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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV Amtshaftung, Entschädigung und Regress

Vollzitat: Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV Amtshaftung, Entschädigung und Regress vom 13. November 2018 (SächsJMBl. S. 127)

Zweite Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der VwV Amtshaftung, Entschädigung und Regress

Vom 13. November 2018

I.

Die VwV Amtshaftung, Entschädigung und Regress vom 19. Januar 1999 (SächsJMBl. S. 23), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsJMBl. S. 122) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl.SDr. S. S 366), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „und für Europa" gestrichen.
2.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
 
„a)
das Staatsministerium der Justiz für Schäden, die durch seine Bediensteten und durch Bedienstete des Ausbildungszentrums Bobritzsch verursacht worden sind;"
bb)
Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
 
„i)
der Leiter der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz"
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
In Buchstabe a werden die Wörter „und für Europa" gestrichen und die Wörter „des höheren Dienstes" durch die Wörter „der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2" ersetzt.
3.
Ziffer II Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
Die nach Ziffer I Nummer 1 Buchstabe b bis i zuständigen Behörden berichten dem Staatsministerium der Justiz, wenn durch Pflichtverletzungen von Bediensteten schuldhaft ein Schaden von mehr als 10 000 Euro verursacht wurde. Macht in Fällen nach Satz 1 ein Dritter einen Anspruch aus Amtshaftung geltend, ist dem Staatsministerium der Justiz vor Abschluss des Verfahrens unter Vorlage eines Entwurfs der abschließenden Verfügung zu berichten. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter einen Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens von mehr als 10 000 Euro geltend macht."

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Dresden, den 13. November 2018

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2018 Nr. 11, S. 127
    Fsn-Nr.: 111

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2019