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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 23.12.2018 bis 02.06.2021

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Breitbandfonds Sachsen“

Vollzitat: Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Breitbandfonds Sachsen“ vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782, 783), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 558) geändert worden ist

Gesetz
über die Errichtung eines Sondervermögens „Breitbandfonds Sachsen“

erlassen als Artikel 2 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2019/2020
(Haushaltsbegleitgesetz 2019/2020 – HBG 2019/2020)

Vom 14. Dezember 2018

§ 1
Errichtung des Fonds

Der Freistaat Sachsen errichtet ein Sondervermögen „Breitbandfonds Sachsen“.

§ 2
Zweck und Mittelverwendung des Fonds

(1) Der Fonds dient der finanziellen Unterstützung Dritter bei der nachhaltigen Erschließung mit zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandnetzen in mit dieser Technik unterversorgten Gebieten des Freistaates Sachsen, soweit sich der Bund an den einzelnen Maßnahmen finanziell beteiligt oder eine parallele Förderung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung erfolgt.

(2) Darüber hinaus kann der Fonds Mittel zur Aufstockung der Finanzausgleichsmasse zur Finanzierung von Bedarfszuweisungen gemäß § 22 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797) geändert worden ist, in der ab 1. Januar 2019 geltenden Fassung, für Zwecke des § 22b Nummer 4 Buchstabe b und c des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes bereitstellen.

§ 3
Stellung im Rechtsverkehr

1Der Fonds ist nicht rechtsfähig. 2Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr verwaltet den Fonds (Fondsverwalter).

§ 4
Vermögen des Fonds, Finanzierung und Verpflichtungsermächtigungen

(1) 1Dem Fonds wird ein Betrag in Höhe von 700 000 000 Euro aus dem Staatshaushalt 2018 zugeführt. 2Darüber hinaus können dem Fonds weitere Mittel nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans zugeführt werden.

(2) Das Fondsvermögen verbleibt unverzinst im Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen.

(3) Die Aufnahme von Krediten durch den Fonds ist ausgeschlossen.

(4) Die Mittel für Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 werden direkt aus dem Fonds an die Empfänger ausgereicht.

(5) Rückzahlungen von den Empfängern fließen den jeweiligen Ausgabetiteln des Fonds zu.

(6) 1Der Fonds kann bis zur Höhe des vorhandenen ungebundenen Fondsvermögens, zuzüglich eines Betrages von bis zu 76 500 000 Euro, Ausgaben leisten und Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren eingehen. 2Erforderliche Verpflichtungsermächtigungen gelten hiermit als ausgebracht. 3Die Bindung der zugeführten Mittel bedarf unter Vorlage eines Verwendungskonzeptes sowie der zugrundeliegenden Rechtsgrundlage, wie Förderrichtlinien, Verträge, Vereinbarungen oder Gesetze, der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages. 4Das Verwendungskonzept enthält eine summarische Aufstellung von geplanten Einzelmaßnahmen, die bei mangelnder Realisierbarkeit im Rahmen des bewilligten Gesamtkontingents durch andere gleichwertige Einzelmaßnahmen ersetzt werden können. 5Der Haushalts- und Finanzausschuss ist in solchen Fällen unverzüglich über diese Maßnahmen zu informieren. 6Einer erneuten Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses bedarf es nicht.

(7) 1Der Fonds kann Rückführungen an den Staatshaushalt leisten, soweit dadurch die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Fonds nicht gefährdet wird. 2Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages kann unter Berücksichtigung des Mittelbindungsgrades Rückführungen an den Staatshaushalt anordnen.

§ 5
Wirtschaftsplan

(1) 1Der Fondsverwalter erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan. 2Das Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr. 3Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.

(2) Der Wirtschaftsplan ist beginnend mit dem Haushaltsjahr 2019 dem Staatshaushaltsplan für das jeweilige Haushaltsjahr als Anlage beizufügen.

§ 6
Jahresrechnung

(1) Der Fondsverwalter stellt zum Schluss des Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.

(2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Fonds.

§ 7
Berichtspflicht

Der Fondsverwalter erstattet dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres Bericht über den Stand des Fondsvolumens, der Zu- und Rückflüsse, der Mittelbindung, des Mittelabflusses aufgeschlüsselt nach den geförderten Einzelmaßnahmen.

§ 8
Übergangsvorschrift

1Alle seit dem 1. Januar 2018 im Staatshaushalt getätigten Ausgaben im Sinne von § 2 Absatz 1 sind durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr in den Fonds umzubuchen. 2Alle bisher im Staatshaushalt begründeten Verpflichtungen, die künftig zu Ausgaben im Sinne von § 2 Absatz 1 führen, gehen auf den Fonds über.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 18, S. 782, 783
    Fsn-Nr.: 520-23

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. Dezember 2018

    Fassung gültig bis: 2. Juni 2021