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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Vollstreckungsplan

Vollzitat: VwV Vollstreckungsplan vom 4. Juni 2024 (SächsJMBl. S. 193)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
über den Vollstreckungsplan für den Freistaat Sachsen
(VwV Vollstreckungsplan)

Vom 4. Juni 2024

I.
Geltungsbereich, Justizvollzugsbehörden

1.
Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten für den Vollzug der Untersuchungshaft, der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe, des Jugendarrestes, des Strafarrestes, der Sicherungsverwahrung, der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, der Haft im Rahmen eines Auslieferungs- oder Durchlieferungsverfahrens, der Haft gegen Angeklagte bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Hauptverhandlung nach § 230 Absatz 2 der Strafprozeßordnung, der Hauptverhandlungshaft gemäß § 127b Absatz 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung und der Unterbringung nach § 275a Absatz 6 Satz 1 der Strafprozeßordnung.
2.
Justizvollzugsbehörden
Aufsichtsbehörde für die Justizvollzugsanstalten ist das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, Abteilung IV – Justizvollzug, Soziale Dienste der Justiz, Justizbau. Die Namen und Anschriften der Justizvollzugsanstalten und deren Erreichbarkeit ergeben sich aus der Anlage 1.

II.
Vollzug der Untersuchungshaft

1.
Zuständigkeit
Die Justizvollzugsanstalt Chemnitz ist für den Vollzug der Untersuchungshaft an weiblichen Personen zuständig. Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten zum Vollzug der Untersuchungshaft an männlichen Personen ergibt sich aus Anlage 2, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
2.
Abweichung von der örtlichen Zuständigkeit
a)
Von der Zuständigkeit nach Nummer 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 2 kann bei einer Gefährdung des Untersuchungszweckes abgewichen werden. § 26 der Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Inkraftsetzung von zwischen den Bundesländern abgestimmten Regelungen zum Jugendgerichtsgesetz und zur Vollstreckung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht vom 31. August 2011 (SächsJMBl. S. 48), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 7. August 2017 (SächsJMBl. S. 444) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275), in der jeweils geltenden Fassung (Strafvollstreckungsordnung), gilt entsprechend.
b)
Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist kann mit Zustimmung des zuständigen Gerichts die Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt vollzogen werden, die zu diesem Zeitpunkt für den Vollzug der verhängten Strafe zuständig wäre. Dies gilt auch, wenn nur die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat.
3.
Abweichung von der sachlichen Zuständigkeit
Soweit es wegen der Gefährdung des Untersuchungszweckes unerlässlich ist, können männliche Personen abweichend von Nummer 1 Satz 2 auch in Justizvollzugsanstalten untergebracht werden, denen nach Anlage 2 keine Zuständigkeit für Untersuchungshaft zugewiesen wird. Die betroffenen Justizvollzugsanstalten sollen hiervon stets zeitnah vorab in Kenntnis gesetzt werden, um entsprechende Vorkehrungen treffen zu können. § 26 Absatz 2 Satz 1 der Strafvollstreckungsordnung gilt entsprechend.

III.
Vollzug der Freiheitsstrafe ohne Ersatzfreiheitsstrafe

1.
Zuständigkeit
a)
Die Justizvollzugsanstalt Chemnitz ist für den Vollzug der Freiheitsstrafe an weiblichen Personen zuständig, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten zum Vollzug der Freiheitsstrafe an männlichen Personen ergibt sich aus der Anlage 3, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. § 24 Absatz 4 der Strafvollstreckung bleibt unberührt.
b)
Für männliche Strafgefangene mit Freiheitsstrafe ab 18 Monaten, die sich erstmals in Strafhaft befinden und im Zeitpunkt der Rechtskraft der Verurteilung in den zurückliegenden zehn Jahren insbesondere gemäß der Auskunft aus dem Bundeszentralregister zu keiner Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt wurden (Ersttäter), ist die Justizvollzugsanstalt Waldheim für den Vollzug der Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug zuständig, soweit in Buchstabe c nichts anderes bestimmt ist. Bei Ersttätern, die die zu verbüßende Straftat im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation begangen haben, behält sich die Aufsichtsbehörde vor, die Zuständigkeit im Einzelfall zu bestimmen.
c)
Für den Vollzug der Freiheitsstrafe im Erst- und Ersttätervollzug bis einschließlich fünf Jahre an männlichen Personen aus dem Landgerichtsbezirk Zwickau ist die Justizvollzugsanstalt Hohenleuben (Freistaat Thüringen) zuständig. Im Erstvollzug ist eine Freiheitsstrafe zu vollstrecken, wenn die Person im In- oder Ausland bisher noch keine Freiheitsstrafe verbüßt hat, früher vollzogene Jugendstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen bleiben unberücksichtigt.
d)
Ist bei der Aufnahme oder bei bereits inhaftierten Gefangenen nach Beendigung der Untersuchungshaft und Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils unter Berücksichtigung vorzeitiger Entlassungsmöglichkeiten voraussichtlich insgesamt nicht mehr als ein Monat Strafe zu vollziehen, kann von einer Verlegung in die zuständige Justizvollzugsanstalt abgesehen werden. Nummer 9 Absatz 4 der Anlage der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Vollzugsgeschäftsordnung vom 5. Dezember 2017 (SächsJMBl. S. 501), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
e)
Unter den Voraussetzungen des § 114 des Jugendgerichtsgesetzes ist für den Vollzug der Freiheitsstrafe an männlichen Personen die Jugendstrafvollzugsanstalt Regis-Breitingen zuständig.
2. Offener Vollzug
a)
Strafgefangene, die für die Unterbringung im offenen Vollzug geeignet sind, werden, wenn sie nicht in der Mutter-Kind-Abteilung oder Vater-Kind-Abteilung untergebracht werden, abweichend von Nummer 1 in die offene Abteilung der Justizvollzugsanstalt des Freistaates Sachsen verlegt, die ihrem Wohnsitz nach der Entlassung am nächsten liegt.
b)
Bei den Justizvollzugsanstalten Bautzen, Chemnitz, Dresden, Leipzig mit Krankenhaus, Torgau, Waldheim, Zeithain und Zwickau bestehen offene Abteilungen für männliche Strafgefangene. Bei den Justizvollzugsanstalten Chemnitz und Leipzig mit Krankenhaus bestehen offene Abteilungen für weibliche Strafgefangene. Bei der Justizvollzugsanstalt Chemnitz ist eine Mutter-Kind-Abteilung und bei der Justizvollzugsanstalt Waldheim ist eine Vater-Kind-Abteilung eingerichtet.
3.
Abteilung für Strafgefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung
In den Justizvollzugsanstalten Dresden und Waldheim bestehen Abteilungen für Strafgefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung. Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten zum Vollzug der Freiheitsstrafe an männlichen Personen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung ergibt sich aus Anlage 4.
4.
Sozialtherapie
In der Justizvollzugsanstalt Waldheim besteht eine sozialtherapeutische Abteilung für männliche Strafgefangene und in der Justizvollzugsanstalt Chemnitz besteht eine sozialtherapeutische Abteilung für weibliche Strafgefangene.
5.
Abweichung von der Zuständigkeit nach Nummer 1 Buchstabe a
Über Anträge auf Abweichung von der Zuständigkeit nach Nummer 1 Buchstabe a entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt, in der sich die oder der Gefangene befindet, unter Beachtung von § 26 der Strafvollstreckungsordnung.

IV.
Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe

1.
Zuständigkeit
a)
Die Justizvollzugsanstalt Chemnitz ist für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe an weiblichen Personen zuständig, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe an männlichen Personen ergibt sich aus der Anlage 5, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
b)
Untersuchungsgefangene, gegen die in Unterbrechung der Untersuchungshaft oder im Anschluss an diese eine Ersatzfreiheitsstrafe von nicht mehr als 90 Tagen zu vollstrecken ist, verbleiben in der Justizvollzugsanstalt, in der die Untersuchungshaft vollzogen wurde.
c)
Wird Ersatzfreiheitsstrafe im Anschluss an eine Freiheitsstrafe vollzogen, verbleiben die Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt, in der die Freiheitsstrafe vollzogen wurde.
2.
Anwendung der Bestimmungen zum Vollzug der Freiheitsstrafe
Ziffer III Nummer 2 und 5 gilt entsprechend.

V.
Vollzug der Jugendstrafe

1.
Zuständigkeit
a)
Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist die Justizvollzugsanstalt Chemnitz für den Vollzug der Jugendstrafe an weiblichen Personen und die Jugendstrafvollzugsanstalt Regis-Breitingen für den Vollzug der Jugendstrafe an männlichen Personen zuständig.
b)
Für vom Jugendstrafvollzug ausgenommene Gefangene (§ 89b Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes) gilt Ziffer III.
2.
Offener Vollzug
a)
Bei der Jugendstrafvollzugsanstalt Regis-Breitingen besteht eine offene Abteilung für männliche Jugendstrafgefangene. Bei den Justizvollzugsanstalten Chemnitz und Leipzig mit Krankenhaus bestehen offene Abteilungen für weibliche Jugendstrafgefangene.
b)
Jugendstrafgefangene, die für die Unterbringung im offenen Vollzug geeignet sind, können abweichend von Nummer 1 Buchstabe a in die offene Abteilung einer anderen Justizvollzugsanstalt des Freistaates Sachsen nach Ziffer III Nummer 2 Buchstabe b verlegt werden, wenn dies ihre Erziehung und die Eingliederung nach der Entlassung fördert.
3.
Sozialtherapie
In der Jugendstrafvollzugsanstalt Regis-Breitingen besteht eine sozialtherapeutische Abteilung für männliche Jugendstrafgefangene und in der Justizvollzugsanstalt Chemnitz besteht eine sozialtherapeutische Abteilung für weibliche Jugendstrafgefangene.
4.
Abweichung von der Zuständigkeit nach Nummer 1 Buchstabe a
Ist Freiheitsstrafe oder eine andere Freiheitsentziehung in Unterbrechung der Vollstreckung einer Jugendstrafe zu vollziehen, ist von der Einweisung in die zuständige Anstalt abzusehen, wenn die gesamte Vollzugsdauer der Freiheitsstrafe oder einer anderen Freiheitsentziehung sechs Monate nicht übersteigt und gesetzliche Gründe dem Verbleib in der für den Vollzug der Jugendstrafe zuständigen Anstalt nicht entgegenstehen. Dasselbe gilt, wenn Freiheitsstrafe oder eine andere Freiheitsentziehung bis zur Dauer von insgesamt sechs Monaten im Anschluss an eine Jugendstrafe zu vollziehen ist, falls aus erzieherischen Gründen der Verbleib in der für den Vollzug der Jugendstrafe zuständigen Anstalt angezeigt ist. Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt, in der sich die oder der Gefangene befindet. Ziffer III Nummer 5 gilt entsprechend.

VI.
Vollzug des Jugendarrestes

Die Justizvollzugsanstalt Chemnitz ist für den Vollzug des Jugendarrestes an weiblichen Personen zuständig. Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten zum Vollzug des Jugendarrestes an männlichen Personen ergibt sich aus Anlage 6.

VII.
Vollzug der sonstigen Freiheitsentziehungen

1.
Vollzug des Strafarrestes, der Freiheitsstrafe und des Jugendarrestes an Soldaten der Bundeswehr
Die Regelung des Artikel 5 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz bleibt unberührt. Die Zuständigkeit für den Vollzug des Strafarrests nach den §§ 108 und 109 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes von Arrestantinnen und Arrestanten, die bereits aus der Bundeswehr ausgeschieden sind, ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von Ziffer III. Soweit Freiheitsstrafe und Jugendarrest an Soldaten nicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz in einer Einrichtung der Bundeswehr vollzogen wird, erfolgt der Vollzug nach den Zuständigkeitsregelungen dieser Verwaltungsvorschrift (Ziffern III, IV und VI).
2.
Vollzug der Sicherungsverwahrung und des Unterbringungsbefehls nach § 275a Absatz 6 Satz 1 der Strafprozeßordnung
a)
Die, auch nachträglich angeordnete, Sicherungsverwahrung wird bei männlichen Personen in der Justizvollzugsanstalt Bautzen und bei weiblichen Personen in der Justizvollzugsanstalt Chemnitz vollzogen.
b)
Für den Vollzug des Unterbringungsbefehls nach § 275a Absatz 6 Satz 1 der Strafprozeßordnung ist die Justizvollzugsanstalt zuständig, in welcher der Gefangene bisher die Freiheitsstrafe verbüßt hat. Wurde bisher keine Freiheitsstrafe vollzogen, sind für den Vollzug des Unterbringungsbefehls nach § 275a Absatz 6 Satz 1 der Strafprozeßordnung bei männlichen Personen entsprechend der Regelung in Anlage 4 die Justizvollzugsanstalt Dresden und die Justizvollzugsanstalt Waldheim sowie bei weiblichen Personen die Justizvollzugsanstalt Chemnitz zuständig.
3.
Vollzug der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, der Haft im Rahmen eines Auslieferungs- oder Durchlieferungsverfahrens sowie der Haft aufgrund vorläufiger Festnahme
Für die Zuständigkeit zum Vollzug der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, der Haft im Rahmen eines Auslieferungs- oder Durchlieferungsverfahrens sowie der Haft aufgrund vorläufiger Festnahme ist Ziffer II Nummer 1 entsprechend anzuwenden. Ist Haft nach Satz 1 in Unterbrechung oder im Anschluss an eine andere Haft zu vollziehen, bleiben diese Justizvollzugsanstalten zuständig.

