Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schulordnung Grundschulen
Vom 4. Mai 2018
Auf Grund des § 62 Absatz 1 und 2 Nummer 1 Halbsatz 1 und 2 Buchstabe a und b, Nummer 2, 5, 7, 8 und 10 sowie § 63a Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), von denen § 62 durch Artikel 1 Nummer 73 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) neu gefasst und § 63a durch Artikel 1 Nummer 75 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) eingefügt worden ist, und des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) verordnet das Staatsministerium für Kultus:
Artikel 1
Änderung
Die Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Angabe zu § 6 werden die Wörter „Schulwechsel und“ gestrichen.
- b)
- Nach der Angabe zu § 6 werden die folgenden Angaben eingefügt:
- „§ 7
- Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
- § 8
- Schulwechsel“.
- c)
- Die bisherigen Angaben zu den §§ 7 bis 10 werden die Angaben zu den §§ 9 bis 12.
- d)
- Die bisherigen Angaben zu den §§ 11 und 12 werden durch folgende Angabe ersetzt:
- „§ 13
- Pflichtunterricht, zusätzliche schulische Veranstaltungen“.
- e)
- Die bisherige Angabe zu § 13 wird die Angabe zu § 14 und wird wie folgt gefasst:
- „§ 14
- Individuelle Förderung“.
- f)
- Die bisherige Angabe zu § 13a wird die Angabe zu § 15.
- g)
- Nach der Angabe zum neuen § 15 wird folgende Angabe eingefügt:
- „§ 16
- Inklusiver Unterricht“.
- h)
- Die bisherigen Angaben zu den §§ 14 bis 25 werden die Angaben zu den §§ 17 bis 28.
- 2.
- In § 1 Satz 1 werden die Wörter „öffentlichen Grundschulen“ durch die Wörter „Grundschulen in öffentlicher Trägerschaft“ ersetzt.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 4 wird die Angabe „§ 27 Abs. 2 SchulG“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes“ und die Angabe „15. März“ wird durch die Angabe „28. Februar “ ersetzt.
- bb)
- In Satz 5 werden die Wörter „das Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „die oberste Schulaufsichtsbehörde“ und die Wörter „des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres (VwV Bedarf und Schuljahresablauf)“ werden durch die Wörter „zum Bedarf und Schuljahresablauf“ ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
„(3) Eltern, die ihr Kind an einer Schule in freier Trägerschaft angemeldet haben, teilen dies mit Namen der Schule in freier Trägerschaft einer Grundschule in öffentlicher Trägerschaft ihres Schulbezirkes schriftlich bis zum 15. September des Jahres, welches der Einschulung vorausgeht, zu statistischen Zwecken mit. Schulen in freier Trägerschaft sind verpflichtet, bis zum 28. Februar des Einschulungsjahres der Schulaufsichtsbehörde zu statistischen Zwecken schriftlich mitzuteilen, welche Schüler an der Schule in freier Trägerschaft zu Schuljahresbeginn aufgenommen werden und welche nicht aufgenommen werden unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und gesetzliche Vertreter sowie deren Anschrift, falls abweichend von der Adresse des Kindes. - (4) Für den Besuch einer genehmigten Schule in freier Trägerschaft melden die Eltern ihr Kind an einer Grundschule in öffentlicher Trägerschaft ihres Schulbezirkes zur Schulaufnahmeuntersuchung an. Die Anmeldung zur Schulaufnahmeuntersuchung kann gleichzeitig mit der Mitteilung nach Absatz 3 Satz 1 durch die Eltern erfolgen.“
- c)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in Satz 3 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
- d)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die Wörter „mit Migrationshintergrund“ werden durch die Wörter „, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist,“ ersetzt.
- e)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Halbsatz 1 werden die Wörter „eine amtlich beglaubigte Kopie derselben“ durch die Wörter „ein entsprechender Nachweis über die Identität des Kindes“ ersetzt.
- bbb)
- Halbsatz 2 wird aufgehoben.
- bb)
- Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 9 werden die Wörter „ein Kindergarten“ durch die Wörter „eine Kindertageseinrichtung“ und der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt.
- bbb)
- Die folgenden Nummern 10 und 11 werden angefügt:
- „10.
- Erklärung zum Sorgerecht, im Fall des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils ist dieser Umstand nachzuweisen;
- 11.
