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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen BRK-Jubiläumszuwendungsverordnung

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen BRK-Jubiläumszuwendungsverordnung vom 5. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 412)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen BRK-Jubiläumszuwendungsverordnung

Vom 5. Juni 2018

Auf Grund des § 63 Absatz 1 Satz 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), der durch Artikel 19 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen BRK-Jubiläumszuwendungsverordnung

Die Sächsische BRK-Jubiläumszuwendungsverordnung vom 16. März 2011 (SächsGVBl S. 55), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 339) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 1 werden die Wörter „und 40-jährigen“ durch die Wörter „, 40- und 50-jährigen“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
b)
In Nummer 3 wird die Angabe „EUR.“ durch das Wort „Euro,“ ersetzt.
c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4.
von 50 Jahren 500 Euro.“
3.
In § 6 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Nr. 1“ durch die Angabe „Nummer 1“ und die Angabe „Nr. 2 und 3“ wird durch die Wörter „Nummer 2 bis 4“ ersetzt.
4.
§ 7 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 7
Übergangsvorschrift
 
Für die Gewährung von Jubiläumszuwendungen nach § 2 Nummer 4 im Jahr 2018 ist das Vorschlagsverfahren nach § 4 Absatz 2 bis zum 26. Juli 2018 abzuschließen.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 5. Juni 2018

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 10, S. 412
    Fsn-Nr.: 28

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Juni 2018