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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Landeswahlordnung

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Landeswahlordnung vom 6. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 2)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Landeswahlordnung

Vom 6. Januar 2019

Auf Grund des § 52 des Sächsischen Wahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2003 (SächsGVBl. S. 525) verordnet das Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Landeswahlordnung

Die Landeswahlordnung vom 15. September 2003 (SächsGVBl. S. 543), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 9. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
„§ 48 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen“.
b)
Nach der Angabe zu Anlage 2 wird folgende Angabe eingefügt:
Anlage 2A
Anlage Titel Anlage
„Anlage 2A Bekanntmachung der Gemeinde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen“.
c)
Nach der Angabe zu Anlage 10 wird folgende Angabe eingefügt:
Anlage 10A
Anlage Titel Anlage
„Anlage 10A Versicherung an Eides statt zur Aufstellung des Direktkandidaten“.
d)
Nach der Angabe zu Anlage 15 wird folgende Angabe eingefügt:
Anlage 15A
Anlage Titel Anlage
„Anlage 15A Versicherung an Eides statt zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste“.
e)
Nach der Angabe zu Anlage 17 wird folgende Angabe eingefügt:
Anlage 17A
Anlage Titel Anlage
„Anlage 17A Wahlbekanntmachung der Gemeinde“.
2.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Gemeinde bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter. Sie kann die Bestellung dem Wahlvorsteher übertragen.“
b)
In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 7 Satz 3 werden die Angaben „§ 9 Abs. 2 SächsWahlG“ jeweils durch die Wörter „§ 9 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes“ ersetzt.
3.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§§ 4 und 5 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876)“ durch die Wörter „§§ 4 und 5 Absatz 2 des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 3 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände kann für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden. Es ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen.“
4.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „35“ durch die Angabe „42“ ersetzt.
bbb)
In Nummer 3 wird nach dem Wort „Einrichtung“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Angabe „(§ 11 Nr. 2 SächsWahlG)“ gestrichen.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Artikel 2a des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970)“ durch die Wörter „Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 werden die Angaben „SächsWahlG“ jeweils durch die Wörter „des Sächsischen Wahlgesetzes“ ersetzt.
5.
In § 16 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „behinderter“ gestrichen und werden nach dem Wort „Wahlberechtigter“ die Wörter „mit Behinderungen“ eingefügt.
6.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
„6.
die Belehrung, dass nach § 13 Absatz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,“.
bb)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
cc)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
„8.
einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können,“.
dd)
Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9.
b)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 5 bis 7“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3 und 5 bis 9“ ersetzt.
7.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Wahl“ die Wörter „nach dem Muster der Anlage 2A“ eingefügt.
bb)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist“ eingefügt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann der Wahlberechtigte von der Gemeinde einen Auszug aus dem Wählerverzeichnis über die zu seiner Person eingetragenen Daten verlangen. Auszüge aus dem Wählerverzeichnis über die Eintragungen anderer Personen können innerhalb der Einsichtsfrist gegen Erstattung der Sachkosten verlangt werden, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner Personen steht und der Wahlberechtigte Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich der Eintragung dieser Personen ergeben kann. Die Auszüge dürfen nur zu diesem Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden, worauf die Gemeinde hinzuweisen hat.“
8.
In § 23 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz wird das Wort „behinderter“ gestrichen und werden nach dem Wort „Wahlberechtigter“ die Wörter „mit Behinderungen“ eingefügt.
9.
§ 24 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 27 und 28 SächsWahlG“ durch die Wörter „§§ 26 und 28 des Sächsischen Wahlgesetzes“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 23 Absatz 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift.“
c)
Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:
„Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Dies hat sie vor dem Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die Gemeinde kann ein Verzeichnis der Bevollmächtigten und der an sie ausgehändigten Wahlscheine führen. Sie ist befugt, hierzu die folgenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten:
1.
Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der bevollmächtigten Person,
2.
Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des jeweils vertretenen Wahlberechtigten.“
d)
In Absatz 8 Satz 3 und Absatz 9 Satz 3 wird jeweils die Angabe „SächsWahlG“ durch die Wörter „des Sächsischen Wahlgesetzes“ ersetzt.
10.
§ 30 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „SächsWahlG“ durch die Wörter „des Sächsischen Wahlgesetzes“ ersetzt.
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Niederschrift“ die Wörter „nach dem Muster der Anlage 10“ eingefügt, wird die Angabe „SächsWahlG“ durch die Wörter „des Sächsischen Wahlgesetzes“ und die Angabe „Anlage 10“ am Ende durch die Angabe „Anlage 10A“ ersetzt.
bb)
In Nummer 4 wird die Angabe „SächsWahlG“ durch die Wörter „des Sächsischen Wahlgesetzes“ ersetzt.
c)