- Erklärung der Eltern zur Zwei- oder Mehrsprachigkeit des Kindes, falls die Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist.“
- cc)
- In Satz 4 werden die Wörter „der Entwicklungsdokumentation und die Daten nach Satz 3 Nr. 6 und 8“ durch die Wörter „nach Satz 3 Nummer 6, 8 und 11“ ersetzt.
- f)
- Der bisherige Absatz 6 wird aufgehoben.
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 27 Abs. 3 SchulG“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- cc)
- Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„In Abstimmung mit den Eltern und den pädagogischen Fachkräften der Kindertageseinrichtung vereinbart er mit diesen geeignete Fördermaßnahmen.“ - d)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Liegen Anhaltspunkte vor, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf vermuten lassen, können die Eltern oder der Schulleiter das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 13 Absatz 3 bis 10 der Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beantragen. Bestehen bei einer nicht genügenden geistigen oder körperlichen Entwicklung Zweifel, ob dies eine Zurückstellung oder sonderpädagogischen Förderbedarf begründet, kann der Schulleiter eine Beratung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst einer Förderschule gemäß § 13 Absatz 2 der Schulordnung Förderschulen beantragen.“ - 5.
- Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
-
„§ 5
Schuleingangsphase - (1) Die Schuleingangsphase ist ein Prozess, der die Anmeldung, die Schulaufnahmeuntersuchung, die Ermittlung des aktuellen Entwicklungsstandes, die Aufnahme und den Anfangsunterricht umfasst.
- (2) Jede Grundschule erarbeitet im Rahmen des Schulprogramms ein Konzept zur Gestaltung der Schuleingangsphase. Das Konzept soll auch die Zusammenarbeit mit den Eltern, den kooperierenden Kindertageseinrichtungen, den Horten, den Förderschulen und dem Kinder- und Jugendärztlichen Dienst berücksichtigen.
- (3) Die Ermittlung des aktuellen Entwicklungsstandes umfasst folgende Entwicklungsbereiche:
- 1.
- kognitive Entwicklung;
- 2.
- sprachliche Entwicklung;
- 3.
- emotionale und soziale Entwicklung;
- 4.
- körperliche und motorische Entwicklung.
- Sie wird als Grundlage für die individuelle Förderung grundsätzlich in den ersten Schulwochen der Klassenstufe 1 durchgeführt.
- (4) Für Kinder mit Entwicklungsbesonderheiten sind die Ergebnisse der Ermittlung des aktuellen Entwicklungsstandes und die abgeleiteten Maßnahmen in einem pädagogischen Entwicklungsplan zu dokumentieren. Mit Zustimmung der Eltern können Gutachten herangezogen werden.
- (5) Der Anfangsunterricht umfasst die Klassenstufen 1 und 2. Diese bilden eine pädagogische Einheit. Je nach individuellem Entwicklungsstand des Kindes kann der Anfangsunterricht innerhalb von 3 Schuljahren absolviert werden. In den ersten Schulwochen der Klassenstufe 1 erteilt der Klassenlehrer den Unterricht. Der Zeitraum wird vom Schulleiter festgelegt.
-
§ 6
Bildungsberatung - (1) Die Grundschule bietet eine Bildungsberatung gemäß § 17 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes an.
- (2) Im Anfangsunterricht bietet die Schule allen Eltern eine Bildungsberatung zum Entwicklungsstand des Kindes an.
- (3) Im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 3 bietet die Schule allen Eltern eine Bildungsberatung an, insbesondere zu den Kriterien und zum Verfahren für die Erteilung der Bildungsempfehlung sowie zu den Bildungsangeboten und Leistungsanforderungen der Oberschulen, der Gymnasien und der berufsbildenden Schulen. Dabei ist auch über die Möglichkeit zu informieren, zwischen den Schularten zu wechseln. Nach Erörterung in der Klassenkonferenz führt der Klassenlehrer zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres mit den Eltern ein Beratungsgespräch zum Entwicklungsstand und zur weiteren Schullaufbahn des Schülers; dabei können Bildungsvereinbarungen geschlossen werden. Die Beratung nach Satz 1 kann vom zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 3 bis spätestens Ende November der Klassenstufe 4 vertieft werden.
