Gesetz
über die Errichtung eines Sondervermögens
„Beseitigung Schadensfolgen Extremwetterereignisse – Forst“
erlassen als Artikel 25 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2019/2020
(Haushaltsbegleitgesetz 2019/2020 – HBG 2019/2020)
Vom 14. Dezember 2018
§ 1
Errichtung des Fonds
Der Freistaat Sachsen errichtet ein Sondervermögen „Beseitigung Schadensfolgen Extremwetterereignisse – Forst“.
§ 2
Zweck und Mittelverwendung des Fonds
(1) 1Der Fonds dient der Finanzierung der besonderen Belastungen des Staatsbetriebes Sachsenforst sowie der Privat- und Körperschaftswaldbesitzer aufgrund der Sturmereignisse seit dem Jahr 2017 und der anhaltenden Dürre im Jahr 2018 sowie der daraus entstandenen Borkenkäfermassenvermehrung. 2Hierzu werden Fondsmittel
- 1.
- in den Jahren 2019 bis 2021 dem Staatsbetrieb Sachsenforst zum Ausgleich von nicht durch veranschlagte Zuführungen gedeckten Mindereinnahmen aufgrund insbesondere eines gegenüber den Planannahmen gesunkenen Holzpreises zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, aufgrund von Mehrausgaben zur Bekämpfung des Borkenkäfers sowie aufgrund von Mehrausgaben für Nachbesserungen bei Waldumbaumaßnahmen,
- 2.
- in den Jahren 2019 bis 2021 für Bekämpfungsmaßnahmen der Privat- und Körperschaftswaldbesitzer, für die Errichtung zentraler Holzlagerplätze, den Transport von Holz zu diesen Holzlagerplätzen sowie zwingend erforderlicher Waldschutzmaßnahmen aufgrund der Borkenkäferkalamität
bereitgestellt.
(2) Nähere Ausführungsbestimmungen zu Zweck und Verwaltung des Fonds können in einer im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassenden Verwaltungsvorschrift geregelt werden.
§ 3
Stellung im Rechtsverkehr
1Der Fonds ist nicht rechtsfähig. 2Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft verwaltet den Fonds. 3Die Aufnahme von Krediten durch den Fonds ist ausgeschlossen.
§ 4
Finanzierung und Verwaltung
(1) Der Fonds erhält Zuführungen aus dem Staatshaushalt im Haushaltsjahr 2018 in Höhe von 39 432 000 Euro.
(2) Das Fondsvermögen verbleibt unverzinst im Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen.
(3) 1Die Mittel werden direkt aus dem Fonds an die Empfänger ausgezahlt. 2Sofern die Mittel der Komplementärfinanzierung von Drittmittelprogrammen dienen, erfolgt die Ausreichung der Mittel über den Staatshaushalt.
(4) Rückzahlungen von den Empfängern aus Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 fließen den jeweiligen Ausgabetiteln des Fonds zu.
(5) Die Bindung der zugeführten Mittel erfolgt bedarfsabhängig auf der Grundlage eines Verwendungskonzeptes.
§ 5
Wirtschaftsplan
(1) 1Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan. 2Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. 3Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.
(2) Der Wirtschaftsplan ist dem Staatshaushaltsplan in dem jeweiligen Haushaltsjahr als Anlage beizufügen.
§ 6
Jahresrechnung
(1) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft stellt zum Schluss des Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.
(2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Fonds.
§ 7
Berichtspflicht
1Der Fondsverwalter erstattet dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres Bericht über den Stand des Fondsvolumens. 2Der Bericht enthält einen Sachbericht, der sich mindestens auf die Schadsituation und die Holzpreisentwicklung sowie die Darstellung der Umsetzung des Verwendungskonzeptes erstreckt, und einen stichtagsbezogenen zahlenmäßigen Nachweis (zahlungswirksame Ausgaben und Einnahmen, Mittelbindung).
§ 8
Abwicklung
(1) Der Fonds wird zum 31. Dezember 2021 aufgelöst.
(2) 1Die an den Staatsbetrieb Sachsenforst verausgabten Zuführungen sind von diesem, sofern sie nicht an das Sondervermögen oder den Staatshaushalt zurückgeführt sind, bis zum Jahr 2025 im Rahmen seiner Wirtschaftskraft an den Staatshaushalt auszugleichen. 2Das Nähere wird im jeweiligen Staatshaushaltsplan festgelegt.