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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte vom 22. März 2018 (SächsABl. S. 450)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte

Vom 22. März 2018

Die Baupreisindexzahl, mit der nach der laufenden Nummer 17 Tarifstelle 1.2 der Anlage 1 zum Neunten Sächsischen Kostenverzeichnis vom 21. September 2011 (SächsGVBl. S. 410), das zuletzt durch die Verordnung vom 25. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 298) geändert worden ist, die Rohbauwerte der Anlage 2 zum Neunten Sächsischen Kostenverzeichnis ab 1. Mai 2018 zu vervielfältigen sind, beträgt 1,151.

Die sich daraus mit Gültigkeit ab 1. Mai 2018 ergebenden fortgeschriebenen durchschnittlichen Rohbauwerte werden in der nachstehenden Tabelle (Anlage) bekannt gegeben.

Dresden, den 22. März 2018

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Menke
Abteilungsleiter

Anlage

Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte
Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte
Nummer Gebäudeart Rohbauwert Euro/m³
Nummer Gebäudeart Rohbauwert
Euro/m³
1 Wohngebäude 122
2 Wochenendhäuser 107
3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 163
4 Schulen 157
5 Kindergärten 139
6 Hotels, Pensionen und Heime bis 60 Betten, Gaststätten 139
7 Hotels, Heime und Sanatorien mit mehr als 60 Betten 162
8 Krankenhäuser 181
9 Versammlungsstätten, soweit nicht unter Nummer 7 oder 12 139
10 Kirchen 157
11 Leichenhallen und Friedhofskapellen 128
12 Turn- und Sporthallen, soweit nicht unter Nummer 21 92
13 Hallenbäder 151
14 sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude, zum Beispiel Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern 117
15 Verkaufsstätten1), soweit sie eingeschossig sind 92
16 Verkaufsstätten2), soweit sie mehrgeschossig sind 165
17 Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen 74
18 Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind 90
19 Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind 108
20 Tiefgaragen 167
21 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen sowie einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind,
bis 50 000 m³ Brutto-Rauminhalt
 
21.1 mit nicht geringen Einbauten3) 81
21.2 ohne oder mit geringen Einbauten3)  
21.2.1 bis 2 000 m³ Brutto-Rauminhalt
21.2.1.1 Bauart schwer4) 58
21.2.1.2 sonstige Bauart 51
21.2.2 der 2 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m³  
21.2.2.1 Bauart schwer4) 51
21.2.2.2 sonstige Bauart 40
21.2.3 der 5 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³  
21.2.3.1 Bauart schwer4) 40
21.2.3.2 sonstige Bauart 31
22 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind, bis 100 000 m³ Brutto-Rauminhalt
22.1 ohne oder mit geringen Einbauten3) 117
22.2 mit nicht geringen Einbauten3) 136
23 sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind, soweit nicht unter Nummer 21 99
24 Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekeller wie Nummer 21
25 Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen 97
26 Schuppen, offene Kleingaragen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude 45
27 Gewächshäuser
27.1 bis 1 500 m³ Brutto-Rauminhalt 31
27.2 der 1 500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt 20

_____________________________

1)
Bei Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ist der Rohbauwert um 30 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der laufenden Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Absatz 3 Satz 4 der Anlage 1.
2)
Bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit geringen Einbauten, deren Nutzflächen fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung dienen, ist der Rohbauwert um 40 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der laufenden Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Absatz 3 Satz 4 der Anlage 1.
3)
Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der laufenden Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Absatz 3 Satz 4 der Anlage 1.
4)
Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton, einschließlich Leicht- und Gasbeton, oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

Anmerkungen:

In den Rohbauwerten ist die Umsatzsteuer enthalten.

Bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 Prozent, bei Hochhäusern um 10 Prozent und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 18 bis 20, um 10 Prozent zu erhöhen. Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten, Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen.

Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, ist die Rohbausumme des von den Kranbahnen erfassten Hallenbereiches um 26 Euro/m² zu erhöhen.

Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m³ zum Brutto-Rauminhalt mit zuzurechnen.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2018 Nr. 15, S. 450
    Fsn-Nr.: 211

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2018

    Fassung gültig bis: 30. April 2019