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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften über die schulische Bildung und die Prüfung an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften über die schulische Bildung und die Prüfung an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 240)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften über die schulische Bildung und die Prüfung an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs

vom 7. Mai 2018

Auf Grund

des § 4c Absatz 9 Nummer 1, § 7 Absatz 6, § 14 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 6, § 34 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 3, § 62 Absatz 1, 2 Nummer 2, 4 Buchstabe a und b, Nummer 5 und 6 Buchstabe a, Nummer 7 bis 11 und Absatz 3 sowie § 63a Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), von denen § 4c durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) eingefügt, § 7 Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe c des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert, § 34 durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 18) neu gefasst, § 62 durch Artikel 1 Nummer 73 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) neu gefasst und § 63a durch Artikel 1 Nummer 75 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) eingefügt worden ist,
des § 20 Nummer 3 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434) und
des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899)

verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung

Die Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
der Angabe zu § 5 wird die Angabe „St.“ durch das Wort „Sankt“ ersetzt.
 
b)
In der Angabe zu § 10 wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
 
c)
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs“.
 
d)
Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Abschnitt 3
Beratung, individuelle Förderung, Berufs- und Studienorientierung“.
 
e)
Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 12a
Berufs- und Studienorientierung“.
 
f)
Die Angaben zu den §§ 16 und 17 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 16
Wahlpflichtbereich (Profile, dritte Fremdsprache)
§ 17
Fremdsprachenangebot, Wahl der Fremdsprachen und Profile
§ 17a
Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache“.
 
g)
In der Angabe zu den §§ 44 und 49 wird jeweils die Angabe „St.“ durch das Wort „Sankt“ ersetzt.
 
h)
Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:
„§ 62
Täuschungen, Behinderung der Prüfungsdurchführung in Abiturprüfungen“.
 
i)
Die Angabe zu § 73 wird wie folgt gefasst:
„§ 73
Übergangsregelungen“.
 
j)
Die Angaben zu den Anlagen 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1
Punktesystem
Anlage 2
Tabelle zur Ermittlung eines vierfach gewerteten Prüfungsergebnisses
Anlage 3
Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote N aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation P
Anlage 4
Erwerb des Latinums, Graecums und Hebraicums
Anlage 5
Prüfungsordnung zum Erwerb des französischen Baccalauréat“.
2.
§ 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
 
„Diese Verordnung gilt für die schulische Bildung und die Prüfung an allgemeinbildenden Gymnasien in öffentlicher Trägerschaft sowie für die Prüfung an als Ersatzschulen staatlich anerkannten allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen“.
3.
In § 2 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 SchulG“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird nach den Wörtern „sowie die“ das Wort „schulspezifischen“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „Die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 werden die Wörter „; § 2 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die integrative Unterrichtung von Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchIVO) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 350, 416), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt“ gestrichen.
 
d)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „eine amtlich beglaubigte Kopie derselben;“ durch die Wörter „ein entsprechender Identitätsnachweis und“ ersetzt.
cc)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
„3.
die Bildungsempfehlung nach § 34 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes und § 24 Absatz 1 bis 3 der Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 253) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
 
e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
 
„9.
eine durch dafür qualifizierte Lehrer oder Schulpsychologen festgestellte Teilleistungsschwäche, der Bescheid zu einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf und der darauf bezogene Förderplan gemäß § 17 Absatz 3 der Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Art und Grad einer Behinderung sowie chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind,“.
 
bbb)
Die folgenden Nummern 10 und 11 werden angefügt:
 
„10.
eine Erklärung zum Sorgerecht; im Falle des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils ist dieser Umstand nachzuweisen, und
 
11.
eine Erklärung der Eltern zur Zwei- oder Mehrsprachigkeit des Schülers, falls dessen Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist.“
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Satz 1 Nummer 6 und 9“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 6, 9 und 11“ ersetzt.
5.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 4 SchulG“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 4 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „gemäß Satz 1 Nr. 1 bis 3“ gestrichen und nach den Wörtern „an die Stelle der“ wird das Wort „schulspezifischen“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 2 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „Die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(5) Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt nach Anhörung des Landessportbundes fest, an welchen Schulstandorten im Rahmen der vertieften sportlichen Ausbildung welche Sportarten angeboten werden. Dabei können Schwerpunktsportarten bestimmt werden. An Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung kann die Schulaufsichtsbehörde in den für die jeweiligen Schulstandorte bestimmten Schwerpunktsportarten auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers 2 Klassenstufen und die gymnasiale Oberstufe auf jeweils 3 Schuljahre dehnen, wenn die Schulzeitdehnung notwendiger Bestandteil der leistungssportlichen Entwicklung des Schülers ist. Eine Dehnung schließt eine freiwillige Wiederholung gemäß § 32 Absatz 5 bis 8 aus.“
6.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird die Angabe „St.“ durch das Wort „Sankt“ ersetzt.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „St.“ durch das Wort „Sankt“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
 
„Es bietet folgende Vertiefungsbereiche an:
 
1.
sprachlich,
 
2.
mathematisch-naturwissenschaftlich,
 
3.
musisch-künstlerisch und
 
4.
gesellschaftswissenschaftlich.“
cc)
In Satz 3 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „Die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
 
„Die Aufnahme erfolgt in der Regel in die Klassenstufe 7 oder 9.“
bb)
Im neuen Satz 2 wird die Angabe „St.“ durch das Wort „Sankt“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Klassenstufe 7“ durch die Wörter „des Schuljahres, in dem der Schüler am Landesgymnasium Sankt Afra aufgenommen wurde,“ ersetzt.
7.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt und das Wort „allgemeinbildende“ wird gestrichen.
bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen“ durch die Wörter „Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
cc)
In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „allgemeinbildenden“ gestrichen, das Wort „Mittelschule“ wird jeweils durch das Wort „Oberschule“ und die Wörter „Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen“ werden durch die Wörter „Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ und die Wörter „Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen“ werden durch die Wörter „Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 5 wird jeweils das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
 
e)
In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ und die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ werden durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
8.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen“ durch die Wörter „Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vom Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „von der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird aufgehoben.
 
