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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Vierte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften

Vollzitat: Vierte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften vom 14. Dezember 2017 (SächsJMBl. S. 553)

Vierte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften

Vom 14. Dezember 2017

I.

Die Anlage zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften vom 16. Dezember 2011 (SächsJMBl. S. 131), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2016 (SächsJMBl. 2017 S. 418) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 366), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 14
Vollstreckungssachen des Vollstreckungsgerichts“.
 
b)
Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt:
 
 
„§ 14a
Vollstreckungssachen des Zentralen Vollstreckungsgerichts“.
 
c)
Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 17a
entfällt“.
2.
In § 7 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Vollstreckungs-M-Sachen“ durch die Angabe „Vollstreckungssachen (M/MZ)“ ersetzt.
3.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Buchstabe b wird durch die folgenden Buchstaben b und c ersetzt:
 
„b)
die Arreste und Anträge auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung,
 
c)
einstweilige Verfügungen,“.
 
 
bb)
Die bisherigen Buchstaben c bis j werden die Buchstaben d bis k.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Verfügungen“ werden die Wörter „und Verfahren auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung“ eingefügt.
 
 
bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Zur Kennzeichnung der besonderen Akten wird dem Aktenzeichen der Zivilprozesssache ein auf die einstweilige Verfügung, den Arrest oder den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung bezogener Zusatz, der von dem Aktenzeichen in geeigneter Weise, zum Beispiel durch einen Punkt, getrennt ist, beigefügt, und zwar
Zusatz
Gliederung Vorgang Zusatz
a) für einstweilige Verfügungen EV,
b) für Arreste A,
c) für Verfahren auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung VK.“
4.
§ 13a Absatz 2a Satz 3 wird aufgehoben.
5.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
§ 14
Vollstreckungssachen des Vollstreckungsgerichts
“.
 
b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Unter M sind insbesondere die Sachen zu erfassen, die die Tätigkeit des Vollstreckungsgerichts bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen betreffen, zum Beispiel
 
 
a)
Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen durch den Gerichtsvollzieher (§ 114 ZPO),
 
 
b)
Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§§ 829, 835 ZPO),
 
 
c)
Anträge auf Aufhebung, Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung, zum Beispiel § 769 Absatz 2, § 954 Absatz 2 ZPO in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nummer 655/2014, § 954 Absatz 3 Satz 1, § 955 Satz 1, §§ 1084, 1096, 1109 ZPO oder § 31 AUG,
 
 
d)
Erinnerungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher (§ 766 ZPO) und Rechtsbehelfe nach § 954 Absatz 2 ZPO in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Verordnung (EU) Nummer 655/2014,
 
 
e)
Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen zur vorläufigen Kontenpfändung nach §§ 949 Absatz 2, 952, 954 Absatz 4 ZPO,
 
 
f)
Anträge auf Vollstreckungsschutz (§§ 765a ZPO),
 
 
g)
Anträge auf Festsetzung der Vollstreckungskosten (§ 788 Abs. 2 ZPO),
 
 
h)
Anträge auf Genehmigung der Durchsuchung der Wohnung des Schuldners (§ 758a ZPO und § 287 Abs. 4 AO),
 
 
i)
Anträge der Finanzbehörde auf Anordnung der Ersatzzwangshaft (§ 334 Abs. 1 AO),
 
 
j)
Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO,
 
 
k)
Widersprüche gegen die Eintragungsanordnung (§ 882d Absatz 1 ZPO) und Anträge auf einstweilige Aussetzung der Eintragung (§ 882d Absatz 2 ZPO),
 
 
l)
Anträge auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g ZPO oder § 284 Absatz 8 AO).“
6.
Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
 
§ 14a
Vollstreckungssachen des Zentralen Vollstreckungsgerichts
 
(1) Das Zentrale Vollstreckungsgericht verwaltet die Vermögensverzeichnisse nach § 802k ZPO und führt das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO. Eine Registrierung der hinterlegten Vermögensverzeichnisse und der eingegangenen Eintragungsanordnungen wird grundsätzlich durch eine Verwaltung in einem automatisierten Verfahren sichergestellt (§ 2 VermVV und § 2 Abs. 2 SchuFV). Erfolgt dies nicht, ist eine Registrierung nach Maßgabe der Liste 15 der Anlage II vorzunehmen.
 
(2) Unter MZ sind nach Maßgabe der Liste 15 der Anlage II
 
a)
Einwendungen gegen die Regellöschung und deren Versagung nach § 882e Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 ZPO,
 
b)
Anträge auf vorzeitige Löschung nach § 882e Absatz 3 ZPO,
 
c)
berichtigende Änderungen an bereits erfolgten Eintragungen nach § 882e Absatz 4 ZPO zu registrieren. Für Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gilt § 7 Absatz 4 entsprechend. Im Übrigen ist § 1 Absatz 5 zu beachten (§ 882h Absatz 2 Satz 3 ZPO).“
7.
§ 17 wird aufgehoben.
8.
In § 29b Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b wird die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.
9.
§ 38 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Buchstabe b wird durch die folgenden Buchstaben b und c ersetzt:
 
„b)
die Arreste und Anträge auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung,
 
c)
einstweilige Verfügungen,“.
 
 
bb)
Die bisherigen Buchstaben c bis h werden die Buchstaben d bis i.
 
b)
In Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Verfügungen“ werden die Wörter „und Verfahren auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung“ eingefügt.
10.
In § 42 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 wird nach der Angabe „§§ 109“ ein Komma und die Angabe „119a“ eingefügt.
11.
Anlage II wird wie folgt geändert:
 
a)
Im Verzeichnis der Muster und Listen wird die Angabe zu Liste 15 wie folgt gefasst:
„Liste 15 Vollstreckungssachen (Abteilung II) M, MZ“.
 
b)
Liste 6 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
„4.
Gegenstand der Angelegenheit
 
a)
Vormundschaft
 
b)
Pflegschaft“.
 
c)
Liste 9 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.
 
 
bb)
In der Erläuterung Nummer 2 wird das Wort „Asylverfahrensgesetz“ durch das Wort „Asylgesetz“ ersetzt.
 
d)
Liste 14 Erläuterung Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„2.
Betrifft ein verfahrenseinleitendes Schriftstück auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung mehrere Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, erfolgt bei Eingang eine Registrierung unter einem Aktenzeichen. Ordnet das Gericht später die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung in getrennten Verfahren an, behält ein Verfahren das bisherige Aktenzeichen; die Übrigen werden unter neuen Aktenzeichen registriert. Mehrere Verfahrensarten sind stets getrennt zu registrieren.“
 
e)
Liste 15 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Angabe der Vorschrift, auf die die Liste Bezug nimmt, wird die Angabe „(§ 14 Abs. 1)‟ durch die Wörter „(§§ 14 Absatz 1, 14a Absatz 2)‟ ersetzt.
 
 
bb)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„Vollstreckungssachen (Abteilung II) M, MZ”.
 
 
cc)
In Nummer 4 werden nach der Angabe „§ 771 Abs. 3 ZPO“ ein Semikolon und die Wörter „beim Zentralen Vollstreckungsgericht bei Bedarf Bezeichnung des die Eintragungsanordnung einliefernden Gerichtsvollziehers sowie Datum und Dienstregisternummer der Eintragungsanordnung“ eingefügt.
 
 
dd)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „Schuldners” ein Komma und die Wörter „gegebenenfalls mit Geburtsdatum und Adresse” eingefügt.
 
 
ee)
Erläuterung Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „einem Aktenzeichen zu erfassen“ durch die Wörter „einer Nummer zu registrieren“ ersetzt und die Wörter „, zum Beispiel im Falle des § 813b ZPO“ werden gestrichen.
 
bbb)
Satz 2 wird aufgehoben.
 
 
ff)
Erläuterung Nummer 6 Buchstabe c und d wird wie folgt gefasst:
 
„c)
wenn sowohl ein Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung als auch ein Antrag auf einstweilige Aussetzung der Eintragung gestellt wird (§ 882d ZPO),
 
d)
bei Folgeanträgen in bereits beschiedenen Vollstreckungsverfahren, insbesondere Erinnerungen gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und andere auf Änderung oder Aufhebung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gerichtete Anträge des Schuldners, Gläubigers oder Drittschuldners.“.
 
f)
Liste 20 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 6 Buchstabe b nur für Amtsgerichte wird wie folgt gefasst:
 
„b)
Widerspruch oder Beschwerde gegen den in Arrest- und einstweiligen Verfügungssachen sowie in Verfahren zur vorläufigen Kontenpfändung erlassenen Beschluss,“.
 
 
bb)
Nummer 6 nur für Landgericht wird wie folgt geändert:
 
aaa)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
 
„b)
Widerspruch oder Beschwerde gegen den in Arrest- und einstweiligen Verfügungssachen sowie in Verfahren zur vorläufigen Kontenpfändung erlassenen Beschluss,“.
 
bbb)
In Buchstabe f Halbsatz 1 wird das Wort „letzen“ durch das Wort „letzten“ ersetzt.
 
g)
Liste 23 Erläuterung Großbuchstabe A Nummer 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Buchstabe e wird aufgehoben.
 
 
bb)
Die Buchstaben f und g werden die Buchstaben e und f.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Dresden, den 14. Dezember 2017

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2017 Nr. 12, S. 553
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Dezember 2017

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2022