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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz im Schwerpunkt Justizvollzugsdienst

Vollzitat: Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz im Schwerpunkt Justizvollzugsdienst vom 6. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 481)

Erste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1
der Fachrichtung Justiz im Schwerpunkt Justizvollzugsdienst

Vom 6. Juli 2018

Auf Grund des § 30 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 8 sowie Satz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) verordnet das Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz im Schwerpunkt Justizvollzugsdienst

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz im Schwerpunkt Justizvollzugsdienst vom 18. August 2014 (SächsGVBl. S.494) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 

„Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Ausbildung und Prüfung der Beamten
der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1
der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzug
(Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst – SächsAPO-Justiz-JVD)“.

2.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 40 das Wort „Menschen“ durch das Wort „Prüfungsteilnehmer“ ersetzt und nach dem Wort „gleichgestellte“ wird das Wort „behinderte“ eingefügt.
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „35. Lebensjahr“ durch die Angabe „40. Lebensjahr“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(2) Absatz 1 gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins gemäß § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 90 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes.“
 
c)
Absatz 3 wird aufgehoben.
4.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
 
b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
 
 
„(4) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit im Justizvollzugsdienst, die geeignet ist, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, bis zu einer Dauer von vier Monaten angerechnet werden. Durch die Anrechnung verkürzt sich die berufspraktische Ausbildung entsprechend. Über die Anrechnung entscheidet das Staatsministerium der Justiz.“
5.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „Nr.“ wird jeweils durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
6.
In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 4 Satz 3 SächsBG“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
7.
In § 27 Absatz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt.
8.
§ 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
 
b)
In Satz 4 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „Nr.“ wird jeweils durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
9.
§ 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
 
b)
In Satz 3 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „Nr.“ wird jeweils durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
10.
§ 32 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Abs. 6 Nr.“ durch die Wörter „Absatz 6 Nummer“ ersetzt.
 
 
bb)
Im Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 3 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
11.
In § 3 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 8 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2, § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 2, § 15 Absatz 2 Satz 3 und 4, § 16 Satz 2, § 17 Absatz 1 Satz 1 und 4 sowie § 38 Absatz 5 werden jeweils die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
12.
In § 26 Absatz 5, § 29 Absatz 1 Satz 1, § 31 Absatz 3, § 33 Absatz 1 Satz 2 und § 39 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
13.
§ 40 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „Menschen“ durch das Wort „Prüfungsteilnehmer“ ersetzt und nach dem Wort „gleichgestellte“ wird das Wort „behinderte“ eingefügt.
 
b)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
 
 
„(1) Schwerbehinderten Prüfungsteilnehmern und diesen gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmern (§ 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 [BGBl. I S. 3234], das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 [BGBl. I S. 2541] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) kann auf Antrag entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung in der schriftlichen Prüfung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit gewährt werden. In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag des schwerbehinderten oder des diesem gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmers die Arbeitszeit bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit verlängert werden. Schwerbehinderten Prüfungsteilnehmern und diesen gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmern können neben oder anstelle einer Arbeitszeitverlängerung andere angemessene Erleichterungen gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. In der mündlichen Prüfung können auf Antrag des schwerbehinderten oder des diesem gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmers angemessene Erleichterungen gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
 
 
(2) Absatz 1 gilt auch für Prüfungsteilnehmer, die nicht schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte behinderte Prüfungsteilnehmer sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten oder der Ablegung der mündlichen Prüfung erheblich beeinträchtigt sind.“
14.
§ 41 wird wie folgt gefasst:
 

„§ 41
Übergangsregelungen

 
Die Ausbildung und Prüfung der Anwärter, die sich im Vorbereitungsdienst befinden und diesen vor dem 1. Januar 2018 angetreten haben, richtet sich nach dieser Verordnung in der bis zum 25. Juli 2018 geltenden Fassung.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 6. Juli 2018

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 11, S. 481
    Fsn-Nr.: 305

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. Juli 2018

    Fassung gültig bis: 31. August 2023