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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung 2015

Vollzitat: Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung 2015 vom 13. April 2018 (SächsABl. S. 572)

Zweite Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung 2015

Vom 13. April 2018

I.
Änderung der Förderrichtlinie
Marktstrukturverbesserung 2015

Die Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung 2015 vom 30. Juni 2015 (SächsABl. SDr. S. S 324), die durch die Richtlinie vom 24. Juni 2016 (SächsABl. S. 905) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 433), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349)“ durch die Angabe „13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630)“ ersetzt.
 
b)
Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aa)
Die Angabe „20. März 2015 (SächsABl. S. 537)“ wird durch die Angabe „3. Januar 2018 (SächsABl. S. 132)“ ersetzt.
bb)
Die Angabe „12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848)“ wird durch die Angabe „8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378)“ ersetzt.
 
c)
In Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)“ durch die Angabe „11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)“ ersetzt.
 
d)
Der Nummer 2 Buchstabe d wird folgender Halbsatz angefügt:
„die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist,“
 
e)
Nummer 2 Buchstabe e wird wie folgt geändert:
aa)
Der Punkt nach dem Klammerinhalt wird durch ein Komma ersetzt.
bb)
Es wird folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist,“
 
f)
In Nummer 2 Buchstabe f wird die Angabe „9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934)“ durch die Angabe „1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231)“ ersetzt.
2.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
 
a)
Der erste Anstrich der Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach der Angabe „(BGBl. I S. 917),“ wird folgender Halbsatz eingefügt:
„das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2017 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist,“
bb)
Die Angabe „durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. Juni 2014 (BGBl. I S. 798)“ wird durch die Angabe „zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juli 2017 (BGBl. I S. 2199)“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 2 wird die Angabe „26. Oktober 2012 (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47)“ durch die Angabe „7. Juni 2016 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 47)“ ersetzt.
 
c)
In Nummer 4 wird die Angabe „vom 2. Dezember 2015 (ABl. L 28 vom 4.2.2016, S. 8)“ durch die Angabe „2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15)“ ersetzt.
3.
Ziffer III wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 3 Buchstabe f wird nach der Angabe „31.7.2014, S. 1“ die Angabe „, C 324 vom 2.10.2015, S. 36“ eingefügt.
 
b)
Nummer 3 Buchstabe i wird wie folgt geändert:
aa)
Die Angabe „oder Absatz 3 Buchstabe b“ wird durch die Angabe „und 156“ ersetzt.
bb)
Die Angabe „durch die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865)“ wird durch die Angabe „zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15)“ ersetzt.
 
c)
In Nummer 5 Buchstabe c wird nach der Angabe „(ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1),“ der folgende Halbsatz eingefügt:
„die durch die Verordnung (EU) 2015/1367 (ABl. L 211 vom 8.8.2015, S. 7) geändert worden ist,“
 
d)
In Nummer 6 Buchstabe b wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Für Erzeugerzusammenschlüsse, die ausschließlich Qualitätsprodukte erfassen, verarbeiten oder vermarkten, gelten jeweils um 15 Prozentpunkte höhere Zuwendungshöchstgrenzen.“
4.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift des Abschnitts wird das Wort „zur“ durch die Wörter „in die“ ersetzt.
 
b)
Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
aa)
Das Wort „und“ nach dem Wort „Durchführbarkeitsstudien“ wird durch ein Komma ersetzt.
bb)
Nach der Angabe „Vorplanung,“ wird die Angabe „Projektdurchführung und -begleitung,“ eingefügt.
 
c)
In Nummer 3 Buchstabe e wird nach der Angabe „Erbbauzinsen,“ die Angabe „Leasingkosten,“ eingefügt.
 
d)
In Nummer 3 Buchstabe m wird die Angabe „29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010)“ durch die Angabe „17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532)“ ersetzt.
 
e)
In Nummer 3 Buchstabe r wird die Angabe „Nr. 1137/2014 (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 28)“ durch die Angabe „2017/1981 (ABl. L 285 vom 1.11.2017, S. 10)“ ersetzt.
 
f)
In Nummer 5 Buchstabe b Satz 1 werden nach dem Wort „Lieferverträge“ die Wörter „oder Dienstleistungsverträge“ eingefügt.
 
g)
Der Nummer 6 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:
„Sofern diese Unternehmen mehr als 50 Prozent Qualitätsprodukte erfassen und vermarkten, werden Zuwendungen in Höhe von 40 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewährt.“
 
h)
Nummer 6 Buchstabe c Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sofern diese Unternehmen mehr als 50 Prozent Qualitätsprodukte im Sinne von Ziffer II Nummer 4 erfassen und vermarkten, werden Zuwendungen in Höhe von 30 Prozent – im Falle der ausschließlichen Verarbeitung und Vermarktung von Qualitätsprodukten in Höhe von 40 Prozent – der zuwendungsfähigen Aufwendungen für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewährt.“
 
i)
In Nummer 6 Buchstabe d wird nach der Angabe „(ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1)“ die Angabe „, die durch die Mitteilung der Kommission (ABl. C 390 vom 24.11.2015, S. 4) geändert worden ist)“ eingefügt.
 
j)
In Nummer 7 Unterabsatz 2 wird die Angabe „1 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203)“ durch die Angabe „10 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618)“ ersetzt.
5.
Ziffer V Nummer 5 Unterabsatz 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
 
„c)
im Falle der Förderung nach Ziffer IV der Zuwendungsempfänger Bauten und bauliche Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung (als Zeitpunkt der Fertigstellung gilt, wenn eine solche erfolgt ist, das Datum der Bauabnahme), Maschinen, Einrichtungen und technische Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Abschluss des Vorhabens nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet.“

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. April 2018 in Kraft.

Dresden, den 13. April 2018

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2018 Nr. 18, S. 572
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2018