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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Belegstellengesetz

Vollzitat: Sächsisches Belegstellengesetz vom 3. August 2018 (SächsGVBl. S. 494)

Gesetz
zum Schutz von Belegstellen für Bienen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Belegstellengesetz – SächsBelStG)

Vom 3. August 2018

Der Sächsische Landtag hat am 28. Juni 2018 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Belegstellen

Belegstellen sind Plätze, die der Paarung der Königinnen mit ausgewählten Drohnen dienen und somit die Zuchtarbeit der Imker und Imkervereinigungen fördern und die Eigenschaften der Honigbienen (Bienen) im Freistaat Sachsen verbessern.

§ 2
Anerkennung als Belegstelle

(1) Die obere Landwirtschaftsbehörde kann auf schriftlichen Antrag Belegstellen anerkennen, die dem Zweck der reinzüchterischen Anpaarung von Bienenköniginnen mit dort gehaltenen Drohnen dienen.

(2) 1Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn

1.
die für den Betrieb der Belegstelle verantwortliche Person über die erforderliche fachliche Qualifikation für die Zuchtarbeit verfügt,
2.
das Zuchtprogramm dem Gesetzeszweck entspricht und in einem Zuchtbuch dokumentiert wird,
3.
der Betrieb der Belegstelle in einem die Einrichtung des Schutzbezirkes rechtfertigenden Umfang dauerhaft gewährleistet ist,
4.
genügend Zuchtvölker, die zur Reinzucht und zur Förderung der Leistungsfähigkeit der Bienen dieser Zuchtrichtung bestimmt und geeignet sind, nachhaltig verfügbar sind sowie
5.
im vorgesehenen Schutzbezirk nach § 3 Absatz 1 um die Belegstelle keine oder nur solche Bienenvölker gehalten werden, die der Zuchtrichtung entsprechen.

2Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

(3) 1Der Belegstellenbetreiber hat der oberen Landwirtschaftsbehörde jährlich bis zum 31. Dezember den ordnungsgemäßen Betrieb der anerkannten Belegstelle in geeigneter Weise, insbesondere durch Vorlage eines Zuchtberichts, nachzuweisen. 2Änderungen der anerkennungsrelevanten Tatbestände sind der oberen Landwirtschaftsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 3
Schutzbezirk

(1) Für anerkannte Belegstellen ist von der oberen Landwirtschaftsbehörde ein Schutzbezirk festzulegen, der unter Beachtung der naturräumlichen Gegebenheiten in der Regel ein Gebiet im Umkreis von 7 bis 10 Kilometern um die Belegstelle umfassen soll.

(2) 1In dem Schutzbezirk dürfen während der Zuchtsaison nur solche Bienenvölker gehalten werden, die der Zuchtrichtung der Belegstelle entsprechen. 2Die Zuchtsaison beginnt am 1. Mai und endet am 15. August eines Jahres. 3Bienenvölker, die entgegen Satz 1 im Schutzbezirk gehalten werden, sind vom Bienenhalter unverzüglich zu entfernen.

(3) 1Die Bienenhaltung im Schutzbezirk hat während der Zuchtsaison so zu erfolgen, dass die Funktionsfähigkeit der Belegstelle nicht beeinträchtigt wird. 2Wer im Schutzbezirk Bienen hält, hat

1.
an seinem Bienenstand ein Schild mit seinem Namen und seiner Anschrift in deutlicher und haltbarer Schrift gut sichtbar anzubringen,
2.
die erforderlichen Nachweise zu führen, dass seine Bienenvölker der Zuchtrichtung entsprechen, und auf Verlangen der oberen Landwirtschaftsbehörde Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren sowie
3.
dafür zu sorgen, dass die Bienenvölker in seiner Gegenwart oder im Beisein einer von ihm beauftragten Person auf Verlangen der oberen Landwirtschaftsbehörde untersucht werden können, soweit eine solche Untersuchung zur Klärung der Zuchtrichtung erforderlich ist.

3Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird durch Satz 2 Nummer 1 eingeschränkt.

§ 4
Verfahren

(1) 1Vor der Entscheidung über die Anerkennung einer Belegstelle und der Festlegung des Schutzbezirkes holt die obere Landwirtschaftsbehörde die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch die Belegstelle berührt wird. 2Betroffenen Bestandsimkern ist Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. 3Die obere Landwirtschaftsbehörde informiert die Öffentlichkeit über das geplante Vorhaben in den örtlichen Zeitungen.

(2) Die Anerkennung einschließlich der Festlegung des Schutzbezirkes ist durch die obere Landwirtschaftsbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen.

§ 5
Überwachung

(1) 1Die obere Landwirtschaftsbehörde ist für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des § 3 Absatz 2 und 3 zuständig. 2Sie kann die Anordnungen treffen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Belegstelle oder zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhinderung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz notwendig sind.

(2) 1Bedienstete und Beauftragte der oberen Landwirtschaftsbehörde sind befugt, Grundstücke, insbesondere auch umfriedete Gärten zu betreten sowie nicht öffentliche Feld- und Waldwege zu befahren, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt. 3Sie sind befugt, an Bienenvölkern im Schutzbezirk die zur Feststellung der Zuchtrichtung erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 im Schutzbezirk während der Zuchtsaison Bienenvölker hält, die der Zuchtrichtung der Belegstelle nicht entsprechen,
2.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 im Schutzbezirk gehaltene Bienenvölker nicht unverzüglich entfernt oder
3.
einer vollziehbaren Anordnung der oberen Landwirtschaftsbehörde nach § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt.

(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, ist die obere Landwirtschaftsbehörde.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Anordnung über den Einsatz von Bienenvölkern zur Blütenbestäubung von Obst-, Ölfrucht- und Vermehrungskulturen sowie zur Nutzung sonstiger Kultur- und Naturtrachten vom 18. September 1987 (GBl. I Nr. 25 S. 243), soweit sie nach Maßgabe der Nummer 12 der Anlage des Sächsischen Rechtsbereinigungsgesetzes vom 17. April 1998 (SächsGVBl. S. 151), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2007 (SächsGVBl. S. 386) geändert worden ist, fortgilt, außer Kraft.

Dresden, den 3. August 2018

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 12, S. 494
    Fsn-Nr.: 634-21

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 4. August 2018