VIII.
Vollzug an kranken Gefangenen und Untergebrachten

Kranke Gefangene und Untergebrachte, die nach Beurteilung einer Ärztin oder eines Arztes transportfähig sind und unter der Voraussetzung der Unterbringung im Justizvollzugskrankenhaus haftfähig sind, werden in die Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus eingewiesen. Vor der Einweisung von Gefangenen oder Untergebrachte sollen in der Regel die medizinische Beurteilung des behandelnden ärztlichen Fachpersonals und die wesentlichen vollzugsrelevanten Auskünfte der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus zur Stellungnahme übersandt werden. Der Aufenthalt im Justizvollzugskrankenhaus erfolgt grundsätzlich vorübergehend, um die Gefangenen und Untergebrachten nach Behandlung wieder in der nach dem Vollstreckungsplan zuständigen Justizvollzugsanstalt zuzuführen.

IX.
Vollzug an weiblichen Personen aus dem Freistaat Thüringen

1.
Zuständigkeit
Die Justizvollzugsanstalt Chemnitz ist gemäß der Verwaltungsvereinbarung über den Vollzug der Freiheits- und Jugendstrafe, der Untersuchungs-, Zivil- und Abschiebungshaft sowie des Jugendarrestes an weiblichen Gefangenen und Arrestanten sowie den Vollzug der Sicherungsverwahrung an Frauen in Justizvollzugseinrichtungen des Freistaates Sachsen und über den Vollzug der Sicherungsverwahrung an Männern in einer Justizvollzugseinrichtung des Landes Sachsen-Anhalt zwischen dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen vom 20. November 2008, die vom Land Sachsen-Anhalt am 21. Dezember 2011 zum 31. Dezember 2012 gekündigt worden ist, für den Vollzug an weiblichen Straf- und Jugendstrafgefangenen, weiblichen Untergebrachten sowie weiblichen Untersuchungs- und Zivilgefangenen aus dem Freistaat Thüringen zuständig.
2.
Offener Vollzug
Abweichend von Nummer 1 sollen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung im offenen Vollzug zur Entlassungsvorbereitung weibliche Strafgefangene des Freistaates Thüringen in die Justizvollzugsanstalt Tonna (Freistaat Thüringen) verlegt werden. Die Entscheidung über die Verlegung trifft die Leiterin oder der Leiter der abgebenden Justizvollzugsanstalt.

X.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV-Vollstreckungsplan vom 18. Dezember 2017 (SächsABl. 2018 S. 171), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275), außer Kraft.

Dresden, den 4. Juni 2024

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Anlage 1
(zu Ziffer I Nummer 2 Satz 2)

Namen, Anschriften und Erreichbarkeiten der Justizvollzugsanstalten
Lfd. Nr. Justizvollzugsanstalt Postanschrift Telefon- und Telefaxanschluss, E-Mail
Namen, Anschriften und Erreichbarkeiten der Justizvollzugsanstalten
Lfd. Nr. Justizvollzugsanstalt Postanschrift Telefon- und Telefaxanschluss, E-Mail
1 Bautzen Breitscheidstraße 4
02625 Bautzen
03591/589-0
03591/589-2110
poststelle@jvabz.justiz.sachsen.de
2 Chemnitz Reichenhainer Straße 236
09125 Chemnitz
0371/5295-0
0371/5295-280
poststelle@jvac.justiz.sachsen.de
3 Dresden Hammerweg 30
01127 Dresden
0351/2103-0
0351/2103-119
poststelle@jvadd.justiz.sachsen.de
4 Görlitz Postplatz 18
02826 Görlitz
03581/462-300
03581/462-417
poststelle@jvagr.justiz.sachsen.de
5 Leipzig
mit Krankenhaus
Leinestraße 111
04279 Leipzig
0341/8639-0
0341/8639-105
poststelle@jval.justiz.sachsen.de
6 Jugendstrafvollzugsanstalt Regis-Breitingen Deutzener Straße 80
04565 Regis-Breitingen
034343/555-0
034343/555-1102
poststelle@jsarb.justiz.sachsen.de
7 Torgau Am Fort Zinna 7
04860 Torgau
03421/745-0
03421/906014
poststelle@jvato.justiz.sachsen.de
8 Waldheim Dresdener Straße 1a
04736 Waldheim
034327/99-0
034327/99-299
poststelle@jvawh.justiz.sachsen.de
9 Zeithain Industriestraße
E 2
01612 Glaubitz
03525/516-0
03525/516-110
poststelle@jvazh.justiz.sachsen.de
10 Zwickau Schillerstraße 2
08056 Zwickau
0375/2723-0
0375/2723-103
poststelle@jvaz.justiz.sachsen.de

Anlage 2
(zu Ziffer II Nummer 1 Satz 2)

Vollzug der Untersuchungshaft an männlichen Personen
Lfd. Nr. aus dem
Landgerichtsbezirk
Amtsgerichtsbezirk
Junge Untersuchungsgefangene Erwachsene
Vollzug der Untersuchungshaft an männlichen Personen
Lfd. Nr. aus dem
Landgerichtsbezirk
Amtsgerichtsbezirk
Junge Untersuchungsgefangene
(§ 66 Absatz 1 SächsUHaftVollzG)
in der JVA/JSA
Erwachsene
in der JVA
1 Chemnitz
    a) Aue Regis-Breitingen Dresden
    b) Chemnitz Regis-Breitingen Leipzig
    c) Döbeln Regis-Breitingen Dresden
    d) Freiberg Regis-Breitingen Dresden
    e) Marienberg Regis-Breitingen Dresden
2 Dresden
    a) Dippoldiswalde Regis-Breitingen Dresden
    b) Dresden Regis-Breitingen Dresden
    c) Meißen Regis-Breitingen Dresden
    d) Pirna Regis-Breitingen Dresden
    e) Riesa Regis-Breitingen Dresden
3 Görlitz
    a) Bautzen Görlitz Dresden
    b) Görlitz Görlitz Görlitz
    c) Hoyerswerda Görlitz Görlitz
    d) Kamenz Görlitz Görlitz
    e) Weißwasser Görlitz Görlitz
    f) Zittau Görlitz Görlitz
4 Leipzig
    a) Borna Regis-Breitingen Leipzig
    b) Eilenburg Regis-Breitingen Leipzig
    c) Grimma Regis-Breitingen Leipzig
    d) Leipzig Regis-Breitingen Leipzig
    e) Torgau Regis-Breitingen Leipzig
5 Zwickau
    a) Auerbach Regis-Breitingen Zwickau
    b) Hohenstein-Ernstthal Regis-Breitingen Zwickau
    c) Plauen Regis-Breitingen Zwickau
    d) Zwickau Regis-Breitingen Zwickau

Anlage 3
(zu Ziffer III Nummer 1 Buchstabe a Satz 2)

Vollzug der Freiheitsstrafe an männlichen Personen
Lfd. Nr. aus dem
Landgerichtsbezirk
Amtsgerichtsbezirk
bis einschließlich
2 Jahre
in der JVA
mehr als 2 Jahre bis einschließlich 5 Jahre
in der JVA
mehr als 5 Jahre
in der JVA
Vollzug der Freiheitsstrafe an männlichen Personen
Lfd. Nr. aus dem
Landgerichtsbezirk
Amtsgerichtsbezirk
bis einschließlich
2 Jahre
in der JVA
mehr als 2 Jahre bis einschließlich 5 Jahre
in der JVA
mehr als 5 Jahre
in der JVA
1 Chemnitz
    a) Aue Dresden/Waldheim1)4) Dresden/Waldheim3) Dresden/Waldheim3)
    b) Chemnitz Zeithain/Waldheim1)4) Torgau/Waldheim3) Dresden/Waldheim3)
    c) Döbeln Zeithain/Waldheim1)4) Zeithain/Waldheim3) Bautzen/Waldheim3)
    d) Freiberg Zeithain/Waldheim1)4) Zeithain/Waldheim3) Bautzen/Waldheim3)
    e) Marienberg Dresden/Waldheim1)4) Dresden/Waldheim3) Dresden/Waldheim3)
2 Dresden
    a) Dippoldiswalde Dresden/Waldheim1)4) Bautzen/Waldheim4) Bautzen/Waldheim4)
    b) Dresden Dresden/Zeithain2)/Waldheim4) Dresden/Waldheim4) Dresden/Waldheim4)
    c) Meißen Zeithain/Waldheim1)4) Zeithain/Waldheim4) Bautzen/Waldheim4)
    d) Pirna Dresden/Waldheim1)4) Bautzen/Waldheim4) Bautzen/Waldheim4)
    e) Riesa Zeithain//Waldheim1)4) Zeithain/Waldheim4) Bautzen/Waldheim4)
3 Görlitz
    a) Bautzen Bautzen/Waldheim1)4) Bautzen/Waldheim4) Bautzen/Waldheim4)
    b) Görlitz Görlitz/Waldheim1)4) Bautzen/Waldheim4) Bautzen/Waldheim4)
    c) Hoyerswerda Bautzen/Waldheim1)4) Bautzen/Waldheim4) Bautzen/Waldheim4)
    d) Kamenz Bautzen/Waldheim1)4) Bautzen/Waldheim4) Bautzen/Waldheim1)4)
    e) Weißwasser Görlitz/Waldheim1)4) Bautzen/Waldheim4) Bautzen/Waldheim4)
    f) Zittau Görlitz/Waldheim1)4) Bautzen/Waldheim4) Bautzen/Waldheim4)
4 Leipzig
    a) Borna Zeithain2)/Waldheim4) Zeithain/Waldheim3) Torgau/Waldheim3)
    b) Eilenburg Zeithain2)/Waldheim4) Zeithain/Waldheim3) Torgau/Waldheim3)
    c) Grimma Zeithain2)/Waldheim4) Zeithain/Waldheim3) Bautzen/Waldheim3)
    d) Leipzig Leipzig5)/Waldheim4)/Zeithain/Torgau Torgau/Waldheim3) Torgau/Waldheim3)
    e) Torgau Leipzig5)/Waldheim4)/Zeithain/Torgau Torgau/Waldheim3) Torgau/Waldheim3)
5 Zwickau
    a) Auerbach Zwickau/Hohenleuben6) Zeithain/Hohenleuben6) Dresden/Waldheim3)
    b) Hohenstein-Ernstthal Dresden/Hohenleuben6) Dresden/Hohenleuben6) Dresden/Waldheim3)
    c) Plauen Zwickau/Hohenleuben6) Dresden/Hohenleuben6) Dresden/Waldheim3)
    d) Zwickau Dresden/Hohenleuben6) Zeithain/Hohenleuben6) Dresden/Waldheim3)
1)
Für den Erstvollzug im Sinne von Ziffer III Nummer 1 Buchstabe c Satz 2 an männlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Einweisung durch das Aufnahmeersuchen im Alter bis einschließlich 27 Jahren sind, ist die JVA Waldheim zuständig.
2)
Die Justizvollzugsanstalt Zeithain ist auch für den Erstvollzug im Sinne von Ziffer III Nummer 1 Buchstabe c Satz 2 an männlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Einweisung durch das Aufnahmeersuchen im Alter bis einschließlich 27 Jahre sind zuständig.
3)
Die JVA Waldheim ist gemäß Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b für den Ersttätervollzug und den Erstvollzug im Sinne von Ziffer III Nummer 1 Buchstabe c Satz 2 zuständig.
4)
Die JVA Waldheim ist gemäß Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b für den Ersttätervollzug zuständig.
5)
Für den Erstvollzug im Sinne von Ziffer III Nummer 1 Buchstabe c Satz 2 ist die JVA Leipzig mit Krankenhaus zuständig. Für den Erstvollzug im Sinne von Ziffer III Nummer 1 Buchstabe c Satz 2 an männlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Einweisung durch das Aufnahmeersuchen im Alter bis einschließlich 27 Jahre sind, ist die JVA Zeithain zuständig. Im Übrigen die JVA Torgau zuständig.
6)
Die JVA Hohenleuben (Freistaat Thüringen) ist für den Ersttätervollzug im Sinne von Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 und den Erstvollzug im Sinne von Ziffer III Nummer 1 Buchstabe c Satz 2 zuständig.

Anlage 4
(zu Ziffer III Nummer 3 Satz 2)

Vollzug der Freiheitsstrafe an männlichen Personen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung
Lfd. Nr. aus dem
Landgerichtsbezirk
Amtsgerichtsbezirk
in der JVA
Vollzug der Freiheitsstrafe an männlichen Personen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung
Lfd. Nr. aus dem
Landgerichtsbezirk
Amtsgerichtsbezirk
in der JVA
1 Chemnitz
    a) Aue Dresden
    b) Chemnitz Dresden
    c) Döbeln Dresden
    d) Freiberg Dresden
    e) Marienberg Dresden
2 Dresden
    a) Dippoldiswalde Dresden
    b) Dresden Dresden
    c) Meißen Dresden
    d) Pirna Dresden
    e) Riesa Dresden
3 Görlitz
    a) Bautzen Dresden
    b) Görlitz Dresden
    c) Hoyerswerda Dresden
    d) Kamenz Dresden
    e) Weißwasser Dresden
    f) Zittau Dresden
4 Leipzig
    a) Borna Dresden
    b) Eilenburg Dresden
    c) Grimma Dresden
    d) Leipzig Waldheim
    e) Torgau Dresden
5 Zwickau
    a) Auerbach Waldheim
    b) Hohenstein-Ernstthal Waldheim
    c) Plauen Waldheim
    d) Zwickau Waldheim

Anlage 5
(zu Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe b Satz 2)

Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe an männlichen Personen
Lfd. Nr. aus dem
Landgerichtsbezirk
Amtsgerichtsbezirk
Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe an männlichen Personen
Lfd. Nr. aus dem
Landgerichtsbezirk
Amtsgerichtsbezirk
in der JVA
1 Chemnitz
    a) Aue Dresden
    b) Chemnitz Dresden
    c) Döbeln Zeithain
    d) Freiberg Zeithain
    e) Marienberg Dresden
2 Dresden
    a) Dippoldiswalde Dresden
    b) Dresden Bautzen
    c) Meißen Torgau
    d) Pirna Bautzen
    e) Riesa Torgau
3 Görlitz
    a) Bautzen Bautzen
    b) Görlitz Görlitz
    c) Hoyerswerda Bautzen
    d) Kamenz Bautzen
    e) Weißwasser Görlitz
    f) Zittau Görlitz
4 Leipzig
    a) Borna Leipzig/Zeithain2)
    b) Eilenburg Leipzig/Zeithain2)
    c) Grimma Leipzig/Zeithain2)
    d) Leipzig Leipzig/Torgau1)/Zeithain2)
    e) Torgau Torgau/Zeithain2)
5 Zwickau
    a) Auerbach Leipzig/Zwickau3)
    b) Hohenstein-Ernstthal Leipzig/Zwickau3)
    c) Plauen Leipzig/Zwickau3)
    d) Zwickau Leipzig/Zwickau3)
1)
Für Ersatzfreiheitsstrafe bis einschließlich 120 Tage ist die Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus, im Übrigen die Justizvollzugsanstalt Torgau zuständig.
2)
Für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe an männlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Einweisung durch das Aufnahmeersuchen im Alter bis einschließlich 27 Jahren sind, ist die JVA Zeithain zuständig.
3)
Für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe an männlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Einweisung durch das Aufnahmeersuchen im Alter bis einschließlich 27 Jahren sind, ist die JVA Zwickau zuständig.

Anlage 6
(zu Ziffer VI Satz 2)

Vollzug des Jugendarrests an männlichen Personen
Lfd. Nr. aus dem
Landgerichtsbezirk
in der JVA
Vollzug des Jugendarrests an männlichen Personen
Lfd. Nr. aus dem
Landgerichtsbezirk
in der JVA
1 Chemnitz Regis-Breitingen
2 Dresden Dresden
3 Görlitz Bautzen
4 Leipzig Regis-Breitingen
5 Zwickau Regis-Breitingen

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2024 Nr. 6, S. 193
    Fsn-Nr.: 311-V24.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2024