- (4) Im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 4 spricht der Klassenlehrer mit den Eltern über die voraussichtliche Bildungsempfehlung; zu diesem Gespräch können der Beratungslehrer und weitere Lehrer hinzugezogen werden. Auf Wunsch der Eltern vermittelt die Grundschule ein Beratungsgespräch mit Lehrern der Oberschule und des Gymnasiums.
- (5) Für Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, wird eine besondere Bildungsberatung durchgeführt, die auch durch die Schulaufsichtsbehörde vorgenommen werden kann.
- (6) Die Gespräche an den Grundschulen sind zu dokumentieren.“
- 6.
- Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:
-
„§ 7
Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs - Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass Schüler wegen der Beeinträchtigung einer oder mehrerer physischer oder psychischer Funktionen einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, beantragt der Schulleiter die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 13 Absatz 3 bis 10 der Schulordnung Förderschulen bei der Schulaufsichtsbehörde.
-
§ 8
Schulwechsel - (1) Schüler können aus wichtigem Grund an eine andere Grundschule wechseln. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter der aufnehmenden Schule.
- (2) Wechselt ein Schüler an eine andere Schule, verbleiben die Schülerunterlagen an der Grundschule bis die aufnehmende Schule die Schülerunterlagen bei der abgebenden Schule anfordert.“
- 7.
- Der bisherige § 7 wird § 9 und wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „mit Migrationshintergrund können“ durch die Wörter „, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist und deren Kenntnisse der deutschen Sprache für eine Teilnahme am Regelunterricht nicht ausreichen, sollen“ ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) An den Standorten der Oberschulen und Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung können im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde Sportklassen an ausgewählten Grundschulen eingerichtet werden.“ - c)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 2 werden die Wörter „das Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
- d)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
- 8.
- Der bisherige § 8 wird § 10.
- 9.
- Der bisherige § 9 wird § 11 und wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „vom Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „von der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Wörter „vom Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „von der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ und die Wörter „das Staatsministerium für Kultus“ werden durch die Wörter „die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
- 10.
- Der bisherige § 10 wird § 12.
- 11.
- Die bisherigen §§ 11 und 12 werden durch folgenden § 13 ersetzt:
-
„§ 13
Pflichtunterricht, zusätzliche schulische Veranstaltungen - (1) Der Unterricht ist für alle Schüler verbindlich.
- (2) Die Anmeldung zur Teilnahme an zusätzlichen schulischen Veranstaltungen ist freiwillig. Für Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, kann die Schulaufsichtsbehörde an ausgewählten Schulen herkunftssprachlichen Unterricht anbieten.
- (3) Besucht der Schüler eine Arbeitsgemeinschaft, herkunftssprachlichen Unterricht oder Angebote des Intensiven Sprachenlernens, ist er in der Regel verpflichtet, mindestens für ein Schulhalbjahr daran teilzunehmen.“
- 12.
- Der bisherige § 13 wird § 14 und wird wie folgt gefasst:
-
„§ 14
Individuelle Förderung - (1) Die Grundschule soll nach Maßgabe der Stundentafel eigenverantwortlich Förderangebote und Ganztagesangebote zur individuellen Förderung festlegen. Grundlage bildet das pädagogische Konzept der Schule.
- (2) Die individuelle Förderung wird entsprechend dem Förderbedarf des Schülers durchgeführt und kann in einem pädagogischen Entwicklungsplan dokumentiert werden. Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die inklusiv unterrichtet werden, wird die Entwicklung gemäß § 17 Absatz 1 der Schulordnung Förderschulen in einem Förderplan dokumentiert. § 17 Absatz 3 der Schulordnung Förderschulen gilt entsprechend. Die individuelle Förderung soll präventive Maßnahmen umsetzen, Entwicklungsrückstände abbauen, festgestellte Teilleistungsschwächen verringern und Begabungen fördern. Ganztagsangebote sollen für unterrichtsergänzende, leistungsdifferenzierte Lernangebote genutzt werden. Die Förderangebote können in Gruppen, klassen- oder jahrgangsübergreifend stattfinden.
- (3) Der Schüler ist zur Teilnahme am Förderangebot während des vom Lehrer festgelegten Zeitabschnittes verpflichtet.
- (4) In Bildungsvereinbarungen gemäß § 35a Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes können gemeinsame Erziehungs- und Bildungsziele sowie Maßnahmen zur individuellen Förderung des Schülers festgelegt werden.
