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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2019 und 2020

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2019 und 2020 vom 17. Dezember 2018 (SächsABl. 2019 S. 87), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2019 und 2020
(VwV-HWiF 2019/2020)

Az: 22-H1200/286/1-2018/50162

Vom 17. Dezember 2018

1.
Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze
2.
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
2.1
Bewirtschaftung von Ausgaben
2.2
Bewirtschaftung von Verpflichtungsermächtigungen
2.3
Ausstattung von Diensträumen und Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen
3.
Personalausgaben und Beschäftigungspotenzial
3.1
Meldungen zum Beschäftigungspotenzial
3.2
Stellenpool für schwerbehinderte Menschen
3.3
Altersteilzeit
4.
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
5.
Anmeldung des Kassenbedarfs
6.
Prognose des Haushaltsabschlusses
7.
Berichterstattung zu den EU-Programmen
8.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Gemäß § 5 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, wird zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2019 und 2020 folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

1. Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze

1.1
Verringert ein Drittmittelgeber seinen Anteil an den Ausgaben für gemeinsam finanzierte Aufgaben betragsmäßig, so sind die entsprechenden Landesmittel im jeweiligen Verhältnis zu kürzen. Die auf die Kürzung entfallenden Ausgabemittel dürfen für den jeweiligen Einzelplan nicht in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht, soweit im Programm zusätzliche Landesmittel veranschlagt sind. Hier ist eine zweckentsprechende Verwendung möglich.
1.2
Bei Vorfinanzierungen im Rahmen von Erstattungsverfahren ist dafür Sorge zu tragen, dass die Erstattungsansprüche unverzüglich geltend gemacht werden.
1.3
Ausgaben dürfen nicht vor Fälligkeit geleistet werden. Ist eine sofortige Zahlung vereinbart oder fehlt eine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Zahlung, so entsteht mit Eingang der Zahlungsaufforderung ein sofortiger Anspruch des Zahlungsempfängers (sofortige Fälligkeit gemäß § 271 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 [BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738], das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 [BGBl. I S. 1151] geändert worden ist). Es ist zu beachten, dass sofort zu leistende Ausgaben nach Zahlungsaufforderung möglichst zügig sachlich und rechnerisch festgestellt und gegenüber der zuständigen Kasse zur Auszahlung angeordnet werden.

2. Bewirtschaftung der Haushaltsmittel

2.1
Bewirtschaftung von Ausgaben
Das Staatsministerium der Finanzen willigt gemäß § 34 Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung ein, dass Ausgaben für Investitionen im Haushaltsjahr 2019 und im Haushaltsjahr 2020 in voller Höhe geleistet werden.
2.2
Bewirtschaftung von Verpflichtungsermächtigungen
Die Einwilligungen in die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 34 Absatz 3 und § 38 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung gelten für das Haushaltsjahr 2019 und Haushaltsjahr 2020 beim jeweiligen Titel in voller Höhe als erteilt, soweit sich das Staatsministerium der Finanzen nicht im Einzelfall die Einwilligung vorbehält.
2.3
Ausstattung von Diensträumen und Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen
Bei der Ausstattung von Diensträumen dürfen die Richtsätze gemäß Anlage 4a nicht überschritten werden. Die Richtsätze und Regelungen für die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen gemäß Anlage 4b sind einzuhalten.

3. Personalausgaben und Beschäftigungspotenzial

3.1
Meldungen zum Beschäftigungspotenzial
3.1.1
Stellenplan
Die Besetzungen der Stellenpläne ist durch folgende Meldungen zu dokumentieren:
a.
die Ist-Besetzung der Stellenpläne für Planstellen und andere Stellen entsprechend Anlage 1, für die Schulkapitel 05 35 bis 05 39 auch unter Angabe der jeweiligen Inanspruchnahme der Kapitelvermerke Nummern 1 bis 4 bei Kapitel 05 35 bis 05 39,
b.
die Ist-Besetzung der Stellenpläne für Leerstellen einschließlich der Abordnungsleerstellen entsprechend Anlagen 2a und 2b.
3.1.2
Drittmittelfinanzierte Beschäftigungsverhältnisse
Der Nachweis der Inanspruchnahme der haushaltsgesetzlichen Ermächtigungen zum Führen von drittmittelfinanzierten Beschäftigungsverhältnissen (§ 7 Abs. 2 Nummern 1 bis 3 des Haushaltsgesetzes 2019/2020 vom 14. Dezember 2018 [SächsGVBl. S. 766]) mit Ausnahme der Hochschulen und der Beschäftigten der Sächsischen Krankenhäuser und der Heime in der Trägerschaft des Freistaates Sachsen erfolgt mit Anlage 3.
3.1.3
Verfahren und Stichtage
Die Meldungen zum Stellenplan und zu den drittmittelfinanzierten Beschäftigungsverhältnissen sind dem Staatsministerium der Finanzen, Referat 21, in elektronischer Form unter Verwendung der entsprechenden Anlagen in den Haushaltsjahren 2019 und 2020 zu den Stichtagen 1. Januar und 1. Juli, im Haushaltsjahr 2020 die Meldung zum Stellenplan nach Nummer 3.1.1 a zusätzlich zum Stichtag 1. April, bis spätestens zum 20. des jeweiligen Monats zu übersenden.
3.2
Stellenpool für schwerbehinderte Menschen
Gemäß § 8 Absatz 2 des Haushaltsgesetzes 2019/2020 werden in den Haushaltsjahren 2019 und 2020 jeweils 45 Stellen sowie die dazugehörigen Personalausgaben gesperrt, soweit sie nicht für die Einstellung schwerbehinderter Menschen genutzt werden. Die Aufteilung der gesperrten Stellen auf die Ressorts einschließlich des jeweiligen nachgeordneten Bereichs ergibt sich aus der Berechnung in Anlage 5.
Die Zusatzsperrstellen und die anrechenbaren Sperrstellen gemäß § 8 Absatz 4 des Haushaltsgesetzes 2019/2020 werden den Ressorts mit gesonderten Schreiben mitgeteilt.
Durch die Sperre gemäß § 8 des Haushaltsgesetzes 2019/2020 ist jede Neubesetzung einer freien Stelle unzulässig, solange durch das jeweilige Ressort die erforderliche Anzahl regulärer Stellen dem Stellenpool nicht zugeführt wurde.
3.3
Altersteilzeit
3.3.1
Die Summe der Gehaltsanteile, die aus einer Stelle gezahlt werden, darf bei Gewährung der Altersteilzeit 1,0 nicht überschreiten.
3.3.2
Wird die Altersteilzeit im Teilzeitmodell geleistet, gilt, soweit und solange von der Bundesagentur für Arbeit keine Erstattungsleistungen gezahlt werden, dass für die in Altersteilzeit befindlichen Bediensteten Personalausgaben in Höhe von 75 Prozent der Bruttobezüge entstehen. Deshalb ist auch lediglich ein Stellenanteil von 25 Prozent nicht in Anspruch genommen. Soweit Planstellen mit in Altersteilzeit befindlichen Beamten/Richtern besetzt sind, gilt ein Planstellenanteil in Höhe von 30 Prozent als nicht in Anspruch genommen. Soweit und solange Erstattungsleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 4 Absatz 1 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 151 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, erbracht werden, gilt ein Stellenanteil von 50 Prozent als nicht in Anspruch genommen. Durch die Wiederbesetzung entstehender Mehrbedarf an Personalausgaben ist von den Ressorts durch geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen im Stellenbereich an anderer Stelle einzusparen.
3.3.3
Wird die Altersteilzeit im Blockmodell geleistet, stehen freie Stellenanteile nur während der Freistellungsphase zur Verfügung. Soweit und solange von der Bundesagentur für Arbeit keine Erstattungsleistungen gezahlt werden, kann in der Freistellungsphase ein Stellenanteil in Höhe von 25 Prozent (bei Beamten und Richtern 30 Prozent) ohne oder in Höhe von 50 Prozent (bei Beamten und Richtern 60 Prozent) mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen anderweitig in Anspruch genommen werden. Soweit und solange Erstattungsleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 4 Absatz 1 des Altersteilzeitgesetzes erbracht werden, ist eine Wiederbesetzung bis zu 75 Prozent ohne oder bis zu 100 Prozent mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen möglich. Dadurch entstehender Mehrbedarf an Personalausgaben ist von den Ressorts durch geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen im Stellenbereich an anderer Stelle einzusparen.
3.3.4
Nur freigewordene Stellenanteile, die nicht für die Realisierung von kw-Vermerken benötigt werden, können wiederbesetzt werden.

4. Über- und außerplanmäßige Ausgaben

4.1
Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind haushaltsmäßig – spätestens zum 31. Dezember – titelgenau im jeweiligen Einzelplan einzusparen. Einsparungen im Gesamthaushalt sind grundsätzlich nicht möglich. Zur Einsparung herangezogene Ausgabemittel stehen bei übertragbaren Ausgaben für die Bildung von Ausgaberesten nicht zur Verfügung.
4.2
Bei Nichtinanspruchnahme einer zusätzlich gewährten Ausgabenermächtigung ab 1 Million Euro, die durch Deckung im Gesamthaushalt oder durch Einnahmen vom Bund beziehungsweise EU finanziert wird, ist das Staatsministerium der Finanzen frühzeitig darüber zu informieren.

5. Anmeldung des Kassenbedarfs

5.1
Die Ressorts und ihre nachgeordneten Behörden sowie die Staatsbetriebe, die Zahlungen über die Hauptkasse des Freistaates Sachsen durchführen, teilen dem Staatsministerium der Finanzen, Referat 22, mit anliegendem Formblatt (Anlage 6) bei bekannt werden der Fälligkeit die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben ab einem Betrag von je 5 Millionen Euro mit. Alternativ kann die Meldung per E-Mail (liquiditaet@smf.sachsen.de), telefonisch, per Fax (0351/564-42209) oder durch frühzeitige Übersendung von Abdrucken der Kassenanordnungen erfolgen.
5.2
Innerhalb eines Haushaltsjahres regelmäßig wiederkehrende Zahlungen ab je 5 Millionen Euro sind bei Bekanntwerden der Fälligkeit anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn der Betrag lediglich annäherungsweise feststeht.
5.3
Die Meldepflicht nach Nummern 5.1 und 5.2 gilt auch für Dritte, die Zahlungen über eine Kasse des Freistaates durchführen.

6. Prognose des Haushaltsabschlusses

Damit Haushaltsrisiken oder auch Haushaltsentlastungen frühzeitig erkennbar werden, sind Meldungen zur voraussichtlichen Entwicklung des Haushaltsvollzugs unerlässlich.
Alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben sind sachgerecht zu prognostizieren. Dabei ist Folgendes einzubeziehen:

genehmigte überplanmäßige, außerplanmäßige sowie zusätzliche Ausgaben,
Änderungen bei Ausgaben und den damit verbundenen Einnahmen aus EU- und Bund-Länder-Programmen,
eine angemessene Prognose der Einnahmen.

Die Ressorts ermitteln ihre voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben zum Stand 31. Dezember 2019 bzw. 31. Dezember 2020 getrennt nach Hauptgruppen (HGr.) sowie untergliedert nach Gruppen 422, 428 bzw. Obergruppen 81-82 und 83-89 mit Muster nach Anlage 7a.
Alle Titel, ausgenommen die der HGr. 4, die Abweichungen vom Haushaltsansatz von mehr als 2 Millionen Euro aufweisen, sind mit Muster nach Anlage 7b nachzuweisen.
Diese Anlagen sind dem Staatsministerium der Finanzen, Referat 22, per Mail an prognose@smf.sachsen.de jeweils zu den Stichtagen 30. Juni, 31. August, 30. September und 31. Oktober bis zum 15. des Folgemonats zu übersenden.
Die Meldungen erfolgen abweichend von Nummer 2.6.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 34 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 [SächsABl. SDr. S. S 226], die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 21. September 2018 [SächsABl. S. 1249] geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 [SächsABl. SDr. S. S 378]).

7. Berichterstattung zu den EU-Programmen

Durch die betroffenen Ressorts sind zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember (beginnend mit dem 31. Dezember 2018) die Werte für die vereinnahmten und verausgabten Mittel aus Fonds der Europäischen Union je Titel in den Bereichen „Europäischer Fonds für regionale Entwicklung“, „Europäischer Sozialfonds“, „Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums“ und „Europäischer Fischereifonds/Europäischer Meeres- und Fischereifonds“ für die Förderzeiträume 1994 – 1999, 2000 – 2006, 2007 – 2013 und 2014 – 2020 gemäß Anlage 8 bis zum 15. des jeweiligen Folgemonats zu melden.

Das Staatsministerium der Finanzen kann bei Bedarf weitere Angaben abfordern.

8. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2019 in Kraft, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Regelungen zum Vollzug des Haushaltsjahres 2020 treten am 1. Januar 2020 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2017 und 2018 vom 21. Dezember 2016 (SächsABl. 2017 S. 47), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378) außer Kraft.

Dresden, den 17. Dezember 2018

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Matthias Haß

Anlagen

Anlage 1
MUSTER-Meldung der Ist-Besetzung

Anlage 2a
Meldung der Leerstellen

Anlage 2b
Meldung der Leerstellen im Hochschulbereich

Anlage 3
MUSTER - Meldung der Inanspruchnahme haushaltsgesetzlicher Ermächtigungen

Anlage 4a
Grundsätze für die Ausstattung von Diensträumen

Anlage 4b
Grundsätze für die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen (DKfz)

Anlage 5
Berechnung der Sperrstellen für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 gemäß § 8 Absatz 2 und 3 Haushaltsgesetz 2019/2020

Anlage 6
Meldung der Einnahmen und Ausgaben für den Meldezeitraum

Anlage 7a
Prognose des Ist-Ergebnisses (in Mio. €) zum 31.12.2019 bzw. 31.12.2020

Anlage 7b
Erläuterungen der Prognose des Jahresabschlusses 2019 bzw. 2020 (in MIo. €)

Anlage 8
Fonds der Europäischen Union

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2019 Nr. 2, S. 87
    Fsn-Nr.: 520-V19.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2019

    Fassung gültig bis: 1. Juni 2021