d)
Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa)
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
 
„Die schriftliche Arbeit wird von einer durch den Schulleiter bestimmten Lehrkraft des Gymnasiums nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Richtlinien korrigiert und ohne Benotung bewertet. Lehrkräfte, deren Angehörige im Sinne von § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an der Leistungserhebung teilnehmen, sind von der Durchführung der Leistungserhebung ausgeschlossen.“
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen“ durch die Wörter „Sächsischen Schulgesetzes“ und das Wort „Mittelschule“ wird durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
 
e)
Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden die Wörter „vom Staatsministerium für Kultus vorgegebenen“ durch die Wörter „von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmten“ ersetzt.
 
f)
Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen“ durch die Wörter „Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
9.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ und das Wort „Mittelschule“ wird durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 87, 92) geändert worden ist,“ durch die Wörter „Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) geändert worden ist,“ und das Wort „Mittelschule“ wird durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
10.
§ 9 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
11.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
 
b)
Im Wortlaut werden die Wörter „Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen“ durch die Wörter „Sächsischen Schulgesetzes“ und das Wort „Mittelschule“ wird durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
12.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 11
Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs“.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(2) Der Schulleiter beantragt bei der Schulaufsichtsbehörde die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des Schülers gemäß § 4c Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes.“
13.
Die Überschrift des Abschnittes 3 wird wie folgt gefasst:
 
„Abschnitt 3
Beratung, individuelle Förderung, Berufs- und Studienorientierung“.
14.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 SchulG“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Profilen des Gymnasiums“ durch die Wörter „den schulspezifischen Profilen“ ersetzt.
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(4) Für Schüler der Klassenstufe 10, bei denen aufgrund des Leistungsbildes sowie des bisherigen Lern- und Arbeitsverhaltens ein erfolgreiches Durchlaufen der gymnasialen Oberstufe nicht zu erwarten ist, bietet das Gymnasium eine Beratung zu schulischen und beruflichen Bildungswegen an.“
 
d)
Absatz 5 wird aufgehoben.
 
e)
Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
 
 
„(5) Für Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, wird eine besondere Bildungsberatung durchgeführt, die auch durch die Schulaufsichtsbehörde vorgenommen werden kann.“
 
f)
Absatz 7 wird Absatz 6 und die Angabe „St.“ wird durch das Wort „Sankt“ ersetzt.
 
g)
Die Absätze 8 und 9 werden die Absätze 7 und 8.
15.
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
 
„§ 12a
Berufs- und Studienorientierung
 
(1) Die Berufs- und Studienorientierung ist Bestandteil der gymnasialen Ausbildung. Sie beginnt mit der beruflichen Frühorientierung in den Klassenstufen 5 und 6 und wird bis zur Jahrgangsstufe 12 fortgeführt.
 
(2) Das Gymnasium ermöglicht eine Berufs- und Studienorientierung durch Beratung und Betriebspraktika. Die Beratung wird in Abstimmung mit außerschulischen Partnern durchgeführt und soll die Schüler befähigen, Entscheidungen zum Übergang in das Erwerbsleben zu treffen.
 
(3) Betriebspraktika sind verbindliche Schulveranstaltungen. Sie werden als zweiwöchiges Blockpraktikum in der Klassenstufe 8, 9 oder 10 durchgeführt. Die Schule kann ein zweites Betriebspraktikum vorsehen, das vorrangig der Studienorientierung dienen und möglichst an Hochschulen durchgeführt werden soll.
 
(4) Die Schule kann auf der Grundlage eines schuleigenen Konzeptes zur Berufs- und Studienorientierung in der Klassenstufe 7 und der Jahrgangsstufe 11 jeweils bis zu 5 Praxistage durchführen. In den Klassenstufen 8 bis 10 kann die Schule jeweils bis zu 5 Praxistage durchführen, sofern in der jeweiligen Klassenstufe kein Blockpraktikum durchgeführt wird.“
16.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(1) Nach Maßgabe der Stundentafel wird Förderunterricht insbesondere für leistungsschwächere und für besonders begabte Schüler angeboten.“
 
b)
Absatz 3 wird aufgehoben.
 
c)
Absatz 4 wird Absatz 3 und Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
 
 
„Die Eltern melden den Schüler zum Förderunterricht an. Im Falle der Volljährigkeit erfolgt die Anmeldung durch den Schüler.“
 
d)
Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
 
 
„(4) Besonders begabte Schüler können darüber hinaus besondere fachliche Förderung erhalten.“
 
e)
Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:
 
 
„(5) Zur individuellen Förderung und zur Diagnostik von Begabungen können besonders begabte Schüler spezielle Beratungsangebote durch die bei der Schulaufsichtsbehörde eingerichtete Beratungsstelle zur Begabtenförderung erhalten. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann Schulen verpflichten, spezielle Beratungsangebote anzubieten.
 
 
(6) Besonders begabte Schüler können schulartübergreifend gefördert werden. Dazu ist jeweils eine Vereinbarung zwischen den kooperierenden Schulen und eine Bildungsvereinbarung mit den Eltern abzuschließen.“
 
f)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
 
g)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:
 
 
„(8) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden in allen Fächern nach den Lehrplänen des Gymnasiums unterrichtet (lernzielgleiche inklusive Unterrichtung). Das Fortbestehen sonderpädagogischen Förderbedarfs wird in entsprechender Anwendung von § 17 Absatz 3 der Schulordnung Förderschulen regelmäßig überprüft.“
17.
In § 14 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
18.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Profile“ die Wörter „, dritte Fremdsprache“ eingefügt.
 
b)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
 
 
„(1) Der Besuch des Unterrichts im Wahlpflichtbereich ist für alle Schüler verbindlich.
 
 
(2) Im Wahlpflichtbereich bietet die Schule schulspezifische Profile an. Für Schüler, die ab der Klassenstufe 8 eine dritte Fremdsprache erlernen, tritt diese an die Stelle des schulspezifischen Profilunterrichts.“
 
c)
Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
19.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 17
Fremdsprachenangebot, Wahl der Fremdsprachen und Profile“.
 
b)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
 
 
„(1) Das Angebot für die zweite und dritte Fremdsprache wird von der Schule im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde festgelegt.“
 
c)
Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und in Satz 3 werden nach der Angabe „Klassenstufe 5“ die Wörter „und einer dritten Fremdsprache ab der Klassenstufe 8“ eingefügt.
 
d)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
 
 
„(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 legt die oberste Schulaufsichtsbehörde für die Gymnasien mit vertiefter sprachlicher Ausbildung die in der Klassenstufe 5 einsetzende schulspezifische Vertiefungssprache fest. Schüler der vertieften sprachlichen Ausbildung werden ab der Klassenstufe 8 in einer dritten Fremdsprache unterrichtet.“
 
e)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „die Anzahl der“ die Wörter „an der Schule“ eingefügt.
bb)
In Satz 4 Nummer 3 werden die Wörter „mit Migrationshintergrund“ gestrichen.
 
f)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird nach den Wörtern „aus dem“ das Wort „schulspezifischen“ eingefügt.
bb)
In Satz 3 wird nach dem Wort „bestimmten“ das Wort „schulspezifischen“ eingefügt.
 
g)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:
 
 
„(6) Schüler, die ab der Klassenstufe 5 in einer zweiten Fremdsprache unterrichtet wurden, können im Rahmen des mit der Schulaufsichtsbehörde abgestimmten Sprachenangebots der Schule an Stelle dieser Fremdsprache in der Klassenstufe 10 eine andere Fremdsprache beginnen. Diese Fremdsprache wird in der Klassenstufe 10 mit 3 Wochenstunden unterrichtet. Eine in der Klassenstufe 10 nicht mehr belegte Fremdsprache kann in der gymnasialen Oberstufe nicht fortgeführt werden. Die in der Klassenstufe 10 begonnene Fremdsprache ist in der gymnasialen Oberstufe fortzusetzen. Die Sätze 1, 2 und 4 gelten nicht für Schüler in der vertieften sprachlichen Ausbildung. Satz 4 gilt nicht für Schüler, die vor dem Schuljahr 2017/2018 in die Klassenstufe 5 eingetreten sind, ab der Klassenstufe 5 in einer zweiten Fremdsprache unterrichtet werden und diese aufgrund des Sprachenangebots der Schule in der Klassenstufe 10 nicht fortsetzen können.“
 
h)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
 
„(7) Für Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, kann die Schulaufsichtsbehörde an ausgewählten Schulen zusätzlich herkunftssprachlichen Unterricht anbieten.“
 
i)
Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10 ersetzt:
„(8) Schüler, die in die Klassenstufe 6 des Gymnasiums wechseln und deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, belegen die zweite Fremdsprache. Schüler, die in die Klassenstufe 7 des Gymnasiums ohne Nachweis der durchgehenden Belegung einer zweiten Fremdsprache ab der Klassenstufe 6 wechseln und deren Herkunftssprache nicht die an der bisherigen Schule unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist, belegen die zweite Fremdsprache und lernen diese nach. Bei der Bewertung der Leistungen ist auf sprachlich bedingte Erschwernisse des Lernens Rücksicht zu nehmen und der individuelle Lernfortschritt zu beachten. In der Halbjahresinformation und im Jahreszeugnis der Klassenstufen 6 und 7 wird für die zweite Fremdsprache keine Fachnote erteilt.
 
(9) Für Schüler, deren Herkunftssprache nicht Deutsch oder die unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist und für die die Belegung einer zweiten Fremdsprache eine besondere Härte darstellen würde, kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers den Unterricht im Fach zweite Fremdsprache bis zur Klassenstufe 10 durch Unterricht in der Herkunftssprache ersetzen. Hinsichtlich der Versetzungsbestimmungen für den Unterricht in der Herkunftssprache gilt § 31 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e entsprechend.
 
(10) Schüler ohne Nachweis der durchgehenden Belegung einer zweiten Fremdsprache,
1.
deren Herkunftssprache nicht Deutsch und nicht die an der bisherigen Schule unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist,
2.
für die Unterricht in der Herkunftssprache nach Absatz 9 nicht angeboten werden kann,
3.
für die die Belegung einer zweiten Fremdsprache eine besondere Härte darstellen würde und
4.
die in die Klassenstufe 8, 9 oder 10 des Gymnasiums wechseln,
 
können auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers bis zum Abschluss der Klassenstufe 10 eine schriftliche Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache ablegen, wenn die Schulaufsichtsbehörde über geeignete Prüfer verfügt. Der Antrag ist beim Schulleiter zu stellen. Ein Anspruch auf das Ablegen einer schriftlichen Feststellungsprüfung besteht nicht. Die Feststellungsprüfung ersetzt den Unterricht in der zweiten Fremdsprache. Die Note der Feststellungsprüfung tritt an die Stelle der Jahresnote der zweiten Fremdsprache in der Klassenstufe 10.“
20.
Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
 
„§ 17a
Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache
 
(1) Die Termine für die Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache werden jährlich landeseinheitlich von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmt. Ein Schüler, der aus wichtigem Grund an der Teilnahme verhindert ist, kann die Feststellungsprüfung zu einem späteren, von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Termin nachholen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Schulleiter.
 
(2) Die Dauer der Feststellungsprüfung beträgt 180 Minuten. Die Aufgabenstellungen erfolgen in der Herkunftssprache. Überprüft wird die Sprachkompetenz in der Herkunftssprache. Die Bewertung erfolgt durch einen von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Prüfer. Sie richtet sich nach den für die Realschulabschlussprüfung geltenden Anforderungen. Das Ergebnis der Feststellungsprüfung wird in einer ganzen Note gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 ausgedrückt. Sofern die Feststellungsprüfung mit der Note ,mangelhaft’ oder ,ungenügend’ bewertet wurde, kann sie einmal wiederholt werden.
 
(3) Benutzt ein Schüler bei der Feststellungsprüfung ein unerlaubtes Hilfsmittel oder versucht er auf andere Weise zu täuschen, ist die Feststellungsprüfung vom Schulleiter für nicht bestanden zu erklären.“
21.
In § 19 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
22.
§ 20 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „vom Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „von der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „vom Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „von der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ und die Wörter „das Staatsministerium für Kultus“ werden durch die Wörter „die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
23.
§ 22 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „vom Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „von der obersten Schulaufsichtsbehörde“ und die Wörter „aufgrund länderübergreifender Verfahren“ werden durch die Wörter „der Kultusministerkonferenz“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „sind“ durch die Wörter „ist eine“ und das Wort „Teilleistungsschwächen“ wird durch das Wort „Teilleistungsschwäche“ ersetzt.
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für Schüler,
1.
die einen sonderpädagogischem Förderbedarf haben und lernzielgleich inklusiv unterrichtet werden,
2.
die im Sinne von § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, behindert sind oder
3.
die eine festgestellte Teilleistungsschwäche aufweisen,
 
legt der Fachlehrer im Einvernehmen mit dem Schulleiter und unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung des Schülers Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Leistungsermittlung fest, ohne die Anforderungen qualitativ zu verändern.“
24.
§ 23 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Verbale Einschätzungen können diese Bewertung im Jahreszeugnis ergänzen.“
 
b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Bei einzelnen Schülern kann aufgrund der Art und der Ausprägung ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs auf die Benotung von Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung verzichtet werden. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.“
25.
§ 24 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Diese können auch fachpraktische Teile enthalten.“
 
b)
In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Diese“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
26.
In § 25 Absatz 6 wird die Angabe „2 Wochen“ durch die Wörter „eine Woche“ ersetzt.
27.
In § 27 Absatz 1 und 3 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Kultus“ jeweils durch die Wörter „Die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
28.
§ 30 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 5 wird das Wort „Sächsischen“ gestrichen und die Angabe „St.“ wird durch das Wort „Sankt“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ und das Wort „haben“ wird durch das Wort „sind“ ersetzt.
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Die in der Feststellungsprüfung gemäß § 17a erteilte Note wird auf dem Jahreszeugnis der Klassenstufe 10 im Feld ,Bemerkungen’ ausgewiesen.“
bb)
In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „St.“ durch das Wort „Sankt“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 5 wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
 
e)
Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden, welche bei Verlassen der Schule und vor Erreichen des in § 7 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes genannten Abschlusses die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes bescheinigen.“
 
f)
In Absatz 8 werden die Wörter „vom Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „von der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
29.
§ 31 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Buchstabe f wird aufgehoben.
bb)
Die Buchstaben g bis j werden die Buchstaben f bis i.
cc)
Buchstabe k wird Buchstabe j und wie folgt gefasst:
 
„j)
dritte Fremdsprache in der vertieften Ausbildung,“.
dd)
Buchstabe l wird Buchstabe k und die Wörter „oder Kunst“ werden gestrichen.
ee)
Buchstabe m wird Buchstabe l.
 
b)
In Absatz 4 werden die Wörter „für die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 die Ausgestaltung der Schule übertragen ist“ durch die Wörter „die gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 zusätzlich unterrichtet werden“ ersetzt.
 
c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter„, zum Beispiel bei längerer Erkrankung,“ gestrichen.
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
 
1.
längerer Erkrankung und
 
2.
Schülern, deren Herkunftssprache nicht Deutsch oder die unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist, die aber in mindestens einem der Fächer Deutsch, Englisch oder zweite Fremdsprache die Note ,ausreichend’ oder besser erzielt haben.“
 
d)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „sportlichen“ gestrichen.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Schulleiter“ die Wörter „nach Anhörung der Eltern oder des volljährigen Schülers“ eingefügt.
30.
In § 32 Absatz 1 werden die Wörter „Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen“ durch die Wörter „Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
31.
§ 34 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Sächsische Bildungsagentur“ durch die Wörter „der Schulleiter“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ und nach dem Wort „Bestätigung“ wird das Wort „der“ durch das Wort „dieser“ ersetzt.
32.
§ 35 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 5“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 32 Abs. 4 bis 8“ durch die Wörter „§ 32 Absatz 3 bis 7“ ersetzt.
33.
In § 36 Satz 2 wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
34.
§ 37 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Voraussetzungen für die Einrichtung von Kursen ergeben sich aus der Anlage zur Sächsischen Schulnetzplanungsverordnung vom 10. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 395), in der jeweils geltenden Fassung, und der Anlage zur Sächsischen Klassenbildungsverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 384), in der jeweils geltenden Fassung.“
 
b)
Absatz 5 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Belegen Schüler der vertieften sprachlichen Ausbildung zwei fortgeführte Fremdsprachen als Grundkurse, werden diese mit jeweils 2 Wochenstunden unterrichtet. Am Sorbischen Gymnasium Bautzen werden das Grundkursfach Deutsch abweichend von Satz 1 Nummer 1 und das Grundkursfach Sorbisch abweichend von Satz 1 Nummer 3 jeweils mit 3 Wochenstunden unterrichtet.“
35.
§ 39 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 38 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 2“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 6 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
36.
§ 40 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 2 gilt nicht für Schüler, die vor dem Schuljahr 2017/2018 in die Klassenstufe 5 eingetreten sind, ab der Klassenstufe 5 in einer zweiten Fremdsprache unterrichtet werden und diese aufgrund des Sprachenangebots der Schule in der Klassenstufe 10 nicht fortsetzen können.“
bb)
Nach dem neuen Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Am Sorbischen Gymnasium Bautzen ist zusätzlich das Grundkursfach Sorbisch zu belegen.“
 
b)
Absatz 4 wird aufgehoben.
 
c)
Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
„(4) Für Schüler, deren Herkunftssprache nicht Deutsch oder die unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist und die als Ersatz für die zweite Fremdsprache Unterricht in der Herkunftssprache bis zur Klassenstufe 10 gemäß § 17 Absatz 9 erhalten oder die Feststellungsprüfung gemäß § 17 Absatz 10 abgelegt und keine zweite Fremdsprache in der Klassenstufe 10 belegt haben, entfällt die Belegungspflicht für das Grundkursfach weitere fortgeführte Fremdsprache.“
 
d)
Absatz 6 wird Absatz 5.
37.
§ 41 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Fächer“ das Wort „Deutsch,“ eingefügt.
bb)
In Satz 3 wird das Wort „haben“ durch das Wort „sind“ und das Wort „Mittelschule“ wird jeweils durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
38.
§ 42 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fach Sport ist der Leistungsnachweis im Benehmen mit dem Landesfachverband der jeweiligen Sportart zu erstellen.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 39 Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
39.
§ 43 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 2 Buchstabe c wird nach dem Wort „eine“ das Wort „fortgeführte“ eingefügt.
bb)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
 
„c)
die in der Klassenstufe 8 begonnene Fremdsprache,“.
 
bbb)
Buchstabe d wird aufgehoben.
 
ccc)
Die Buchstaben e bis i werden die Buchstaben d bis h.
 
ddd)
Nach Buchstabe h wird folgender Satzteil eingefügt:
„eines der Fächer mit Ausnahme der Fächer Deutsch, Sport und Fremdsprache ist bilingual in einer fortgeführten Fremdsprache zu unterrichten; eine weitere fortgeführte Fremdsprache kann zusätzlich mit 2 Wochenstunden unterrichtet werden;“.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 41 Absatz 1“ und die Wörter „das Staatsministerium für Kultus“ werden durch die Wörter „die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 41 Abs. 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 41 Absatz 4 Satz 1“ und die Angabe „§ 41 Abs. 3“ wird durch die Angabe „§ 41 Absatz 3“ ersetzt.
40.
§ 44 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird die Angabe „St.“ durch das Wort „Sankt“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 39 Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 41 Absatz 4“ ersetzt.
41.
§ 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
bb)
Folgender Satzteil wird angefügt:
„am Sorbischen Gymnasium Bautzen sind je vier Kurshalbjahresergebnisse in den Fächern Deutsch und Sorbisch einzubringen.“
 
b)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Wenn ein Schüler nach § 41 Absatz 3 Nummer 2 das Fach Biologie, Chemie oder Physik durch einen fächerverbindenden Grundkurs mit überwiegend naturwissenschaftlichen Bezug oder durch Informatik ersetzt hat, gilt abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d, dass entweder acht Kurshalbjahresergebnisse aus zwei der Fächer Biologie, Chemie oder Physik oder vier Kurshalbjahresergebnisse aus einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik und vier Kurshalbjahresergebnisse des ersetzenden Grundkursfaches einzubringen sind. Wenn ein Schüler neben dem fächerverbindenden Grundkurs mit überwiegend naturwissenschaftlichem Bezug oder dem Grundkurs Informatik nur eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik belegt hat, gilt abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d, dass vier Kurshalbjahresergebnisse aus einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik und vier Kurshalbjahresergebnisse des ersetzenden Grundkursfaches einzubringen sind. Wenn ein Schüler der vertieften Ausbildung gemäß § 4 das Fach Geographie oder Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft durch ein Fach aus dem Grundkursangebot gemäß § 43 Absatz 2 ersetzt hat, gilt abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e, dass zwei Kurshalbjahresergebnisse des ersetzenden Grundkursfaches einzubringen sind.“
 
c)
In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Grundkursangebot“ durch das Wort „Grundkursfach“ und die Angabe „§ 43 Absatz 2“ wird durch die Angabe „§ 41 Absatz 1“ ersetzt.
 
d)
In dem neuen Satz 8 werden die Wörter „Sätzen 1 und 4“ durch die Wörter „Sätzen 1 und 6“ ersetzt.
42.
In § 47 Absatz 5 werden die Wörter „das Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
43.
§ 48 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Prüfungsanforderungen“ die Wörter „und Bildungsstandards“ und nach dem Wort „Kultusministerkonferenz“ werden die Wörter „für die allgemeine Hochschulreife“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „das Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 38 Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 38 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 9 wird die Angabe „§ 38 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 2“ ersetzt.
 
e)
Absatz 10 Satz 2 wird aufgehoben.
 
f)
In Absatz 11 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2“, das Wort „Werktag“ wird durch das Wort „Wochentag“ und die Angabe „§ 19 Abs. 1 Satz 1“ wird durch die Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
44.
§ 49 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird die Angabe „St.“ durch das Wort „Sankt“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 48 Abs. 6 Satz 2“ durch die Wörter „§ 48 Absatz 6 Satz 2 und 3“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 48 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 1“ durch die Wörter „§ 48 Absatz 4 und 6 Satz 1“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „St.“ durch das Wort „Sankt“ und die Angabe „§ 48 Abs. 6 Satz 1“ wird durch die Wörter „§ 48 Absatz 6 Satz 1“ ersetzt.
45.
§ 50 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 46 Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 46 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
bb)
In Nummer 5 wird die Angabe „§ 46 Abs. 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 46 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
 
b)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 5 Satz 1“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.
46.
§ 51 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 48 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 48 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und 2“ und die Wörter „das Staatsministerium für Kultus“ werden durch die Wörter „die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
47.
§ 52 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Nummer 7 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
bbb)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
 
„8.
Entscheidung über die zugelassenen Hilfsmittel sowie die Art und Weise des Nachteilsausgleichs bei der Durchführung der Prüfung in dem jeweiligen Abiturprüfungsfach und Prüfungsteil bei den in § 22 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 genannten Schülern.“
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Entscheidungen nach Satz 1 Nummer 8 werden auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers getroffen.“
 
c)
In Absatz 5 wird das Wort „gemäß“ durch die Wörter „im Sinne von“ ersetzt.
48.
§ 53 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern „unterrichtende Fachlehrer,“ das Wort „und“ eingefügt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Lehrkräfte, deren Angehörige im Sinne von § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sich der Abiturprüfung an derselben Schule unterziehen, können in den betroffenen Abiturprüfungsfächern nicht Mitglied in einer Fachprüfungskommission sein.“
49.
In § 54 Absatz 3 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
50.
§ 56 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „Die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „vom Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „von der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 werden die Wörter „das Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „beginnen“ die Wörter „in der Regel“ eingefügt.
51.
In § 57 Absatz 2, 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
52.
§ 58 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 48 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 48 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 3 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „Die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
bb)
In Satz 4 werden die Wörter „§§ 52, 53, 54 Abs. 2 und 3, § 55 Abs. 1, 3 und 4, 56 Abs. 1 sowie § 60 Abs. 10“ durch die Wörter „§§ 52, 53, 54 Absatz 2 und 3, § 55 Absatz 1, 3 und 4, § 56 Absatz 1 sowie § 60 Absatz 9 und 10“ ersetzt.
53.
§ 59 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Jede Prüfungsarbeit wird zuerst vom Erstkorrektor korrigiert, der in der Regel der zuständige Fachlehrer ist. Danach wird jede Prüfungsarbeit von einem Fachlehrer eines anderen Gymnasiums (Zweitkorrektor), welches von der Schulaufsichtsbehörde bestimmt wird, korrigiert. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zur Zweitkorrektur nach Satz 2 festlegen. Die Leistungen in der Prüfungsarbeit werden vom Erst- und Zweitkorrektor voneinander unabhängig bewertet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft übernimmt nach erfolgter Korrektur durch den Erst- und Zweitkorrektor die Prüfungsunterlagen.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 werden die Wörter „Drittkorrektor, der von der Sächsischen Bildungsagentur“ durch die Wörter „weiterer Fachlehrer (Drittkorrektor), der durch die Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 5 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
54.
In § 60 Absatz 6 wird die Angabe „St.“ durch das Wort „Sankt“ ersetzt.
55.
§ 62 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 62
Täuschungen, Behinderung der
Prüfungsdurchführung in Abiturprüfungen“.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „die jeweilige Abiturprüfung gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4“ durch die Wörter „die Prüfung im jeweiligen Abiturprüfungsfach gemäß § 48 Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Abiturprüfung“ durch die Wörter „Prüfung in dem jeweiligen Abiturprüfungsfach“ und die Angabe „Abs.“ wird jeweils durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Behindert ein Prüfungsteilnehmer durch sein Verhalten die Durchführung einer Prüfung in einem Abiturprüfungsfach, kann er von der weiteren Teilnahme an der Prüfung in diesem Fach und in schweren Fällen auch von der Teilnahme an den weiteren Prüfungen ausgeschlossen werden.“
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „dieser Prüfung“ durch die Wörter „diesem Abiturprüfungsfach“ ersetzt.
 
d)
Absatz 4 wird Absatz 31 und die Wörter „ordnungswidrigem Verhalten“ werden durch die Wörter „Behinderung der Prüfungsdurchführung“ ersetzt.
56.
In § 63 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vom Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „von der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
57.
§ 64 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 46 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 46 Absatz 4“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 46 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 46 Absatz 3“ ersetzt.
58.
§ 65 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ist in den neuen Fremdsprachen zur Dokumentation der fremdsprachlichen Kompetenzen bei mindestens ausreichenden Leistungen das erreichte Niveau gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen einzutragen.“
 
b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 wird jeweils die Angabe „St.“ durch das Wort „Sankt“ ersetzt.
 
c)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7 und die Wörter „vom Staatsministerium für Kultus“ werden jeweils durch die Wörter „von der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
59.
§ 67 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „vom Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „von der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 42 Abs. 2 und 3 Nr. 4“ durch die Wörter „§ 42 Absatz 2 und 3 Nummer 4“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1 Nr. 4“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 5“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 5“ ersetzt.
 
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 48 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 48 Absatz 7“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 56 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 6“ ersetzt.
60.
In § 68 Absatz 1 wird die Angabe „§ 64 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 64 Absatz 2“ ersetzt.
61.
§ 69 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur Abiturprüfung für Schulfremde ist auf Antrag zuzulassen, wer
1.
mit seiner Hauptwohnung im Freistaat Sachsen gemeldet ist,
2.
in dem Schuljahr, in dem die Prüfung stattfindet, nicht Schüler eines Gymnasiums, Beruflichen Gymnasiums, Abendgymnasiums oder Kollegs in öffentlicher Trägerschaft oder eines als Ersatzschule staatlich anerkannten Gymnasiums, Beruflichen Gymnasiums, Abendgymnasiums oder Kollegs war und
3.
nachweist, dass er sich angemessen auf die Prüfung vorbereitet hat.“
 
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ und die Wörter „öffentlichen Gymnasium“ werden durch die Wörter „Gymnasium in öffentlicher Trägerschaft“ ersetzt.
62.
§ 71 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 38 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 2“ und die Angabe „Satz 1 Nr. 4“ wird durch die Wörter „Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 7 wird die Angabe „§ 70 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 70 Absatz 1“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 10 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
63.
§ 72 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 71 Abs. 5 und 9“ durch die Wörter „§ 71 Absatz 5 und 9“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „vom Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „von der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
64.
§ 73 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 73
Übergangsregelungen“.
 
b)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für Schüler von Schulen in öffentlicher Trägerschaft und von als Ersatzschule staatlich anerkannten Schulen, die im Schuljahr 2017/2018 in die Jahrgangsstufe 12 eingetreten sind und diese wiederholen, gilt mit Ausnahme des § 46 Absatz 2 und 3 diese Verordnung, in der am 1. Februar 2017 geltenden Fassung, fort.“
 
c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Für Schüler von Schulen in öffentlicher Trägerschaft und von als Ersatzschule staatlich anerkannten Schulen, die vor dem Schuljahr 2018/2019 in die Klassenstufe 8 eingetreten sind, diese nicht wiederholen und das sprachliche Profil besuchen, gelten § 16 Absatz 1 sowie §§ 31 und 48 Absatz 10 Satz 2 in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung fort.“
65.
In der Angabe der Vorschrift, auf die Anlage 1 Bezug nimmt, wird die Angabe „§ 23 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 23 Absatz 2“ ersetzt.
66.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Angabe der Vorschriften, auf die die Anlage Bezug nimmt, werden die Wörter „§ 47 Abs. 6 Satz 1 und § 48 Abs. 11 Satz 4“ durch die Wörter „§ 47 Absatz 6 Satz 1 und § 48 Absatz 11 Satz 4“ ersetzt.
 
b)
Dem Wortlaut wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Tabelle zur Ermittlung eines vierfach gewerteten Prüfungsergebnisses“.
 
c)
In Buchstabe a wird die Angabe „§ 47 Abs. 6 Satz 1“ durch die Wörter „§ 47 Absatz 6 Satz 1“ ersetzt.
 
d)
In Buchstabe b wird die Angabe „§ 48 Abs. 11 Satz 4“ durch die Wörter „§ 48 Absatz 11 Satz 4“ ersetzt.
67.
Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Angabe der Vorschrift, auf die die Anlage Bezug nimmt, wird die Angabe „§ 65 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 65 Absatz 1“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 46 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 46 Absatz 5“ ersetzt.
68.
Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Wortlaut wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Erwerb des Latinums, Graecums und Hebraicums“.
 
b)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Buchstabe a wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Doppelbuchstabe dd wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
 
bbb)
In Doppelbuchstabe ee wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
 
ccc)
Folgender Doppelbuchstabe ff wird angefügt:
 
„ff)
regelmäßige Unterweisung im Rahmen eines schulspezifischen Profils ,Latinum und antike Kultur’ in den Klassenstufen 8 bis 10 und Belegung des Grundkursfachs Latein mit 3 Wochenstunden in allen Kurshalbjahren zusätzlich zu den zu belegenden Fremdsprachen, wobei im Kurshalbjahr 12/II mindestens 5 Punkte erreicht sein müssen.“
bb)
Buchstabe b wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Doppelbuchstabe dd wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
 
bbb)
In Doppelbuchstabe ee wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
 
ccc)
Folgender Doppelbuchstabe ff angefügt:
 
„ff)
regelmäßige Unterweisung im Rahmen eines schulspezifischen Profils ,Graecum und antike Kultur’ in den Klassenstufen 8 bis 10 und Belegung des Grundkursfachs Griechisch mit 3 Wochenstunden in allen Kurshalbjahren zusätzlich zu den zu belegenden Fremdsprachen, wobei im Kurshalbjahr 12/II mindestens 5 Punkte erreicht sein müssen.“
 
c)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Buchstabe a Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Es gelten § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 8, Satz 2 und 3, Absatz 3 bis 5, § 53 Absatz 1 und 2, § 54 Absatz 2 und 3, §§ 55, 56 Absatz 1 bis 4 und 5 Satz 2, §§ 59, 60 Absatz 2 und 8 bis 10 sowie §§ 62 und 63 entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.“
bb)
Buchstabe b wird wie folgt geändert:
 
aaa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur Prüfung zugelassen werden:
 
aa)
Schüler, die die Voraussetzung eines Unterrichts oder einer Unterweisung gemäß Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, dd oder ee, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc, dd oder ee oder Buchstabe c erfüllen,
 
bb)
Bewerber, die bereits eine allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife erworben haben und die mit ihrer Hauptwohnung im Freistaat Sachsen gemeldet sind, oder
 
cc)
Studierende, die an einer Hochschule im Freistaat Sachsen immatrikuliert sind.“
 
bbb)
In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Doppelbuchst. aa“ durch die Wörter „Satz 1 Doppelbuchstabe aa“ ersetzt.
 
ccc)
In Satz 3 wird die Angabe „Satz 1 Doppelbuchst. bb“ durch die Wörter „Satz 1 Doppelbuchstabe bb“, die Angabe „Satz 1 Doppelbuchst. cc“ wird durch die Wörter „Satz 1 Doppelbuchstabe cc“ und die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ werden durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
ddd)
In Satz 5 wird die Angabe „Satz 1 Doppelbuchst. bb“ durch die Wörter „Satz 1 Doppelbuchstabe bb“ ersetzt.
 
eee)
In Satz 6 wird die Angabe „Satz 1 Doppelbuchst. cc“ durch die Wörter „Satz 1 Doppelbuchstabe cc“ ersetzt.
cc)
Buchstabe c wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Satz 1 werden die Wörter „Buchstabe b Satz 1 Doppelbuchst. aa“ durch die Wörter „Buchstabe b Satz 1 Doppelbuchstabe aa“ ersetzt.
 
bbb)
In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „Buchstabe b Satz 1 Doppelbuchst. cc“ durch die Wörter „Buchstabe b Satz 1 Doppelbuchstabe cc“ ersetzt.
 
ccc)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 63 Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 63 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
dd)
Buchstabe d wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Satz 1 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
bbb)
In Satz 2 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
ee)
In Buchstabe e Satz 1 wird die Angabe „§ 23 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 23 Absatz 2“ ersetzt.
ff)
Buchstabe f wird aufgehoben.
gg)
Buchstabe g wird Buchstabe f.
 
d)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3.
Nachweis über den Erwerb des Latinums, Graecums und Hebraicums
 
a)
Bei Schülern, die die Voraussetzungen gemäß Nummer 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe c erfüllen, wird der Erwerb des Latinums, Graecums oder Hebraicums im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife vermerkt und durch eine gesonderte Bescheinigung der Schule bestätigt.
 
b)
Bewerber nach Nummer 2 Buchstabe b Satz 1 Doppelbuchstabe bb und cc erhalten nach bestandener Ergänzungsprüfung ein Zertifikat über den Erwerb der Qualifikation. Dieses Zertifikat ist nur in Verbindung mit dem Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife gültig. Bewerber, die die Ergänzungsprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der Ergänzungsprüfung. Zertifikat und Bescheinigung sind vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Für Zertifikate sind Vordrucke zu verwenden, die den von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Mustern entsprechen.“
 
e)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I – LAPO I)“ durch die Angabe „Lehramtsprüfungsordnung I“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe b Satz 1 werden die Wörter „Nummer 2 Buchst. a Satz 1“ durch die Wörter „Nummer 2 Buchstabe a Satz 1“ ersetzt.
cc)
In Buchstabe c werden die Wörter „Nummer 2 Buchst. b Satz 3“ durch die Wörter „Nummer 2 Buchstabe b Satz 3“ und die Wörter „bei der Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur“ werden durch die Wörter „bei der Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt und die Wörter „, in deren Zuständigkeitsbereich der Studienort liegt“ werden gestrichen.
dd)
Buchstabe d wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Satz 1 werden die Wörter „Nummer 2 Buchst. a Satz 2“ durch die Wörter „Nummer 2 Buchstabe a Satz 2“ ersetzt.
 
