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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erste Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz Geschäftsbereich Gleichstellung und Integration zur Änderung der Richtlinie Integrative Maßnahmen

Vollzitat: Erste Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz Geschäftsbereich Gleichstellung und Integration zur Änderung der Richtlinie Integrative Maßnahmen vom 2. Mai 2018 (SächsABl. S. 667)

Erste Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz
Geschäftsbereich Gleichstellung und Integration zur Änderung der Richtlinie Integrative Maßnahmen

Vom 2. Mai 2018

Die Richtlinie Integrative Maßnahmen vom 20. Juni 2017 (SächsABl. S. 921), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422), wird wie folgt geändert:

Buchstabe B Teil 1 wird wie folgt geändert:

I.
In Ziffer VI Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „30. September“ durch die Angabe „31. Juli“ ersetzt.
II.
Buchstabe B Teil 2 wird wie folgt geändert:
 
In Ziffer VI Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Oktober“ durch die Angabe „30. Juni“ ersetzt.
III.
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 2. Mai 2018

Die Staatsministerin für Gleichstellung und Integration
Petra Köpping

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2018 Nr. 21, S. 667
    Fsn-Nr.: 5580

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. Mai 2018

    Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des:
    19. März 2020