugnis,
- d)
- das Abgangszeugnis und
- e)
- die Bescheinigung über die erreichten Leistungen/Prüfungsleistungen.
- 2.
- Zeugnisse über den Abschluss einer berufsbildenden Schule, einen berufs- oder studienqualifizierenden Abschluss, einen allgemeinbildenden Schulabschluss oder eine Kombination dieser Abschlüsse. Hierzu gehören
- a)
- das Zeugnis der Berufsschule (für Bildungsgänge ohne Ausbildungsvertrag),
- b)
- das Abschlusszeugnis,
- c)
- das Abschlusszeugnis und Zeugnis der Fachhochschulreife,
- d)
- das Zeugnis der Fachhochschulreife,
- e)
- das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife und
- f)
- das Zeugnis über den mittleren Schulabschluss.
- 3.
- Bescheinigungen über zusätzlich erbrachte Leistungen.
III.
Format, Papier und Druck
- 1.
- Zeugnisse werden im A4-Format erstellt. Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife enthält vier Seiten, die auf einem A3-Bogen ausgedruckt werden. Das Abgangszeugnis und das Abschlusszeugnis der Fachschule enthalten drei Seiten. Diese können auf einem A3-Bogen oder auch auf zwei A4-Bögen ausgedruckt werden. Alle übrigen Zeugnisse enthalten höchstens zwei Seiten, die auf einem A4-Bogen ausgedruckt werden.
- 2.
- Für die Zeugnisse gemäß Ziffer II Nummer 2 ist verstärktes Papier (mindestens 120 g/m²) mit eingedrucktem Wappen zu verwenden. Zum Druck dieser Zeugnisse soll ein dokumentenechter Drucker (Laserdrucker) verwendet werden.
IV.
Inhalt und Gestaltung
Grundlage für die Zeugnisgestaltung sind die in der Anlage zu Ziffer IV dargestellten Muster, welche auch im Bildungsserver zur individuellen Bearbeitung bereitgestellt werden.
- A)
- Muster – Zeugnisse der Berufsschule
- A.01
- Berufsschule/Vollzeit
- A.01.01
- Halbjahresinformation Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme/Einstiegsqualifizierung der Bundesagentur für Arbeit
- A.01.02
- Halbjahresinformation Vorbereitungsklasse
- A.01.03
- Halbjahresinformation Berufsvorbereitungsjahr
- A.01.04
- Halbjahresinformation Berufsgrundbildungsjahr
- A.01.05
- Zeugnis Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit
- A.01.06
- Zeugnis Vorbereitungsklasse
- A.01.07
- Zeugnis Einstiegsqualifizierung der Bundesagentur für Arbeit
- A.01.08
- Jahreszeugnis Berufsvorbereitungsjahr
- A.01.09
- Zeugnis Berufsvorbereitungsjahr
- A.01.10
- Zeugnis Berufsvorbereitungsjahr (ohne Erfolg)
- A.01.11
- Zeugnis Berufsgrundbildungsjahr
- A.01.12
- Zeugnis Berufsgrundbildungsjahr (ohne Erfolg)
- A.02
- Berufsschule/Teilzeit
- A.02.01
- Jahreszeugnis (einseitig)
- A.02.02
- Jahreszeugnis (zweiseitig)
- A.02.03
- Abgangszeugnis (einseitig)
- A.02.04
- Abgangszeugnis (zweiseitig)
- A.02.05
- Abschlusszeugnis
- A.02.06
- Zeugnis (Berufsschulpflichterfüllerklasse)
- A.02.07
- Zeugnis über den mittleren Schulabschluss gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 2 der Schulordnung Berufsschule vom 14. März 2023 (SächsGVBl. S. 92)
- A.02.08
- Zeugnis über den mittleren Schulabschluss gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 1 der Schulordnung Berufsschule vom 14. März 2023 (SächsGVBl. S. 92)
- A.02.09
- Zeugnis über den mittleren Schulabschluss gemäß § 30 der Schulordnung Berufsschule vom 14. März 2023 (SächsGVBl. S. 92), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
- B)
- Muster – Zeugnisse der Berufsfachschule
- B.01
- Berufsfachschule für landesrechtlich geregelte Berufe
- B.01.01
- Halbjahresinformation
- B.01.02
- Jahreszeugnis
- B.01.03
- Halbjahreszeugnis
- B.01.04
- Abgangszeugnis
- B.01.05
- Abschlusszeugnis
- B.01.06
- Abschlusszeugnis für Schulfremde
- B.02
- Berufsfachschule für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe
- B.02.01
- Halbjahresinformation
- B.02.02
- Jahreszeugnis
- B.02.02a
- Jahreszeugnis Berufsfachschule für Anästhesietechnische Assistenz, Berufsfachschule für Medizinische Technologie, Berufsfachschule für Operationstechnische Assistenz und Berufsfachschule für Pflegeberufe
- B.02.02b
- Jahreszeugnis Berufsfachschule für Pharmazeutisch-technische Assistenz
- B.02.03
- Abgangszeugnis
- B.02.04
- Zeugnis über den mittleren Schulabschluss
- B.02.05
- Abschlusszeugnis Altenpflege
- B.03
- Berufsfachschule für Musikinstrumentenbau/Berufsfachschule für das Uhrmacherhandwerk
- B.03.01
- Halbjahresinformation
- B.03.02
- Jahreszeugnis
- B.03.03
- Halbjahreszeugnis
- B.03.04
- Abgangszeugnis
- B.03.05
- Abschlusszeugnis
- B.03.06
- Zeugnis über den mittleren Schulabschluss
- C)
- Muster – Zeugnisse der Fachschule
- C.01.01
- Halbjahresinformation
- C.01.02
- Jahreszeugnis
- C.01.03
- Halbjahreszeugnis
- C.01.04
- Abgangszeugnis
- C.01.05
- Abschlusszeugnis (A4-Format)
- C.01.06
- Abschlusszeugnis und Zeugnis der Fachhochschulreife (A4-Format)
- C.01.07
- Abschlusszeugnis für Schulfremde (A4-Format)
- C.01.08
- Abschlusszeugnis (A3-Format)
- C.01.09
- Abschlusszeugnis und Zeugnis der Fachhochschulreife (A3-Format)
- C.01.10
- Abschlusszeugnis für Schulfremde (A3-Format)
- D)
- Muster – Zeugnisse der Fachoberschule
- D.01.01
- Halbjahreszeugnis
- D.01.02
- Jahreszeugnis
- D.01.03
- Abgangszeugnis
- D.01.04
- Zeugnis über die Zuerkennung der Fachhochschulreife
- D.01.05
- Zeugnis über die Zuerkennung der Fachhochschulreife für Schulfremde
- E)
- Muster – Zeugnisse des Beruflichen Gymnasiums
- E.01.01
- Halbjahreszeugnis Klassenstufe 11
- E.01.02
- Jahreszeugnis
- E.01.03
- Halbjahreszeugnis Jahrgangsstufen 12 und 13 (einseitig)
- E.01.04
- Halbjahreszeugnis Jahrgangsstufen 12 und 13 (zweiseitig)
- E.01.05
- Abgangszeugnis
- E.01.06
- Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife (außer Duale Berufsausbildung mit Abitur)
- E.01.06a
- Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife Duale Berufsausbildung mit Abitur
- E.01.07
- Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife für Schulfremde
- F)
- Muster – Sonstige Bescheinigungen
- F.01.01
- Bescheinigung über die erreichten Leistungen (einseitig)
- F.01.02
- Bescheinigung über die erreichten Leistungen (zweiseitig)
- F.01.03
- Bescheinigung über die erreichten Prüfungsleistungen (Abschlussprüfung für Schulfremde)
- F.01.04
- Bescheinigung über die erreichten Prüfungsleistungen (Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife)
V.
Datum, Zeichnungsberechtigung, Siegelung und Personenstand
- 1.
- Zeugnisse tragen in der Regel das Datum des für die Ausgabe vorgesehenen Tages.
- 2.
- Zeichnungsberechtigt sind folgende Personen:
- a)
- für die Halbjahresinformation die klassenleitende Lehrkraft,
- b)
- für das Zeugnis über den mittleren Schulabschluss die Schulleiterin oder der Schulleiter,
- c)
- für die sonstigen Zeugnisse die klassenleitende Lehrkraft und die Schulleiterin oder der Schulleiter,
- d)
- für Halbjahreszeugnisse der Jahrgangsstufen 12 und 13 und für Abgangszeugnisse des Beruflichen Gymnasiums, die nicht aufgrund des Beschlusses eines Prüfungsausschusses ausgestellt werden, die Tutorin oder der Tutor,
- e)
- für Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse, die aufgrund des Beschlusses eines Prüfungsausschusses ausgestellt werden, sowie für Bescheinigungen über die erreichten Prüfungsleistungen, das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses anstelle der klassenleitenden Lehrkraft. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die Zeichnungsbefugnis einem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses übertragen, wenn diese bereits auf dem Zeugnis als Schulleiterin oder Schulleiter unterzeichnet haben.
- 3.
- Von der Schulaufsichtsbehörde ausgestellte Zeugnisse unterzeichnet eine Vertreterin oder ein Vertreter dieser Behörde.
- 4.
- Zeugnisse und Bescheinigungen werden gesiegelt. Halbjahresinformationen werden nicht gesiegelt. Soweit staatlich anerkannte Ersatzschulen zur Siegelführung nicht berechtigt sind, verwenden sie anstelle des Dienstsiegels einen Stempel ihrer Einrichtung, der die Einschrift „Staatlich anerkannte Ersatzschule“ enthält.
- 5.
- Halbjahresinformationen, Jahreszeugnisse und Halbjahreszeugnisse minderjähriger Schülerinnen und Schüler sind von den Eltern zu unterschreiben. Jahreszeugnisse der Berufsschule und der Berufsfachschule für Altenpflege, für Hebammen und Entbindungspfleger sowie für Krankenpflege sind zusätzlich durch die Auszubildenden oder durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber oder die Träger der Ausbildung zu unterschreiben. Die klassenleitende Lehrkraft hat bei Ausgabe der Zeugnisse auf diese Verpflichtung hinzuweisen und deren Erfüllung zu überprüfen.
- 6.
- Die Zeugnismuster können auf Antrag der zeugnisberechtigten Person jeweils ohne die Bezeichnungen Herr oder Frau ausgestellt werden. In diesen Fällen wird anstelle der Angabe <ER/SIE> der Vorname und Nachname in dem jeweiligen Zeugnismuster eingesetzt.
VI.
Ausgabe der Zeugnisse
- 1.
- Zeugnisse werden in der Regel am jeweils letzten Unterrichtstag im Schul- oder Schulhalbjahr, Zeugnisse für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit am letzten Unterrichtstag der Bildungsmaßnahme ausgegeben.
- 2.
- Abschluss- und Abgangszeugnisse der Berufsschule werden nicht vor dem Ende des Berufsausbildungsverhältnisses ausgegeben. Abschluss- und Abgangszeugnisse der Berufsschule und der Berufsfachschule für anerkannte Ausbildungsberufe können gemeinsam mit dem Prüfungszeugnis gemäß § 37 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, oder § 31 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgegeben werden.
- 3.
- Der Ausgabezeitraum für Zeugnisse der Fachhochschulreife, Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife und Abgangszeugnisse der Fachoberschule und des Beruflichen Gymnasiums wird durch die VwV Bedarf und Schuljahresablauf bestimmt.
VII.
Zweitschriften
Bei Verlust fertigt die Schule ein von ihr ausgestelltes Zeugnis erneut aus (Zweitschrift), wenn sie über die der Urschrift zu Grunde liegenden Daten verfügt. Zweitschriften werden von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unterzeichnet und tragen das Datum der Ausfertigung.
VIII.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Zeugnisse berufsbildende Schulen vom 5. November 2009 (MBl. SMK S. 478), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 13. Februar 2015 (MBl. SMK S. 74) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407), außer Kraft.
Dresden, den 7. Dezember 2017
Der Staatsminister für Kultus
Frank Haubitz