1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.08.2018 bis 31.07.2021

Sächsische Schülerunterbringungsleistungsverordnung

Vollzitat: Sächsische Schülerunterbringungsleistungsverordnung vom 27. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 545), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. März 2023 (SächsGVBl. S. 90) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die finanzielle Unterstützung von Schülern bei notwendiger außerhäuslicher Unterbringung
(Sächsische Schülerunterbringungsleistungsverordnung – SächsSchulULeistVO)

Vom 27. Juli 2018

Auf Grund des § 38a Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), der durch Artikel 1 Nummer 49 Buchstabe c des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, und des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) verordnet das Staatsministerium für Kultus:

§ 1
Geltungsbereich, Allgemeines

(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte gewähren nach § 38a Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Schülern mit Hauptwohnsitz in ihrem jeweiligen Gebiet auf Antrag Zuschüsse zu erhöhten Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, die ihnen dadurch entstehen, dass sie einen weiteren Wohnsitz unterhalten müssen, um ordnungsgemäß am Schulunterricht teilnehmen zu können.

(2) 1Erhöht sind Aufwendungen für außerhäusliche Unterkunft und Verpflegung, soweit diese bei Berücksichtigung häuslicher Ersparnis am Hauptwohnsitz wegen der außerhäuslichen Unterkunft und Verpflegung den Schüler im Vergleich zu seinen Mitschülern, die außerhäuslicher Unterkunft und Verpflegung nicht bedürfen, finanziell schlechter stellen. 2Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung gelten in dem Umfang nicht als erhöhte Aufwendungen, wie Schüler bereits von dritter Seite öffentliche Zuschüsse für diese Aufwendungen erhalten haben oder ihnen solche zustehen.

§ 2
Allgemeinbildende Schulen

(1) 1Die finanzielle Unterstützung für erhöhte Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung wird gewährt bei Unterbringung in einem der Schule zugeordneten Internat für Schüler:

1.
am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen,
2.
in der vertieften Ausbildung an Gymnasien gemäß § 4 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 240) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
in der sportlichen Ausbildung am „Glückauf“-Gymnasium Dippoldiswalde/Altenberg und
4.
an Oberschulen, die mit den Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung gemäß Ziffer II der VwV Sportbetonte Schulen vom 3. Dezember 2007 (MBl. SMK 2008 S. 4), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409), in der jeweils geltenden Fassung, kooperieren.

2Die oberste Schulaufsichtsbehörde übermittelt den Landkreisen und Kreisfreien Städten zu Beginn eines jeden Schuljahres die Liste der Internate, die den Schulen zugeordnet sind.

(2) 1Die außerhäusliche Unterbringung ist notwendig, wenn die tägliche Gesamtwegezeit zwischen Hauptwohnsitz und Schule einschließlich der Wartezeiten bei der Nutzung der zeitlich günstigsten Verkehrsverbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens 120 Minuten und bei Schülern mit Behinderungen mindestens 90 Minuten betragen würde. 2Für Schüler des Landesgymnasiums Sankt Afra zu Meißen und des Landesgymnasiums für Musik „Carl Maria von Weber“ Dresden gilt eine außerhäusliche Unterbringung unabhängig von der Gesamtwegezeit stets als notwendig.

(3) 1Es wird ein monatlicher Betrag von mindestens 175 Euro gewährt. 2Wenn volljährige Schüler oder bei minderjährigen Schülern die Eltern Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhalten, wird ein monatlicher Betrag von mindestens 275 Euro gewährt; sind die entstandenen Aufwendungen geringer, wird ein monatlicher Betrag mindestens in Höhe der entstandenen Aufwendungen gewährt.

§ 3
Berufsschulen

(1) 1Die finanzielle Unterstützung für erhöhte Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung wird für Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis, die eine Klasse mit einem von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Einzugsbereich besuchen, gewährt. 2Als Schüler einer Klasse nach Satz 1 gelten auch Schüler, die auf Grund einer Vereinbarung zwischen der obersten Schulaufsichtsbehörde und dem jeweiligen Land eine Berufsschulklasse außerhalb des Freistaates Sachsen besuchen. 3Die oberste Schulaufsichtsbehörde soll die Landkreise und Kreisfreien Städte über die Einzugsbereiche nach Satz 1 und Vereinbarungen nach Satz 2 jeweils spätestens am 1. August unterrichten.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht für Teilnehmer an Umschulungsmaßnahmen und für Schüler, die bereits einen studienqualifizierenden oder berufsqualifizierenden Abschluss der Sekundarstufe II oder einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erworben haben. 2Wird der Schüler in einer Stufenausbildung gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgebildet, findet auf dieses Ausbildungsverhältnis Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechende Anwendung.

(3) Für Schüler mit Behinderung, die gemäß § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß § 42m der Handwerksordnung ausgebildet werden, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, sofern der Besuch einer bestimmten Berufsschule, die eine außerhäusliche Unterbringung erforderlich macht, von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt worden ist.

(4) Die außerhäusliche Unterbringung ist notwendig, wenn die tägliche Gesamtwegezeit zwischen Hauptwohnsitz und Schule einschließlich der Wartezeiten bei der Nutzung der zeitlich günstigsten Verkehrsverbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens 180 Minuten und bei Schülern mit Behinderung mindestens 130 Minuten betragen würde.

(5) 1Es wird ein Betrag von mindestens 16 Euro pro Unterrichtstag gewährt. 2Dieser Betrag wird auch für unterrichtsfreie Tage und für Abreisetage gewährt, wenn die außerhäusliche Unterbringung an diesen Tagen auf Grund unzumutbarer Verkehrsverbindungen notwendig ist. 3Für Anreisetage gilt die außerhäusliche Unterbringung als notwendig. 4Eine Verkehrsverbindung im Sinne von Satz 2 ist unzumutbar, wenn die An- oder Abreise an dem Unterrichtstag in den Zeitraum vor 5 Uhr oder nach 20 Uhr fallen würde. 5Als Unterrichtstage gelten auch Tage, an denen andere verbindliche Veranstaltungen der Schule durchgeführt werden. 6Finanzielle Unterstützung wird nicht für Unterrichtstage gewährt, an denen der Schüler fehlt, es sei denn, das Fehlen ist ausreichend entschuldigt.

§ 4
Antragstellung, Abschlagszahlung

(1) Bei der Antragstellung sind die von den Landkreisen und Kreisfreien Städten vorgegebenen Formulare zu verwenden.

(2) Weisen volljährige Schüler oder bei minderjährigen Schülern die Eltern nach, dass sie zur Vorleistung nicht in der Lage sind, wird auf Antrag eine Abschlagszahlung gewährt.

§ 5
Bewirtschaftungsbefugnis

1Auf Antrag erteilt das Landesamt für Schule und Bildung den Landkreisen und Kreisfreien Städten jeweils Bewirtschaftungsbefugnisse für Mittel, die im Staatshaushalt für die finanzielle Unterstützung von Schülern bei notwendiger außerhäuslicher Unterbringung zur Verfügung stehen. 2Dem Antrag ist eine Bedarfsprognose beizufügen. 3Bewirtschaftungsbefugnisse werden spätestens am 1. April und am 1. Oktober erteilt. 4Sie sind in Höhe des Mittelbedarfs zu erteilen, der besteht, um die Mindestbeträge nach den §§ 2 und 3 auszahlen zu können.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Unterbringungsverordnung vom 18. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 945), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 27. Juli 2018

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 12, S. 545
    Fsn-Nr.: 710-1.72/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2018

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2021