bbb)
In Satz 2 werden die Wörter „Nummer 2 Buchst. a Satz 4“ durch die Wörter „Nummer 2 Buchstabe a Satz 4“ ersetzt.
 
ccc)
In Satz 3 werden die Wörter „Nummer 2 Buchst. d Satz 2“ durch die Wörter „Nummer 2 Buchstabe a Satz 2“ und die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ werden jeweils durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
ee)
Buchstabe e wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Doppelbuchstabe aa Satz 1 wird die Angabe „Nummer 2 Buchst. e“ durch die Wörter „Nummer 2 Buchstabe e“ ersetzt.
 
bbb)
Doppelbuchstabe cc Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Prüfungsteilnehmer erhält nach bestandener Prüfung ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes und mit dem Dienstsiegel der Schulaufsichtsbehörde versehenes Zertifikat.“
ff)
In Buchstabe f Satz 1 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „Die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
69.
Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe b werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
cc)
In Buchstabe d werden die Wörter „§ 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4“ durch die Wörter „§ 67 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „§ 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4“ durch die Wörter „§ 67 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
 
c)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „Gymnasiums“ die Wörter „oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses“ eingefügt und die Wörter „Nummer 2 Buchst. a und b“ werden durch die Wörter „Nummer 2 Buchstabe a und b“ ersetzt.
 
d)
Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aa)
Buchstabe a wird wie folgt geändert:
 
aaa)
Im Wortlaut werden die Wörter „Nummer 1 Satz 1 Buchst. a und c“ durch die Wörter „Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und c“ ersetzt.
 
bbb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist zugleich Vorsitzender der Fachprüfungskommission.“
bb)
Buchstabe d wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1 Satz 1 Buchst. c“ durch die Wörter „Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c“ ersetzt.
 
bbb)
In Satz 3 werden die Wörter „Nummer 1 Satz 1 Buchst. a“ durch die Wörter „Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a“ ersetzt.
cc)
In Buchstabe e werden die Wörter „Nummer 1 Satz 1 Buchst. a“ durch die Wörter „Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a“ ersetzt.
 
e)
In Nummer 8 Satz 1 Anstrich 4 wird die Angabe „Nummer 2 Buchst. b“ durch die Wörter „Nummer 2 Buchstabe b“ ersetzt.
 
f)
In Nummer 9 Buchstabe a Satz 1 wird die Angabe „§ 67 Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 67 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
 
g)
In Nummer 11 Satz 1 werden die Wörter „§ 67 Abs. 5 und Nummer 2 Buchst. c dieser Anlage“ durch die Wörter „Nummer 2 Buchstabe c und § 67 Absatz 5“ ersetzt.
 
h)
Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12.
Anwendbare Regelungen
§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8, Satz 2 und 3, Absatz 5, § 60 Absatz 10 Satz 1 und §§ 62 sowie 63 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.“

Artikel 2
Änderung der Abendgymnasien- und Kollegverordnung

Die Abendgymnasien- und Kollegverordnung vom 8. September 2008 (SächsGVBl. S. 555, 599), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Mai 2017 (SächsGVBl. S. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „öffentlichen Abendgymnasien und Kollegs“ durch die Wörter „Abendgymnasien und Kollegs in öffentlicher Trägerschaft“ ersetzt.
2.
In § 3 Absatz 6 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
3.
§ 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „erhoben“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
 
b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für die Verarbeitung der Daten nach Satz 1 Nummer 7 muss die Einwilligung des Bewerbers gemäß Artikel 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a und Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.“
4.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Artikel 2 der Verordnung vom 15. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 87)“ durch die Wörter „Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 240)“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
5.
§ 7a wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Feststellungsprüfung ersetzt den Unterricht in der zweiten Fremdsprache. Die Note der Feststellungsprüfung tritt an die Stelle der Jahresnote der zweiten Fremdsprache am Ende des Vorkurses und am Ende der Einführungsphase.“
 
b)
Absatz 4 Satz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
„Das Ergebnis der Feststellungsprüfung wird in einer ganzen Note gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 der Schulordnung Gymnasien und Abiturprüfung ausgedrückt. Sofern die Feststellungsprüfung mit der Note ,mangelhaft’ oder ,ungenügend’ bewertet wurde, kann sie einmal wiederholt werden.“
6.
In § 15 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 2“ ersetzt.
7.
In § 20 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „erfolgreich abgelegt haben, kann die Belegung eines Grundkursfaches in einer weiteren fortgeführten Fremdsprache entfallen“ durch die Wörter „abgelegt haben, entfällt die Belegungspflicht für das Grundkursfach weitere fortgeführte Fremdsprache“ ersetzt.
8.
In § 21 Absatz 3 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 7“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Nummer 7“ ersetzt.
9.
§ 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 25 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 7“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 7“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 25 Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
 
c)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 24 Abs. 5 und § 25 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 5 und § 25 Absatz 1“ ersetzt.
10.
In § 23 Absatz 1 werden die Wörter „Satz 7 bis 10“ durch die Wörter „Satz 9 bis 12“ ersetzt.
11.
§ 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 46 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 46 Absatz 4“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 48 Abs. 11“ durch die Angabe „§ 48 Absatz 11“ ersetzt.
12.
In § 28 wird nach dem Wort „gelten“ die Angabe „§ 12 Absatz 5,“ eingefügt und die Wörter „65 Absatz 1 bis 3 und 5“ werden durch die Wörter „65 Absatz 1 bis 4 und 6“ ersetzt.
13.
In § 29 Satz 1 werden die Wörter „vor dem Schuljahr 2017/2018 in die Jahrgangstufe 11 eingetreten sind und diese nicht wiederholen“ durch die Wörter „im Schuljahr 2017/2018 in die Jahrgangsstufe 12 eingetreten sind und diese wiederholen“ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. August 2018 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 53 tritt mit Wirkung vom 16. April 2018 in Kraft.

Dresden, den 7. Mai 2018

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

1
kursive Änderungsanweisung in Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe d nicht ausführbar

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 7, S. 240
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2018