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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Festlegung von Übergangsregelungen zum Einreichen elektronischer Dokumente nach § 15 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung und § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Festlegung von Übergangsregelungen zum Einreichen elektronischer Dokumente nach § 15 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung und § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 11. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 663)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Festlegung von Übergangsregelungen zum Einreichen elektronischer Dokumente nach § 15 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung und § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Vom 11. Dezember 2017

Auf Grund des § 15 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) eingefügt worden ist, und des § 134 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 8 Nummer 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) neu gefasst worden ist, verordnet die Staatsregierung:

§ 1
Übergangsregelung nach § 15 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

Das Einreichen elektronischer Dokumente nach § 32a der Strafprozessordnung ist bei Strafverfolgungsbehörden und Gerichten des Freistaates Sachsen sowie bei den seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts bis einschließlich 31. Dezember 2019 nicht möglich; bis zu diesem Zeitpunkt findet § 41a der Strafprozessordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung weiter Anwendung.

§ 2
Übergangsregelung nach § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Das Einreichen elektronischer Dokumente nach § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 32a der Strafprozessordnung ist bei Behörden und Gerichten des Freistaates Sachsen sowie bei den seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bis einschließlich 31. Dezember 2019 nicht möglich; bis zu diesem Zeitpunkt findet § 110a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung weiter Anwendung.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

Dresden, den 11. Dezember 2017

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2017 Nr. 19, S. 663
    Fsn-Nr.: 34-6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2018

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2019