1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Fünfte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften

Vollzitat: Fünfte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften vom 13. Dezember 2018 (SächsJMBl. S. 136)

Fünfte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften

Vom 13. Dezember 2018

I.

Die Anlage zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften vom 16. Dezember 2011 (SächsJMBl. S. 131), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2017 (SächsJMBl. S 553) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 366), wird wie folgt geändert:

1.
15a wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c)
Registerzeichen IE: Anträge auf Begründung eines Gruppen-Gerichtsstandes nach § 3a InsO, Anträge auf Einleitung eines Koordinationsverfahrens nach den §§ 269d bis 269i InsO, Anträge auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 61 EUInsVO, Anträge zu ausländischen Insolvenzverfahren nach den §§ 343 bis 353 InsO, Artikel 102 EGInsO und Artikel 102c EGInsO sowie Partikularverfahren und Sekundärinsolvenzverfahren nach den §§ 354 bis 358 InsO und Artikel 3 Absatz 2 bis 4 EUInsVO.“
b)
In Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a wird der Doppelpunkt nach dem Wort „Verfahren“ gestrichen und nach dem Wort „über“ wird ein Doppelpunkt eingefügt.
2.
§ 29a wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „(§ 1906 Abs. 2 BGB)“ die Wörter „und der Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (§ 1906a Abs. 2 BGB)“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 312 Nr. 1 und 2 FamFG“ durch die Angabe „§ 312 Nr. 1 bis 3 FamFG“ ersetzt.
3.
§ 38a wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden nach der Angabe „(§§ 246a oder 319 AktG und 16 UmwG)“ ein Komma und die Wörter „die Musterfeststellungsklagen (§§ 606 bis 614 ZPO)“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 wird nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
 
„Die Musterfeststellungsklagen werden unter dem Registerzeichen MK registriert.“
4.
In § 45d Satz 1 werden die Angabe „(§ 115 Abs. 2 Satz 2 und 3 GWB)“ durch die Angabe „(§169 Abs. 2 Satz 5 und 6 GWB)“ und die Angabe „(§ 116 GWB)“ durch die Angabe „(§ 171 GWB)“ ersetzt.
5.
§ 53 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe i wird der Punkt gestrichen.
b)
Folgender Buchstabe j wird angefügt:
„j)
OWi LG für erstinstanzliche Bußgeldsachen des Landgerichts.“
6.
Anlage I Ziffer II Großbuchstabe A wird wie folgt geändert:
a)
Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aa)
In der Zeile zu „IN“ werden die Wörter „ohne Verfahren nach § 304 InsO beziehungsweise nach den §§ 343 und 356 InsO“ durch die Wörter „ohne IK und IE“ ersetzt.
bb)
In der Zeile zu „IE“ werden die Wörter „Insolvenzverfahren nach den §§ 343 und 356 InsO“ durch die Wörter „Gruppen-Gerichtsstands- und Koordinationsverfahren, Anträge zu ausländischen Insolvenzverfahren und Partikularverfahren und Sekundärinsolvenzverfahren“ ersetzt.
cc)
Die Zeile
„– Schuldnerverzeichnis 16a  
16b  
  –“
wird gestrichen.
b)
Buchstabe c wird wie folgt geändert:
aa)
In der Zeile zu „Verg“ wird die Angabe „Verfahren nach § 115 Abs. 2 Satz 2, 3 und § 116 GWB“ durch die Angabe „§ 169 Abs. 2 Satz 5, 6 und § 171 GWB“ ersetzt.
bb)
Es wird folgende Zeile angefügt:
„MK Musterfest-
stellungsklagen
20   Musterfest-
stellungsklagen
ja“
7.
Anlage II wird wie folgt geändert:
a)
Das Verzeichnis der Muster und Listen wird wie folgt geändert:
aa)
Die Angabe zu Liste 16a wird wie folgt gefasst:
 
„aufgehoben“.
bb)
Die Angabe zu Liste 16b wird wie folgt gefasst:
 
„aufgehoben“.
cc)
In der Angabe zu Liste 20 werden nach der Angabe „AktG“ ein Komma und die Angabe „MK“ eingefügt.
dd)
In der Angabe zu Liste 28 wird die Angabe „§ 115 Abs. 2 Satz 2, 3 und § 116 GWB“ durch die Angabe „§ 169 Abs. 2 Satz 5, 6 und § 171 GWB“ ersetzt.
b)
Liste 7b wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 4 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
 
„d)
Verfahren auf betreuungsgerichtliche Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, einer freiheitsentziehenden Maßnahme oder der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme sowie die Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, einer freiheitsentziehenden Maßnahme oder einer ärztlichen Zwangsmaßnahme außerhalb eines anhängigen Betreuungsverfahrens“.
bb)
Erläuterung Nummer 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
 
„Unter dieser Position wird auch die Genehmigung von Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 1 bis 3 FamFG von Personen erfasst, die einen Dritten hierzu bevollmächtigt haben.“
c)
In Liste 9a Nummer 3 wird die Angabe „§ 312 Nr. 1, 2 FamFG“ durch die Angabe „§ 312 Nr. 1 bis 3 FamFG“ ersetzt.
d)
Liste 16 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Erläuterung Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
 
„3.
Anträge auf Begründung eines Gruppen-Gerichtsstandes nach § 3a InsO und auf Einleitung eins Koordinationsverfahrens nach den §§ 269d bis 269i InsO sind unter einem Aktenzeichen zu registrieren.“
bb)
Die bisherige Erläuterung Nummer 3 wird Erläuterung Nummer 4.
e)
Liste 16a wird aufgehoben.
f)
Liste 16b wird aufgehoben.
g)
In der Überschrift der Liste 20 werden nach der Angabe „AktG“ ein Komma und die Angabe „MK“ eingefügt.
h)
In der Überschrift der Liste 28 wird die Angabe „§ 115 Abs. 2 Satz 2, 3 und § 116 GWB“ durch die Angabe „§ 169 Abs. 2 Satz 5, 6 und § 171 GWB“ ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Dresden, den 13. Dezember 2018

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2018 Nr. 12, S. 136
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2019

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2022