Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
über die pauschale Vergütung nach § 5 SächsInsOAG
(SächsInsOAGVO)
Vom 25. April 2005
Aufgrund von § 5 Satz 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zu § 305 Insolvenzordnung (SächsInsOAG) vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662), das durch Artikel 11 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 95) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:
§ 1
Höhe der pauschalen Vergütung
Stellen, die nach § 3 SächsInsOAG als geeignet anerkannt sind, erhalten für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 SächsInsOAG pro Fall folgende pauschale Vergütung:
Zahl der Gläubiger | Höhe der pauschalen Vergütung | Höhe der pauschalen Vergütung |
---|---|---|
Zahl der Gläubiger beim außergerichtlichen Einigungsversuch | Höhe der pauschalen Vergütung bei gescheitertem außergerichtlichen Einigungsversuch nach Erteilung einer Bescheinigung über das Scheitern
(EUR) |
Höhe der pauschalen Vergütung bei erfolgreich abgeschlossenem außergerichtlichen Einigungsversuch
(EUR) |
1–4 | 268 | 428 |
5–9 | 392 | 572 |
ab 10 | 576 | 776 |
Abweichend von Satz 1 beträgt die pauschale Vergütung bei außergerichtlichen Einigungsversuchen von Ehepaaren oder von eingetragenen Lebenspartnerschaften für den Partner nur 65 Prozent des Tabellenwertes.
§ 2
Übergangsvorschrift
Für Fälle, in denen der Schuldner vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung einen Antrag auf Insolvenzberatung nach Großbuchstabe C Ziffer I der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zum Sächsischen Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung (VwV SächsInsOAG) vom 25. Januar 1999 (SächsABl. S. 181), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 27. Dezember 2002 (SächsABl. 2003 S. 63) geändert und die durch Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2004 (SächsABl. 2005 S. 16) verlängert worden ist, gestellt hat, richtet sich die Höhe der pauschalen Vergütung nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Pauschalvergütung nach § 5 SächsInsOAG (SächsInsOAGVO) vom 6. März 2001 (SächsGVBl. S. 147).
§ 3
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Pauschalvergütung nach § 5 SächsInsOAG (SächsInsOAGVO) vom 6. März 2001 (SächsGVBl. S. 147) außer Kraft.
Dresden, den 25. April 2005
Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz