Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen
Vom 28. Januar 2004
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Nebentätigkeitsverordnung
In § 12 Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Nebentätigkeitsverordnung – SächsNTVO) vom 21. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1110), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 725, 726) geändert worden ist, werden die Worte „im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen“ gestrichen.
Artikel 2
Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung
Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2000 (SächsGVBl. S. 398) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- .
- a)
- Absatz 7 wird aufgehoben.
- .
- b)
- Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.
- 2.
- In § 14 Abs. 2 werden die Worte „und dem Staatsministerium der Finanzen“ gestrichen.
- 3.
- § 44 wird wie folgt geändert:
- .
- a)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- .
- b)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
Artikel 3
Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen kartographischen Verwaltungsdienst
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen kartographischen Verwaltungsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen kartographischen Verwaltungsdienst – SächsKartAPO-gD) vom 24. November 1993 (SächsGVBl. S. 1257) wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren kartographischen Verwaltungsdienst
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren kartographischen Verwaltungsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren kartographischen Verwaltungsdienst – SächsKartAPO-mD) vom 3. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 510) wird aufgehoben.
Artikel 5
In-Kraft-Treten
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 28. Januar 2004
Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch