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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Tierzucht

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Tierzucht vom 17. Mai 2018 (SächsABl. S. 724)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Tierzucht

Vom 17. Mai 2018

I.
Änderung der Förderrichtlinie Tierzucht

Die Förderrichtlinie Tierzucht vom 30. Juni 2015 (SächsABl. SDr. S. S 331), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 433), wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1.1 Unterabsatz 3 Satz 1 wird die Jahresangabe „2016“ durch die Jahresangabe „2020“ ersetzt.
 
b)
Die Buchstaben a bis d der Nummer 1.2 werden wie folgt gefasst:
„a)
der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, insbesondere §§ 23 und 44,
b)
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 3. Januar 2018 (SächsABl. S. 132, 453) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378),
c)
des Rahmenplans nach dem GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist,
d)
des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist.“
2.
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 3.1 wird wie folgt geändert:
aa)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
 
„a)
anerkannte Züchtervereinigungen im Freistaat Sachsen nach § 3 des Tierzuchtgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), das durch Artikel 132 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,“.
bb)
Buchstabe d wird wie folgt geändert:
 
aaa)
Das Wort „Personengesellschaften“ wird durch die Wörter „juristische Personen des Privatrechts“ ersetzt.
 
bbb)
Nach dem Wort „Züchtervereinigung“ werden die Wörter „im Freistaat Sachsen“ eingefügt.
 
b)
In Nummer 3.2 Satz 1 wird die Angabe „15. April 2015 (BGBl. I S. 583)“ durch die Angabe „17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575)“ ersetzt.
3.
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Vor der bisherigen Nummer 4.1 wird folgende neue Nummer 4.1 eingefügt:
„4.1
Als förderfähiger Tierbestand werden alle Tiere angesehen, die an Standorten im Freistaat Sachsen gehalten werden und die in einer tierzuchtrechtlich anerkannten Zuchtorganisation eingetragen sind.“
 
b)
Die bisherigen Nummern 4.1 bis 4.5 werden die Nummern 4.2 bis 4.6.
 
c)
Nummer 4.3 wird wie folgt gefasst:
„4.3
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe b

Voraussetzung ist die Durchführung der Leistungsprüfungen gemäß geltendem EU- und Bundesrecht zur Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung bei Rindern, Schweinen, Schafen/Ziegen und Pferden.“
 
d)
Der Nummer 4.6 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Bei einem Erhaltungszuchtprogramm sind Zuchtziele, Zuchtplanung und sonstige Maßnahmen darauf ausgerichtet, die genetische Varianz in der Zuchtpopulation zu erhalten.“
4.
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „als“ die Wörter „Festbetrag- oder“ eingefügt.
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.
 
b)
Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:
„5.2
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe a

Der Zuschuss im Rahmen der Festbetragsfinanzierung beträgt 29,25 Euro je Pferd und 14,02 Euro je Schaf/Ziege.

Sofern keine Förderung im Rahmen der Festbetragsfinanzierung auf Grundlage standardisierter Einheitskosten erfolgen kann, werden die Zuwendungen als Anteilfinanzierung mit einem Fördersatz in Höhe von 90 Prozent gewährt. Der Zuschuss beträgt maximal 80 000 Euro. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen die direkten Aufwendungen für das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern. Darunter fallen insbesondere Personalkosten, EDV-Kosten einschließlich der zentralen Datenverarbeitung in einem Rechenzentrum, Telefon-, Porto- und Versandkosten, Raummiete und Büromaterial.“
 
c)
Nummer 5.3 wird wie folgt gefasst:
„5.3
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe b

Der Zuschuss im Rahmen der Festbetragsfinanzierung beträgt 16,89 Euro je Pferd und 8,86 Euro je Schaf/Ziege.

Sofern keine Förderung im Rahmen der Festbetragsfinanzierung auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten erfolgen kann, werden die Zuwendungen als Anteilfinanzierung mit einem Fördersatz in Höhe von 70 Prozent gewährt. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen die direkt zuordenbaren Aufwendungen für die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Aufbereitung der Prüfungsergebnisse für züchterische und betriebswirtschaftliche Zwecke.“
 
d)
In Nummer 5.4 Satz 1 wird die Angabe „33 000“ durch die Angabe „40 000“ ersetzt.
 
e)
In Nummer 5.5 Satz 1 werden nach dem Wort „Ausgaben“ die Wörter „als subventionierte Dienstleistung“ eingefügt.
 
f)
In Nummer 5.6 wird nach Unterabsatz 1 folgender neuer Unterabsatz 2 eingefügt:
„Eine Nutztierrasse gilt als selten oder gefährdet, wenn sie nach dem Nationalen Fachprogramm tiergenetische Ressourcen in die Kategorie \,Beobachtungspopulation (BEO)’, ,Erhaltungspopulation (ERH)’ oder ,phänotypische Erhaltungspopulation (PERH)’ eingestuft wurde.“
5.
Nummer 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 6.4 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Angabe „geltenden Anlage 2 zu § 44 der Verwaltungsvorschriften zur Sächsischen Haushaltsordnung“ wird durch die Angabe „Anlage 2 zur VwV zu § 44 SäHO“ ersetzt.
bb)
Es wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Sofern bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe a, b und d eine Förderung im Rahmen der Festbetragsfinanzierung gewährt wird, ist die Anzahl der geförderten Zuchttiere auf Basis autorisierter Listen der Vereinigten Informationssysteme Tierhaltung w. V. (VIT) oder vergleichbarer Listen nachzuweisen.“
 
b)
Nummer 6.5 wird wie folgt geändert:
aa)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
 
„a)
Der Antrag ist durch die Zuchtbuch führende anerkannte Züchtervereinigung als Erstempfängerin schriftlich zu stellen. Er enthält eine Aufstellung der Endempfänger mit der dazu gehörigen Anzahl der im Verpflichtungszeitraum gehaltenen Tiere, welche den Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4.6 entsprechen. Der Erstempfänger ist zur vollständigen Weitergabe der Zuschüsse in privatrechtlicher Form an die Endempfänger verpflichtet. Sofern für eine förderfähige Nutztierrasse keine Züchtervereinigung im Freistaat Sachsen anerkannt ist oder die Förderung über eine andere Züchtervereinigung nicht realisierbar ist, kann die Antragstellung durch den Tierhalter erfolgen.“
bb)
Buchstabe c wird aufgehoben.
6.
In Anlage 1 wird der Verweis im Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(zu Nummer 4.5)“
7.
In Anlage 2 wird der Verweis im Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(zu Nummer 5.6)“

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 17. Mai 2018

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2018 Nr. 23, S. 724
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. Juni 2018

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2023