Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Sächsischen Dienstrechtszuständigkeitsverordnung
Vom 28. Dezember 2017
Auf Grund des § 33 Absatz 5 und § 34 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), die durch Artikel 2 Nummer 7 und 8 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102) geändert worden sind, sowie des § 2 Absatz 2 Satz 5 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) verordnet das Staatsministerium für Kultus:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Dienstrechtszuständigkeitsverordnung
Die Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung vom 22. Januar 2015 (SächsGVBl. S. 194), die durch die Verordnung vom 10. August 2017 (SächsGVBl. S. 424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „sind der Direktor der Sächsischen Bildungsagentur und der Direktor des Sächsischen Bildungsinstituts jeweils für die ihnen“ durch die Wörter „ist der Präsident des Landesamtes für Schule und Bildung für die ihm“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „SächsDG“ durch die Wörter „des Sächsischen Disziplinargesetzes“ und die Wörter „der Sächsischen Bildungsagentur und des Sächsischen Bildungsinstituts ist die jeweilige“ werden durch die Wörter „des Landesamtes für Schule und Bildung ist die“ ersetzt.
- 2.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
- bb)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- des Vizepräsidenten des Landesamtes für Schule und Bildung.“
- cc)
- Nummer 3 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Direktor der Sächsischen Bildungsagentur“ durch die Wörter „Präsident des Landesamtes für Schule und Bildung“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 28. Dezember 2017
Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz