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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Prostituiertenschutzausführungsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Prostituiertenschutzausführungsgesetz vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 470)

Gesetz
zur Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Prostituiertenschutzausführungsgesetz – SächsProstSchGAG)

Vom 28. Juni 2018

Der Sächsische Landtag hat am 27. Juni 2018 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Zuständige Behörden, Aufsicht

(1) 1Zuständige Behörden im Sinne der Abschnitte 2 bis 7 des Prostituiertenschutzgesetzes mit Ausnahme von § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. 2Sie nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. 3Das Weisungsrecht ist beschränkt auf eine Rechtsaufsicht.

(2) 1Die Aufsicht über die Landkreise und Kreisfreien Städte für die Aufgaben nach den Abschnitten 2 bis 7 des Prostituiertenschutzgesetzes führt die Landesdirektion Sachsen. 2Oberste Aufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.

§ 2
Gesundheitliche Beratung

(1) 1Zuständige Behörden im Sinne von § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes sind die Gesundheitsämter der Landkreise und Kreisfreien Städte. 2Sie nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. 3Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.

(2) Die Gesundheitsämter bieten die gesundheitliche Beratung nach § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes entsprechend ihrer Zielstellung getrennt vom Angebot der Beratung und Untersuchung nach § 19 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an.

(3) 1Die Fachaufsicht über die Gesundheitsämter für die Aufgaben nach § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes führt die Landesdirektion Sachsen. 2Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.

§ 3
Verwaltungsgebühren und Auslagen

(1) Die nach § 1 zuständigen Behörden erheben für ihre Amtshandlungen im Rahmen des Prostituiertenschutzgesetzes Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten) nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) 1Für die Kosten der Anmeldung nach § 3 des Prostituiertenschutzgesetzes wird eine Gebühr in Höhe von 35 Euro erhoben. 2Die Gebühr für die Kosten der Verlängerung der Anmeldung beträgt 15 Euro. 3Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz die Gebühren nach den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung im nach § 6 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen zu erlassenden Kostenverzeichnis abweichend festzusetzen und fortzuschreiben.

(3) Für die gesundheitliche Beratung nach § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes werden Kosten nicht erhoben.

§ 4
Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten

Verwaltungsbehörden nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die nach § 1 Absatz 1 zuständigen Behörden.

§ 5
Mehrbelastungsausgleich

(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte, in denen zum 31. Dezember 2015 Prostitution nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Prostitution vom 10. September 1991 (SächsGVBl. S. 351), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 157) geändert worden ist, nicht verboten ist, erhalten für den mit der Einführung der Vorgaben des Prostituiertenschutzgesetzes verbundenen einmaligen Erfüllungsaufwand einen Mehrbelastungsausgleich für das Jahr 2017 in Höhe von 600 000 Euro.

(2) 1Für den laufenden Erfüllungsaufwand nach dem Prostituiertenschutzgesetz wird den nach Absatz 1 berechtigten Landkreisen und Kreisfreien Städten ab dem 26. Juli 2018 für die nach § 3 Absatz 2 festgesetzten nicht kostendeckenden Gebühren und für die von der Kostenerhebung nach § 3 Absatz 3 ausgenommene gesundheitliche Beratung ein Mehrbelastungsausgleich in Höhe von jährlich 1 939 000 Euro gewährt. 2Für das Jahr 2018 ist der Ausgleichsbetrag nur in Höhe der anteilig auf den Gesamtjahresbetrag entfallenden vollen Monate ab dem 26. Juli 2018 zu zahlen.

(3) 1Die Ausgleichsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 werden als steuerkraftunabhängige allgemeine Zuweisung auf die nach Absatz 1 berechtigten Landkreise und Kreisfreien Städte jeweils zum 31. März des Kalenderjahres in Jahresbeträgen nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der von Prostitutionsausübung betroffenen Städte zueinander verteilt. 2Zur Berechnung der Ausgleichsbeträge wird der auszugleichende Erfüllungsaufwand durch die Gesamtzahl der Einwohner der von Prostitutionsausübung betroffenen Städte dividiert und der Quotient mit der Einwohnerzahl der jeweiligen, von Prostitutionsausübung betroffenen Stadt multipliziert. 3Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Landesamt aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung oder deren Fortschreibung ermittelte Bevölkerung. 4Maßgeblicher Stichtag für die Feststellung ist der 31. Dezember des vorvergangenen Jahres. 5Die Verteilung des Ausgleichsbetrags nach Absatz 1 und nach Absatz 2 Satz 2 erfolgt zeitgleich mit der Verteilung des Ausgleichsbetrages für den laufenden Erfüllungsaufwand für das Jahr 2019. 6Die Landesdirektion Sachsen veranlasst die Auszahlung und Verteilung der Ausgleichsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 durch die Hauptkasse des Freistaates Sachsen.

(4) 1Die nach Absatz 1 berechtigten Landkreise und Kreisfreien Städte teilen der Landesdirektion Sachsen zum 15. Februar des Kalenderjahres Art und Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr vorgenommenen Amtshandlungen und die Anzahl der mit den jeweiligen Amtshandlungen verbundenen Sprachmittlungen mit. 2Die Landesdirektion Sachsen übermittelt die Angaben nach Satz 1 dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz zur Überprüfung des laufenden Erfüllungsaufwands nach Absatz 5.

(5) 1Der Ausgleichsbetrag wird erstmals im vierten Quartal 2019 und danach alle drei Jahre vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz überprüft und bei Bedarf auf der Grundlage der Angaben nach Absatz 4 angepasst. 2Der angepasste Betrag wird im Sächsischen Amtsblatt1 bekanntgegeben.

§ 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 28. Juni 2018

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 11, S. 470
    Fsn-Nr.: 600-11

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. Juli 2018