Gesetz
über die Errichtung eines Sondervermögens
„Kommunaler Strukturfonds“
erlassen als Artikel 4 des Zweites Gesetz
zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen
Vom 14. Dezember 2018
§ 1
Errichtung des Fonds
Der Freistaat Sachsen errichtet einen „Kommunalen Strukturfonds“ als Sondervermögen.
§ 2
Zweck und Mittelverwendung des Fonds
Zweck des Fonds ist der Ausgleich von Finanzkraftverschiebungen zwischen den einzelnen Kommunen infolge von Strukturanpassungen des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes ab dem Jahr 2021.
§ 3
Stellung im Rechtsverkehr
1Der Fonds ist nicht rechtsfähig. 2Das Staatsministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen.
§ 4
Finanzierung und Verwaltung des Fonds
(1) Zuführungen an den Fonds werden aus der Finanzausgleichsmasse gemäß § 23a des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, geleistet.
(2) Das Fondsvermögen verbleibt unverzinst im Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen.
(3) Entnahmen aus dem Fonds werden durch Gesetz bestimmt.
§ 5
Wirtschaftsplan
(1) 1Es wird für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan erstellt. 2Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. 3Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.
(2) Die Wirtschaftspläne sind dem Staatshaushaltsplan in den jeweiligen Haushaltsjahren als Anlage beizufügen.
§ 6
Jahresrechnung
(1) Das Staatministerium der Finanzen stellt zum Schluss des Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.
(2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Sondervermögens.
§ 7
Auflösung des Fonds
Der Kommunale Strukturfonds soll spätestens zum 31. Dezember 2022 aufgelöst werden.