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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Vergabe des Preises für sorbische Sprache Zejler-Preis

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Vergabe des Preises für sorbische Sprache Zejler-Preis vom 30. Januar 2018 (SächsABl. S. 263), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 295)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Vergabe des Preises für sorbische Sprache Zejler-Preis1

Vom 30. Januar 2018

I.
Gegenstand des Preises

Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst stiftet den Preis für sorbische Sprache Zejler-Preis. Mit dem Zejler-Preis sollen Verdienste um den Erwerb, den Gebrauch und die Vermittlung der sorbischen Sprache – insbesondere des Obersorbischen – gewürdigt werden.

II.
Name des Preises

Der Preis trägt den Namen des Dichters, Publizisten und Theologen Handrij Zejler (1804 – 1872), der als Begründer der modernen sorbischen Literatur gilt und mit seinem Werk bis heute einen positiven Einfluss auf die sorbische Sprache ausübt.

III.
Auswahlkriterien

1.
Der Zejler-Preis wird einer Persönlichkeit beziehungsweise einer Personengruppe ungeteilt zuerkannt, die auf dem Gebiet des Erwerbs, des Gebrauchs sowie der Vermittlung der sorbischen Sprache – insbesondere des Obersorbischen – Herausragendes oder Beispielhaftes geleistet hat oder leistet.
2.
Der Zejler-Preis wird nicht öffentlich ausgeschrieben. Eine Bewerbung ist nicht möglich. Die Vorschläge von geeigneten Personen oder Personengruppen erfolgen durch die Mitglieder einer Jury. Das Vorschlagsrecht steht nur den Mitgliedern der Jury zu.
3.
Der Zejler-Preis wird der Persönlichkeit beziehungsweise Personengruppe nur einmal verliehen.

IV.
Dotierung

Der Zejler-Preis ist mit 5 000 Euro dotiert. Er wird zusammen mit einer Urkunde überreicht.

V.
Jury

1.
Über die Zuerkennung des Zejler-Preises entscheidet die Staatsministerin/der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst auf Empfehlung einer ehrenamtlichen Jury, die sich wie folgt zusammensetzt:
 
a)
ein Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst,
 
b)
ein Vertreter des Rates für sorbische Angelegenheiten,
 
c)
ein Vertreter der Domowina-Bund Lausitzer Sorben e. V.,
 
d)
ein Vertreter des Sorbischen Instituts e. V.,
 
e)
ein Vertreter des Landkreises Bautzen,
 
f)
ein Vertreter des Landkreises Görlitz und
 
g)
ein Vertreter der Gemeinden des sorbischen Siedlungsgebietes des Freistaates Sachsen.
2.
Die Geschäftssprache der Jury ist grundsätzlich sorbisch. Den Vorsitz der Jury führt der Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist der Vertreter des Rates für sorbische Angelegenheiten. Im Vertretungsfall ist ein zuständiger Mitarbeiter des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst als Gast anwesend. Für die Dauer von sechs Jahren entsenden die unter Nummer 1 genannten Institutionen nach freier Entscheidung eine Persönlichkeit als Vertreter in die Jury. Die Mitglieder der Jury werden zu Beginn der jeweiligen Amtszeit durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestätigt. Eine Wiederentsendung ist möglich.
3.
Bei Ausscheiden eines Jurymitgliedes muss bis zum Ablauf der Amtszeit von sechs Jahren durch die entsendenden Institutionen ein Nachfolger bestimmt und durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestätigt werden.
4.
Die Mitglieder der Jury sind von der Verleihung des Zejler-Preises ausgeschlossen.

VI.
Juryverfahren

Die Jury entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beratungen der Jury sind nicht öffentlich. Gegen die Entscheidung der Jury ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

VII.
Verleihung

Der Zejler-Preis wird alle zwei Jahre in einem Ort im sorbischen Siedlungsgebiet des Freistaates Sachsen durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst verliehen. Die Verleihung des Zejler-Preises findet erstmals im Jahr 2014 statt. Ein Rechtsanspruch auf die Vergabe des Zejler-Preises besteht nicht.

VIII.
Veröffentlichung

Diese Verwaltungsvorschrift wird in deutscher und obersorbischer Sprache veröffentlicht.

IX.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Vergabe des Preises für sorbische Sprache Zejler-Preis vom 16. Oktober 2013 (SächsABl. S. 1109), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 417), außer Kraft.

Dresden, den 30. Januar 2018

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2018 Nr. 9, S. 263
    Fsn-Nr.: 70-V18.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. März 2018