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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Vierte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV Grundbuchsachen

Vollzitat: Vierte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV Grundbuchsachen vom 12. Dezember 2017 (SächsJMBl. S. 551)

Vierte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der VwV Grundbuchsachen

Vom 12. Dezember 2017

I.

Die VwV Grundbuchsachen vom 27. Dezember 2005 (SächsJMBl. 2006 S. 2), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 (SächsJMBl. S. 167) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 366 wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angaben zu Teil 7 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
Abschnitt 3
Aufbewahrung der Briefvordrucke und der bereits erteilten Grundpfandrechtsbriefe
“.
 
b)
Nach der Angabe zu Nummer 42 wird folgende Angabe eingefügt:
 
 
„43.
Aufbewahrung bereits erteilter Grundpfandrechtsbriefe“.
 
c)
Die bisherigen Angaben zu den Nummern 43 bis 47 werden die Angaben zu den Nummern 44 bis 48.
2.
In Nummer 7 werden die Wörter „durch Verordnung vom 2. Januar 2015 (SächsGVBl. S. 6)“ durch die Wörter „durch die Verordnung vom 11. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 664)“ ersetzt.
3.
Nummer 9 Buchstabe b Satz 2 wird aufgehoben.
4.
In Nummer 16 Buchstabe e Satz 2 werden die Wörter „Geschäftsstellen der“ gestrichen und nach dem Wort „und“ wird das Wort „der“ durch das Wort „die“ ersetzt.
5.
In Nummer 27 Buchstabe b Satz 1, Nummer 28 Buchstabe a Satz 1 und Buchstabe d sowie Nummer 32 Satzteil vor Nummer 1 werden jeweils die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
6.
Die Überschrift von Teil 7 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
 
Abschnitt 3
Aufbewahrung der Briefvordrucke und der bereits erteilten Grundpfandrechtsbriefe
“.
7.
Nummer 41 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Vordruckbestand“ die Wörter „und dem Grundbuchamt vorgelegte Grundpfandrechtsbriefe“ eingefügt.
 
b)
In Satz 2 wird das Wort „Vordrucke“ durch das Wort „Briefvordrucke“ ersetzt.
8.
Nummer 42 wird wie folgt geändert:
 
a)
Buchstabe a wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Vordrucks“ durch das Wort „Briefvordrucks“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Vordrucke“ durch das Wort „Briefvordrucke“ ersetzt.
 
b)
In Buchstabe c Satz 1 wird das Wort „Vordrucks“ durch das Wort „Briefvordrucks“ ersetzt.
 
c)
In Buchstabe d Satz 1 wird das Wort „Vordruck“ durch das Wort „Briefvordruck“ ersetzt.
 
d)
In Buchstabe e Satz 2 werden jeweils die Wörter „Vordrucke“ durch das Wort „Briefvordrucke“ ersetzt.
 
e)
Buchstabe f wird aufgehoben.
9.
Nach Nummer 42 wird folgende Nummer 43 eingefügt:
 
43.
Aufbewahrung bereits erteilter Grundpfandrechtsbriefe
 
a)
Der Verwahrungsbedienstete hat über die Annahme zur Aufbewahrung und die Herausgabe bereits erteilter Grundpfandrechtsbriefe jahrgangsweise eine Aufbewahrungsliste nach dem amtlich festgestellten Vordruck der Vordrucksammlung beim Oberlandesgericht Dresden zu führen. Die Annahme ist in der Aufbewahrungsliste vom Verwahrungsbediensteten und die Herausgabe ist vom Empfänger des Grundpfandrechtsbriefs zu unterzeichnen.
 
b)
Die laufende Nummer der Aufbewahrungsliste ist bei der Verfügung in den Grundakten zu vermerken.
 
c)
Die Verwaltung bereits erteilter und wieder in den Geschäftsgang des Grundbuchamts gelangter Grundpfandrechtsbriefe kann auch über die elektronische Briefverwaltung in SolumSTAR erfolgen.
 
d)
Für die Aufbewahrungsliste gilt Nummer 42 Buchstabe e entsprechend.“
10.
Die bisherige Nummern 43 wird Nummer 44 und Satz 1 wie folgt geändert:
 
a)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 8 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834)“ durch die Wörter „Artikel 18 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679)“ ersetzt.
 
b)
In Buchstabe f werden die Wörter „Artikel 587 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)“ durch die Wörter „Artikel 17 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591)“ ersetzt.
 
c)
In Buchstabe g werden die Wörter „Artikel 466 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)“ durch die Wörter „Artikel 17 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122)“ und die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234)“ werden durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 78)“ ersetzt.
 
d)
In Buchstabe h werden die Wörter „Artikel 513 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)“ durch die Wörter „Artikel 109 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594)“ ersetzt.
 
e)
In Buchstabe j wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
 
f)
Nach Buchstabe j wird folgender Buchstabe k eingefügt:
 
 
„k)
der Erwerb eine Grundstücksteilfläche betrifft, für die die Unbedenklich-keitsbescheinigung für den vorläufigen Kaufpreis vorliegt und nach dem Ergebnis der Vermessung eine Ausgleichspflicht einer Vertragspartei entsteht, die pro Erwerber einen Geldbetrag von 2 500 Euro nicht übersteigt.“
11.
Die bisherige Nummer 44 wird Nummer 45.
12.
Die bisherige Nummer 45 wird Nummer 46 und wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter „soweit die Dokumente nicht bereits im Ausgangsblatt archiviert wurden.“ ersetzt.
 
b)
Dem Buchstaben k werden die folgenden Sätze angefügt:
„Papierunterlagen, in denen mindestens eine Seite ein größeres Format als DIN A3 aufweist, sind in Amtshilfe durch die Grundbuchämter, die über einen A0-Scanner verfügen, für die übrigen Grundbuchämter zu scannen. Dazu sind die Papierunterlagen unverzüglich dorthin zu senden. Der Urkundsbeamte des amtshilfeleistenden Grundbuchamtes überträgt die Unterlagen in ein elektronisches Dokument und versieht dieses mit einem Vermerk und einer elektronischen Signatur nach § 97 der Grundbuchverfügung. Der Vermerk muss enthalten, dass die Übertragung in ein elektronisches Dokument im Wege der Amtshilfe erfolgte. Das elektronische Dokument und die Signaturdatei werden anschließend vom zuständigen Grundbuchamt in die entsprechende elektronische Grundakte übernommen. Die Papierdokumente sind an das zuständige Grundbuchamt zurückzusenden und dort nach Nummer 12 Buchstabe c aufzubewahren. Nummer 12 Buchstabe d ist anzuwenden.“
13.
Die bisherige Nummer 46 wird Nummer 47 und die Wörter „und für Europa“ werden gestrichen.
14.
Die bisherige Nummer 47 wird Nummer 48.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Dresden, den 12. Dezember 2017

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2017 Nr. 12, S. 551

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2018

    Fassung gültig bis: 29. Februar 2020