- (5) Zur individuellen Förderung und zur Diagnostik von Begabungen können besonders begabte Schüler spezielle Beratungsangebote durch die bei der Schulaufsichtsbehörde eingerichtete Beratungsstelle zur Begabtenförderung erhalten.
- (6) Individuell besonders begabte Schüler können schulartübergreifend gefördert werden. Dazu sind eine Vereinbarung zwischen den kooperierenden Schulen und eine Bildungsvereinbarung mit den Eltern abzuschließen.“
- 13.
- Der bisherige § 13a wird § 15 und wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „des ersten Schuljahres dieser Klassenstufe“ durch die Wörter „der Klassenstufe 3 I“ ersetzt.
- bb)
- Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Zum Abschluss der Klassenstufe 3 II wird ein Jahreszeugnis erteilt. In der Mitteilung und dem Jahreszeugnis wird der Besuch der LRS-Klasse vermerkt.“ - 14.
- Dem Abschnitt 4 wird folgender § 16 angefügt:
-
„§ 16
Inklusiver Unterricht - (1) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden in der Grundschule entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit grundsätzlich in allen Fächern nach den Lehrplänen der Grundschule unterrichtet (lernzielgleiche inklusive Unterrichtung). Von der Stundentafel der Grundschule kann entsprechend dem Förderschwerpunkt abgewichen werden.
- (2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung werden grundsätzlich nach den Lehrplänen der jeweiligen Förderschultypen unterrichtet (lernzieldifferente inklusive Unterrichtung). In Abhängigkeit vom individuellen Förderbedarf und den Festlegungen im Förderplan können die Lerninhalte der Lehrpläne der Grundschule genutzt werden. Von der Stundentafel der Grundschule kann abgewichen werden.“
- 15.
- Der bisherige § 14 wird § 17 und wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „vom Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „von der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Die Ermittlung, Beurteilung und die daraus folgende Bewertung von Leistungen liegt“ durch die Wörter „Ermittlung und Bewertung von Leistungen liegen“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 wird das Wort „soll“ durch das Wort „sollen“ ersetzt.
- d)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „die“ gestrichen.
- bb)
- Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
- „1.
- bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt ist und die inklusiv unterrichtet werden,
- 2.
- die im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, behindert sind oder“.
- cc)
- Dem Wortlaut von Nummer 3 wird das Wort „die“ vorangestellt.
- e)
- Die folgenden Absätze 6 bis 8 werden angefügt:
„(6) Für Schüler, die lernzielgleich inklusiv unterrichtet werden, richten sich Ermittlung und Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung nach den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung. § 25 Absatz 6 der Schulordnung Förderschulen gilt entsprechend. - (7) Soweit Schüler in Fächern nach dem Lehrplan der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen lernzieldifferent inklusiv unterrichtet werden, richten sich Ermittlung und Bewertung der Leistungen in diesen Fächern nach § 25 Absatz 1 und 5 Satz 1 und 3 der Schulordnung Förderschulen. In den übrigen Fächern richten sich Ermittlung und Bewertung der Leistungen sowie die Benotung von Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung nach den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung. § 25 Absatz 6 der Schulordnung Förderschulen gilt entsprechend.
- (8) Für Schüler, die nach den Lernbereichen des Lehrplans der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung lernzieldifferent inklusiv unterrichtet werden, richten sich Ermittlung und Bewertung der Leistungen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Nummer 1 der Schulordnung Förderschulen. Eine Benotung von Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung erfolgt nicht.“
- 16.
- Der bisherige § 15 wird § 18 und in Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „ergänzen“ durch das Wort „können“ ersetzt und nach dem Wort „Benotung“ wird das Wort „ergänzen“ eingefügt.
- 17.
- Der bisherige § 16 wird § 19 und wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „in der Regel mindestens eine Woche zuvor“ eingefügt.
- b)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 5 wird Absatz 4 und Satz 2 wird aufgehoben.
- d)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die inklusiv unterrichtet werden, insbesondere für Schüler mit geminderter Konzentrationsfähigkeit, kommt den regelmäßig anzusetzenden schriftlichen, mündlichen und praktischen Kurzkontrollen eine gesteigerte Bedeutung zu. Die Kurzkontrollen tragen zur Festigung der Lernergebnisse bei und dienen zugleich der Leistungsermittlung. Sie dürfen sich nur auf einen begrenzten Stoffbereich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Unterricht beziehen. Die Anzahl der Kurzkontrollen bestimmt der Fachlehrer unter Berücksichtigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schüler.“ - 18.
- Die bisherigen §§ 17 und 18 werden die §§ 20 und 21.
- 19.
- Der bisherige § 19 wird § 22 und wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter „§ 15 Abs. 2 Satz 3 bis 6“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 2 Satz 3 bis 6“ ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Halbjahresinformationen für Schüler nach § 16 Absatz 1 weisen die Bewertung nach § 17 Absatz 6 aus. Halbjahresinformationen für Schüler nach § 16 Absatz 2 weisen die Bewertung nach § 17 Absatz 7 aus. Abweichend von Satz 2 werden für inklusiv unterrichtete Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung die Halbjahresinformationen mittels einer schriftlichen Verbaleinschätzung erteilt. In allen Fällen ist zu vermerken, dass der Schüler an der Grundschule inklusiv unterrichtet wurde. Soweit auf eine Benotung nach § 25 Absatz 6 der Schulordnung Förderschulen verzichtet wird, ist dies ebenfalls zu vermerken.“ - c)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden die Wörter „vom Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „von der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
- 20.
- Der bisherige § 20 wird § 23 und wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:
„Sie beinhalten: - 1.
- in Klassenstufe 1 eine verbale Einschätzung gemäß § 18 Absatz 2 Satz 7 und 9;
- 2.
- ab Klassenstufe 2
- a)
- die Noten gemäß § 18 Absatz 2 Satz 3 bis 6;
- b)
- die Noten für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung während des ganzen Schuljahres;
- c)
- verbale Einschätzungen gemäß § 18 Absatz 7 Satz 2.
- Ab Klassenstufe 2 können in den Fächern, die nicht benotet werden, verbale Einschätzungen aufgenommen werden. § 18 Absatz 2 Satz 9 gilt entsprechend.“
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Jahreszeugnisse für Schüler nach § 16 Absatz 1 weisen die Bewertung nach § 17 Absatz 6 aus. Jahreszeugnisse für Schüler nach § 16 Absatz 2 weisen die Bewertung nach § 17 Absatz 7 aus. Abweichend von Satz 2 findet für inklusiv unterrichtete Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung § 29 Absatz 2 der Schulordnung Förderschulen entsprechende Anwendung. In allen Fällen ist zu vermerken, dass der Schüler an der Grundschule inklusiv unterrichtet wurde. Soweit auf eine Benotung nach § 25 Absatz 6 der Schulordnung Förderschulen verzichtet wird, ist dies ebenfalls zu vermerken.“ - c)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden die Wörter „vom Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „von der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
- 21.
- Der bisherige § 21 wird § 24 und wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Zu Beginn des zweiten“ durch die Wörter „Zum Ende des ersten“ und die Wörter „Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen“ werden durch die Wörter „Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „vom Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „von der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen“ durch die Wörter „Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
- c)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Schüler, die lernzieldifferent inklusiv unterrichtet werden, erhalten keine Bildungsempfehlung. Die Eltern melden ihr Kind mit der Halbjahresinformation der Klassenstufe 4 an einer Oberschule oder an einer Förderschule an.“ - 22.
- Der bisherige § 22 wird § 25 und wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 5“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 4 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Gleiches gilt für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und für Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist.“ - c)
- Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 und 7 eingefügt:
„(6) Für Schüler, die lernzielgleich inklusiv unterrichtet werden, richtet sich die Versetzung nach den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung. Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen, die lernzieldifferent inklusiv unterrichtet werden, richtet sich die Versetzung nach § 30 Absatz 1 der Schulordnung Förderschulen. - (7) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die lernzieldifferent inklusiv unterrichtet werden, wechseln ohne Versetzungsentscheidung jährlich in die nächsthöhere Klassenstufe.“
- d)
- Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 8 und 9.
- 23.
- Der bisherige § 23 wird § 26 und wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die lernzieldifferent inklusiv unterrichtet werden, ist eine freiwillige Wiederholung nicht möglich.“ - b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „§ 22 Abs. 2 Satz 2 bis 4“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 2 Satz 2 bis 4“ ersetzt.
- 24.
- Die bisherigen §§ 24 und 25 werden die §§ 27 und 28.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.
Dresden, den 4. Mai 2018
Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz