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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.03.2005 bis 31.07.2017

Schülermitwirkungsverordnung

Vollzitat: Schülermitwirkungsverordnung vom 4. Januar 2005 (SächsGVBl. S. 11), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 729) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Mitwirkung der Schüler in den Schulen im Freistaat Sachsen
(Schülermitwirkungsverordnung – SMVO)

Vom 4. Januar 2005

Aufgrund von § 57 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298) wird verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Grundsätze

(1) Die Schülermitwirkung ist, unbeschadet der besonderen Aufgaben der Schülervertreter, Angelegenheit aller Schüler der gesamten Schule.

(2) Die Schülervertreter haben die Aufgabe, die Mitwirkung der Schüler am Leben und Unterricht ihrer Schule zu verwirklichen. Sie haben kein allgemeinpolitisches Mandat.

(3) Die Schüler der Förderschulen verwirklichen die Schülermitwirkung, soweit Art und Ausprägung ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs es zulassen.

(4) Schüler dürfen wegen ihrer Tätigkeit als Schülervertreter weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Auf Antrag der Schüler ist diese Tätigkeit im Zeugnis oder in anderer geeigneter Form ohne Wertung zu bescheinigen.

(5) Die Schülervertreter sind ehrenamtlich tätig und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie sind in ihren Entscheidungen und Handlungen der Schülerschaft verantwortlich.

§ 2
Unterstützung der Schülermitwirkung in der Schule

(1) Den Schülern der Klassen- oder Jahrgangsstufen 5 bis 13 ist während der allgemeinen Unterrichtszeit eine Stunde im Monat, den Schülern im Teilzeitunterricht eine Stunde im Quartal, für Angelegenheiten der Schülermitwirkung zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Stundenplan der Schule ist nach Möglichkeit so zu gestalten, dass innerhalb der allgemeinen Unterrichtszeit zur Durchführung von Veranstaltungen des Schülerrates wöchentlich eine Stunde, bei Schülern im Teilzeitunterricht monatlich eine Stunde,von Unterrichtsveranstaltungen freigehalten wird.

(3) Der Schulleiter sorgt im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür, dass dem Schülerrat die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Räume und Einrichtungen der Schule sowie der notwendige Geschäftsbedarf zur Verfügung stehen.

(4) Schülervertreter können während der Unterrichtszeit bis zu zwei Unterrichtsstunden im Monat zusammentreten. Die Klassenschülersprecher sind für die Teilnahme an den Sitzungen des Schülerrates freizustellen. Die Schülersprecher sowie die anderen gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SchulG gewählten Mitglieder des Schülerrates sind zusätzlich für die Teilnahme an den Sitzungen des Kreis- oder Landesschülerrates vom Unterricht freizustellen.

(5) Der Schülerrat ist in allen schulischen Angelegenheiten, die das Interesse der Schüler berühren, zu beteiligen. Dies schließt die Vertretung der Schüler in der Schulkonferenz mit ein und kann auch die Teilnahme von Beauftragten des Schülerrates an Lehrerkonferenzen im Rahmen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Lehrerkonferenzen (Lehrerkonferenzverordnung – LKonfVO) vom 12. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1452), geändert durch Verordnung vom 21. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 353), umfassen.

§ 3
Geschäftsordnung

(1) Der Schülerrat, der Kreisschülerrat und der Landesschülerrat können sich im Rahmen des Schulgesetzes und dieser Verordnung eine eigene Geschäftsordnung geben, in der ergänzende Bestimmungen über Aufgaben und Arbeitsweise der Schülervertretungen getroffen werden können (SV-Geschäftsordnung).

(2) Die jeweilige SV-Geschäftsordnung ist vor ihrem In-Kraft-Treten zur Stellungnahme vorzulegen:

1.
dem Schulleiter und der Schulkonferenz durch den Schülerrat,
2.
dem Regionalschulamt durch den Kreisschülerrat oder
3.
dem Staatsministerium für Kultus durch den Landesschülerrat.

Abschnitt 2
Organe der Schülermitwirkung

§ 4
Schülervertretungen

(1) Schülervertretungen in der Schule sind die Klassenschülersprecher, die Jahrgangsstufensprecher, der Schülersprecher und der Schülerrat. Überregionale Schülervertretungen sind der Kreisschülerrat und der Landesschülerrat.

(2) Jede Schülervertretung kann die Bildung von Teilschülervertretungen für die einzelnen in einer Schule oder einem Schulzentrum vorhandenen Schulstufen oder Schularten beschließen. Sie setzen sich aus den jeweils den betreffenden Bereichen angehörenden Mitgliedern der Gesamtschülervertretung zusammen. Jede Teilschülervertretung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

§ 5
Wahlverfahren

(1) Die Wahl der Schülervertreter muss den Grundsätzen entsprechen, die für demokratische Wahlen gelten. Die Wahlen können offen erfolgen, wenn alle Wahlberechtigten dem zustimmen. Die Aufstellung und Wahl der Kandidaten bedürfen keiner Bestätigung.

(2) Wahlberechtigt und wählbar ist, wer im Zeitpunkt der Wahl die betreffende Klasse oder Jahrgangsstufe als Schüler besucht oder wer Mitglied des betreffenden Schülerrates, Kreisschülerrates oder Landesschülerrates ist.

(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 6
Amtszeit

(1) Die Schülervertreter und deren Stellvertreter werden in der Schule und auf Kreisebene in der Regel jeweils für die Dauer eines Schuljahres gewählt. Soll die Amtszeit zwei Schuljahre umfassen, muss dies vor der Wahl bekannt gegeben werden. Die Schülervertreter und deren Stellvertreter im Landesschülerrat werden für die Dauer von zwei Schuljahren gewählt.

Die Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl.

(2) Schülervertreter, deren Amtszeit abgelaufen oder deren Amt erloschen ist, versehen ihr Amt bis zur Neuwahl geschäftsführend weiter. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht mehr wählbar sind. Als geschäftsführende Amtsinhaber laden sie die Wahlberechtigten zur Neuwahl ein und bereiten die Wahl vor. Ist kein geschäftsführender Amtsinhaber vorhanden oder ist er verhindert, übernimmt diese Aufgabe dessen Stellvertreter.

(3) Das Amt eines Schülervertreters erlischt vor Ablauf der Amtszeit mit dem Verlust der Wählbarkeit für dieses Amt oder seinem Rücktritt. In diesen Fällen ist für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger zu wählen.

(4) Ein Schülervertreter kann aus seinem Amt vor Ablauf der Amtszeit nur dadurch abberufen werden, dass die Mehrheit der Wahlberechtigten einen Nachfolger für den Rest der laufenden Amtszeit wählt. Die wahlberechtigten Schüler müssen zur Wahl eines Nachfolgers eingeladen werden, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten es verlangt.

§ 7
Klassenschülersprecher und Jahrgangsstufensprecher

(1) Von Klassenstufe 5 an wählen die Schüler einer Klasse bis zum Ablauf der zweiten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn einen Klassenschülersprecher und dessen Stellvertreter.

(2) Wird der Unterricht nicht im Klassenverband erteilt, wählen die Schüler einer Jahrgangsstufe für je 20 Schüler einen Jahrgangsstufensprecher und dessen Stellvertreter. Für den Zeitpunkt der Wahl gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Im Falle neugebildeter Klassen oder wenn kein geschäftsführender Amtsinhaber und auch kein Stellvertreter für die Vorbereitung der Wahl zur Verfügung steht, veranlasst der Klassenlehrer für die Wahl des Klassenschülersprechers und der Vertrauenslehrer oder ein vom Schulleiter beauftragter Lehrer für die Wahl der Jahrgangsstufensprecher das Erforderliche.

§ 8
Schülerrat

(1) Der Schülerrat gemäß § 53 Abs. 1 SchulG tritt binnen drei Wochen nach der Wahl seiner Mitglieder, spätestens jedoch bis zum Ablauf der fünften Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn, zusammen und wählt aus der Mitte der Schüler den Schülersprecher, dessen Stellvertreter sowie die weiteren Vertreter der Schüler für die Schulkonferenz gemäß § 43 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 5 SchulG und deren Stellvertreter.

(2) Der Schülersprecher lädt zu den Sitzungen des Schülerrates ein, bereitet sie vor und leitet sie. Der Schülerrat muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt.

(3) Steht kein geschäftsführender Amtsinhaber und auch kein Stellvertreter für die Einberufung der ersten Sitzung und die Vorbereitung der Wahl des Schülersprechers zur Verfügung, übernimmt der Vertrauenslehrer oder ein vom Schulleiter beauftragter Lehrer die Einladung der Mitglieder des Schülerrates sowie die Vorbereitung der ersten Sitzung.

(4) In regelmäßigem Abstand, mindestens jedoch zweimal im Schulhalbjahr, findet eine gemeinsame Sitzung des Schülerrates, des Vertrauenslehrers und des Schulleiters statt.

(5) Die Mitglieder des Schülerrates sind den Schülern ihrer Klasse oder Jahrgangsstufe zur regelmäßigen Berichterstattung über ihre Tätigkeit verpflichtet.

§ 9
Kreisschülerrat

(1) Der Kreisschülerrat gemäß § 54 Abs. 1 SchulG tritt binnen drei Wochen nach der Wahl seiner Mitglieder, spätestens jedoch bis zum Ablauf der achten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn, zusammen und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Er kann einen Vorstand wählen, der aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und höchstens fünf weiteren Mitgliedern besteht.

(2) Darüber hinaus wählt der Kreisschülerrat aus seiner Mitte in dem Jahr, in dem die Amtszeit des bisherigen Landesschülerrates abläuft, gemäß § 10 Abs. 1 die Vertreter für den Landesschülerrat sowie jeweils einen Stellvertreter. Wählbar ist, wer mindestens bis zum Ende des folgenden Schuljahres Schüler ist. Für den Zeitpunkt der Wahl gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

(3) Der Kreisschülerratsvorsitzende lädt zu den Sitzungen des Kreisschülerrates ein, bereitet sie vor und leitet sie.

(4) Steht kein geschäftsführender Amtsinhaber und auch kein Stellvertreter für die Einberufung der ersten Sitzung und die Vorbereitung der Wahl des Vorsitzenden zur Verfügung, übernimmt das zuständige Regionalschulamt die Einladung der Mitglieder sowie die Vorbereitung der ersten Sitzung.

(5) In regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr, findet eine gemeinsame Sitzung des Kreisschülerrates und des zuständigen Regionalschulamtes statt.

(6) Die Mitglieder des Kreisschülerrates sind den Schülerräten zur regelmäßigen Berichterstattung über ihre Tätigkeit verpflichtet.

§ 10
Landesschülerrat

(1) Der Landesschülerrat gemäß § 55 Abs. 1 SchulG setzt sich wie folgt zusammen: Die Anzahl der Vertreter, die ein Kreisschülerrat als Mitglieder des Landesschülerrates wählt, wird gemäß folgender Formel errechnet: Einwohnerzahl des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt dividiert durch 60 000. Die daraus resultierende Zahl wird mathematisch gerundet. Ein Kreisschülerrat wählt mindestens zwei aber höchstens fünf Vertreter und deren Stellvertreter, die nicht derselben Schulart angehören sollen.

(2) Der Landesschülerrat tritt binnen drei Wochen nach der Wahl seiner Mitglieder, spätestens jedoch bis zum Ablauf der zwölften Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn, zusammen und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie die Vertreter der Schüler für den Landesbildungsrat gemäß § 55 Abs. 2 Satz 3 und § 63 Abs. 3 Nr. 3 SchulG. Er kann einen Vorstand wählen, der aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und höchstens fünf weiteren Mitgliedern besteht.

(3) Der Landesschülerratsvorsitzende lädt zu den Sitzungen des Landesschülerrates ein, bereitet sie vor und leitet sie.

(4) Steht kein geschäftsführender Amtsinhaber und auch kein Stellvertreter für die Einberufung der ersten Sitzung und die Vorbereitung der Wahl des Vorsitzenden zur Verfügung, übernimmt das Staatsministerium für Kultus die Einladung der Mitglieder sowie die Vorbereitung der ersten Sitzung.

(5) In regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr, findet eine gemeinsame Sitzung des Landesschülerrates und des Staatsministeriums für Kultus statt.

(6) Die Mitglieder des Landesschülerrates sind den Kreisschülerräten zur regelmäßigen Berichterstattung über ihre Tätigkeit verpflichtet.

(7) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Landesschülerrat aus, rückt sein Stellvertreter an dessen Stelle. Bei Verlust der Wählbarkeit erlischt die Mitgliedschaft erst mit der Wahl eines neuen Vertreters.

§ 11
Ergänzende Wahlordnungsvorschriften

Die SV-Geschäftsordnung kann das Nähere über das Verfahren bei der Wahl aller Schülervertreter regeln. Dazu gehören insbesondere:

1.
Form und Frist für die Einladung zur Wahl,
2.
der Wahlmodus,
3.
die Dauer der Amtszeit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2,
4.
die Neuwahl oder das Nachrücken des Stellvertreters bei Ausscheiden eines Schülervertreters vor Ablauf seiner Amtszeit,
5.
das Verfahren bei Einsprüchen gegen die Wahl.

§ 12
Ergänzende Geschäftsordnungsvorschriften

Die SV-Geschäftsordnung kann insbesondere nähere Bestimmungen treffen über:

1.
den Ablauf der Sitzungen der Schülervertretung einschließlich ihrer Einberufung, der Tagesordnung, der Beschlussfähigkeit, des Abstimmungsverfahrens sowie der Protokollführung,
2.
die Voraussetzungen, unter denen Schüler, die keine gewählten Schülervertreter sind, sowie weitere Personen an den Sitzungen der Schülervertretung beratend teilnehmen können,
3.
die Bildung von Teilschülervertretungen oder die angemessene Berücksichtigung von Schülern verschiedener Schulstufen und Schularten,
4.
die Bildung von Ausschüssen sowie deren Aufgaben und ihre Zusammenarbeit mit der Schülervertretung,
5.
Form und Häufigkeit der Berichterstattung.

Abschnitt 3
Aufgaben der Schülermitwirkung

§ 13
Aufgaben

Die Schülermitwirkung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.
die Wahrnehmung der Schülerinteressen, vor allem bei:
 
a)
wichtigen Maßnahmen für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit,
 
b)
Erlass, Änderung oder Aufhebung der Hausordnung,
 
c)
Angeboten von nicht verbindlichen Unterrichts- und anderen schulischen Veranstaltungen,
 
d)
schulinternen Grundsätzen für außerunterrichtliche Veranstaltungen,
 
e)
Beschlüssen zur einheitlichen Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
 
f)
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SchulG,
2.
die Mithilfe zur Lösung von Konfliktfällen,
3.
die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen zur Förderung der fachlichen, sportlichen, kulturellen und sozialen Interessen der Schüler.

§ 14
Schülerversammlungen

(1) Der Schülerrat soll die Mitschüler bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung vor der Beschlussfassung in einer Schülerversammlung hören. Die Schülerversammlung wird vom Schülersprecher geleitet.

(2) Ordentliche Schülerversammlungen können vom Schülersprecher zweimal im Schuljahr innerhalb der Unterrichtszeit einberufen werden. Unter Berücksichtigung der räumlichen Möglichkeiten an der Schule können die Schülerversammlungen als Schülervollversammlung oder als Schülerteilversammlung durchgeführt werden. Die Termine sind im Einvernehmen mit dem Schulleiter festzulegen.

(3) Außerordentliche Schülerversammlungen sind vom Schülersprecher einzuberufen, wenn es der Schülerrat mit Mehrheit beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der Schüler es beantragt.

(4) Bei Schulen oder Schulzentren mit mehr als fünfhundert Schülern treten an die Stelle der Schülerversammlung der Schule die Schülerversammlungen der verschiedenen Schulstufen oder Schularten.

(5) Der Schulleiter und die Lehrkräfte haben das Recht an den Schülerversammlungen teilzunehmen.

§ 15
Veranstaltungen

(1) Alle Veranstaltungen des Schülerrates, die im Einvernehmen mit dem Schulleiter auf dem Schulgelände stattfinden, sind Schulveranstaltungen. Als solche genießen sie Schutz und Förderung der Schule, unterliegen aber auch ihrer Aufsicht. Das Gleiche gilt für Veranstaltungen des Schülerrates außerhalb des Schulgeländes, die vom Schulleiter ausdrücklich als Schulveranstaltungen anerkannt worden sind.

(2) Alle Veranstaltungen des Schülerrates, die als Schulveranstaltungen stattfinden sollen, sind dem Schulleiter rechtzeitig vorher anzuzeigen. Dieser muss der Durchführung der Veranstaltung unter Angabe von Gründen widersprechen, wenn

1.
Inhalt und Ziel der Veranstaltung gegen die bestehende Rechtsordnung gerichtet sind,
2.
die Veranstaltung mit besonderen Gefahren für die Schüler verbunden ist,
3.
eine schwere Beeinträchtigung der Erziehungsaufgabe der Schule oder eine unzumutbare Belastung des Schulträgers zu befürchten ist,
4.
für hinreichende Aufsicht nicht gesorgt werden kann oder
5.
eine ordnungsgemäße Finanzierung nicht gesichert ist.

(3) Für Veranstaltungen des Kreisschülerrates und des Landesschülerrates, die als Schulveranstaltungen durchgeführt werden sollen, ist beim Regionalschulamt oder beim Staatsministerium für Kultus rechtzeitig vorher die Genehmigung zu beantragen. Die Absätze 1 und 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Die Aufsichtsführung durch einen Lehrer ist erforderlich, wenn es die Art der Veranstaltung oder das Alter der Schüler gebietet. Die hierfür bestimmten Lehrer können sich der Mithilfe geeigneter Schüler bedienen.

(5) Soweit nicht die Aufsichtsführung durch einen Lehrer erforderlich ist, kann der Schulleiter im Einvernehmen mit der Schülervertretung geeignet erscheinende Schüler mit der Aufsichtsführung beauftragen. Die betreffenden Schüler müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ihre Erziehungsberechtigten müssen der Beauftragung schriftlich zustimmen.

(6) Schüler dürfen innerhalb ihrer Befugnisse Anordnungen erteilen, wenn sie mit der Aufsicht beauftragt oder zur Hilfe bei der Aufsicht herangezogen werden. Die anderen Schüler müssen den Anordnungen Folge leisten.

§ 16
Bekanntmachungen

(1) Den Schülervertretungen ist in der Schule in angemessenem Umfang eine Möglichkeit für ihre Bekanntmachungen, möglichst in Form einer eigenen Anschlagtafel, zur Verfügung zu stellen. Die Anschläge bedürfen nicht der vorherigen Genehmigung durch den Schulleiter.

(2) Der Schulleiter kann Bekanntmachungen entfernen lassen, wenn der Inhalt oder die Art der Bekanntmachung gegen das Grundgesetz, die Verfassung des Freistaates Sachsen, ein Gesetz oder sonstige Rechts- und Verwaltungsvorschriften verstößt oder die Erfüllung der Aufgaben der Schule ernsthaft gefährdet wird. Der Schulleiter muss die Entscheidung begründen.

(3) Sonstige Anschläge der Schülervertretungen außerhalb der Anschlagtafel bedürfen der Genehmigung des Schulleiters. Das Gleiche gilt für die Verteilung von Schriften und Flugblättern auf dem Schulgrundstück. Im Falle der Ablehnung muss der Schulleiter diese begründen. § 56 Abs. 2 SchulG bleibt unberührt.

Abschnitt 4
Vertrauenslehrer

§ 17
Wahl des Vertrauenslehrers

(1) Der Schülerrat kann jeweils für die Dauer eines Schuljahres einen Vertrauenslehrer wählen. Die Übernahme des Amtes des Vertrauenslehrers ist freiwillig.

(2) Vertrauenslehrer sollen seit mindestens zwei Jahren als hauptamtliche Lehrer an der Schule tätig sein. Das Einverständnis des zur Wahl vorgeschlagenen Lehrers ist vor der Wahl einzuholen. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Das Nähere über das Verfahren bei der Wahl des Vertrauenslehrers kann die SV-Geschäftsordnung regeln.

§ 18
Aufgaben des Vertrauenslehrers

(1) Vertrauenslehrer haben die Aufgabe, die Schülervertretung bei ihrer Tätigkeit zu beraten, sie zu unterstützen und bei Unstimmigkeiten sowie Konflikten zwischen Schülervertretung und Schule oder Schulaufsichtsbehörde zu vermitteln.

(2) Vertrauenslehrer können zu Sitzungen des Schülerrates hinzugezogen werden. Sie sind rechtzeitig einzuladen. Vertrauenslehrer sind über alle anderen Veranstaltungen der Schülervertretung rechtzeitig zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Beratung zu geben.

Abschnitt 5
Finanzierung und Kassenführung

§ 19
Finanzierung

(1) Die für die Tätigkeit der Schülervertretungen notwendigen Kosten tragen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel

1.
für den Kreisschülerrat die Landkreise und Kreisfreien Städte,
2.
für den Landesschülerrat der Freistaat Sachsen.

(2) Der jeweilige Kostenträger stellt den Schülervertretungen den zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Geschäftsbedarf und die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. Den Mitgliedern der Kreisschülerräte und des Landesschülerrates ist für die Teilnahme an den Sitzungen eine Fahrkostenentschädigung zu gewähren.

(3) Aufwendungen der Schülervertretungen können darüber hinaus durch Zuwendungen Dritter, durch Einnahmen aus Veranstaltungen oder, im Einvernehmen mit dem Elternrat der Schule, durch freiwillige Beiträge der Schüler finanziert werden. Nähere Bestimmungen können in der SV-Geschäftsordnung getroffen werden.

(4) Finanzielle Zuwendungen dürfen nur entgegengenommen werden, wenn ihre Zweckbestimmung der Aufgabe und dem Wesen der Schule und der Schülermitwirkung nicht widerspricht. Die Annahme von Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie der Elternschaft der Schule ist ohne weiteres zulässig. Vor der Annahme sonstiger Zuwendungen ist der Vertrauenslehrer zu hören. In Zweifelsfällen entscheidet der Schulleiter.

§ 20
Kassenführung

(1) Die der Schülervertretung zur Verfügung gestellten Mittel dürfen nur für Zwecke der Schülermitwirkung und der Schülerschaft verwendet werden und müssen nach den Grundsätzen einer geordneten Kassenführung verwaltet werden. Über alle Einnahmen und deren Verwendung ist ein Nachweis zu führen.

(2) Die Verwaltung und Führung der Kasse obliegt einem Kassenverwalter, der von der Schülervertretung jeweils für ein Jahr gewählt wird.

(3) Die Kassengeschäfte sind über ein Konto bei einem Geldinstitut abzuwickeln, das auf den Namen einer voll geschäftsfähigen Person einzurichten ist.

(4) Die Kassenführung unterliegt der jederzeit möglichen Prüfung durch zwei Kassenprüfer, von denen mindestens einer voll geschäftsfähig sein muss. Sie werden von der Schülervertretung gewählt und dürfen ihr selber nicht angehören. In jedem Schulhalbjahr hat mindestens eine Kassenprüfung zu erfolgen.

§ 21
Abschluss von Rechtsgeschäften

Soweit im Rahmen von Veranstaltungen der Schülervertretung privatrechtliche Rechtsgeschäfte notwendig sind, die nicht lediglich auf einen rechtlichen Vorteil abzielen, bedarf der handelnde Schülervertreter einer für das einzelne Rechtsgeschäft ausgestellten Vollmacht des Schulleiters oder des in § 19 Abs. 1 genannten Kostenträgers.

Abschnitt 6
Schlussvorschrift

§ 22
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Mitwirkung der Schüler in den Schulen im Freistaat Sachsen (Schülermitwirkungsverordnung – SMVO) vom 10. September 1992 (SächsGVBl. S. 424), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2003 (SächsGVBl. S. 906), außer Kraft.

Dresden, den 4. Januar 2005

Der Staatsminister für Kultus
Steffen Flath

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 1, S. 11
    Fsn-Nr.: 710-1.14

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2005

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2017