In Absatz 5 Nummer 1 Satz 5 wird die Angabe „SächsWahlG“ durch die Wörter „des Sächsischen Wahlgesetzes“ ersetzt.
11.
§ 35 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge auf der Landesliste festgelegt worden ist, nach dem Muster der Anlage 15 mit den nach § 21 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 15A, wobei sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist,“.
bb)
In Nummer 4 wird die Angabe „SächsWahlG“ durch die Wörter „des Sächsischen Wahlgesetzes“ ersetzt.
b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Eine eingereichte Landesliste kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson geändert werden, wenn die Änderung zuvor von der Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 21 Absatz 1 in Verbindung mit § 27 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes beschlossen worden ist. Der geänderten Landesliste ist eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach dem Muster der Anlage 15 mit den entsprechenden eidesstattlichen Versicherungen nach dem Muster der Anlage 15A gemäß § 21 Absatz 5 in Verbindung mit § 27 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes beizufügen.“
c)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
12.
§ 36 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „SächsWahlG“ durch die Wörter „Sächsischen Wahlgesetzes“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „SächsWahlG“ durch die Wörter „des Sächsischen Wahlgesetzes“ ersetzt.
13.
§ 39 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Halbsatz 1 wird die Angabe „(§ 20 Abs. 3 SächsWahlG)“ durch die Wörter „(§ 20 Absatz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes)“ ersetzt.
bb)
In Halbsatz 2 werden die Wörter „die Erreichbarkeitsanschrift“ durch die Wörter „der Ort der Erreichbarkeitsanschrift“ ersetzt.
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen für Blinde und Sehbehinderte wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.“
c)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
d)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird.“
e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und Satz 3 wird aufgehoben.
14.
§ 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Wahl“ die Wörter „nach dem Muster der Anlage 17A“ eingefügt.
b)
In Satz 2 Nummer 5 wird die Angabe „SächsWahlG“ durch die Wörter „des Sächsischen Wahlgesetzes“ ersetzt.
15.
§ 46 Satz 2 wird wie folgt geändert:
„Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum und hat Handlungen zu unterbinden, die geeignet sind, das Wahlgeheimnis zu gefährden, die Wähler bei ihrer Stimmabgabe zu beeinflussen oder den Wahlvorstand bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahlen zu behindern.“
16.
§ 47 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.“
b)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2.
sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweist,“.
bb)
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.
cc)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und nach dem Wort „hat“ wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
dd)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
ee)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8.
ff)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
„7.
für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder“.
c)
In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 4 oder 5“ durch die Wörter „Nummer 5 bis 8“ ersetzt.
17.
In der Überschrift zu § 48 und in § 53 Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „behinderter Wähler“ durch die Wörter „von Wählern mit Behinderungen“ ersetzt.
18.
§ 69 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:
„(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Listennachfolge vor, so benachrichtigt der Landeswahlleiter den nächsten Listenbewerber mittels Zustellung und weist ihn auf § 44 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes hin. Er fordert ihn auf, innerhalb einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt, und an Eides statt zu versichern, dass er nicht aus der Partei ausgeschieden ist, welche die Liste eingereicht hat. Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Absatz 5 Satz 3 des Sächsischen Wahlgesetzes entsprechend.“
b)
Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und in Satz 2 wird die Angabe „des § 44 Abs. 1 Satz 2 SächsWahlG“ durch die Wörter „von § 44 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes“ ersetzt.
c)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
19.
In § 71 Absatz 2 Satz 5, Halbsatz 1 werden die Wörter „des § 9 Abs. 1 des Sächsischen Statistikgesetzes (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 186, 171) geändert worden ist“ durch die Wörter „von § 9 Absatz 1 des Sächsischen Statistikgesetzes vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist“ ersetzt.
20.
In § 72 Satz 1 wird die Angabe „des § 9 Abs. 1 SächsStatG“ durch die Wörter „von § 9 Absatz 1 des Sächsischen Statistikgesetzes“ ersetzt.
21.
§ 74 wird wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Der Inhalt der nach dem Sächsischen Wahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet bereitgestellt werden. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Enthält die öffentliche Bekanntmachung Anschriften, ist in der Internetveröffentlichung nach Satz 1 stattdessen jeweils nur der Wohnort anzugeben und in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass die vollständige Anschrift in der nach Absatz 1 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung enthalten ist. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 34 und § 38 Absatz 1 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 64 Satz 1 und § 69 Absatz 3 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.“
22.
In § 76 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „(Anlage 10 und 15)“ durch die Wörter „und für die Versicherungen an Eides statt (Anlage 10, 10A, 15 und 15A)“ ersetzt.
23.
In § 77 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach § 24 Abs. 7 Satz 2 und § 25 Abs. 1“ durch die Wörter „nach § 24 Absatz 6 Satz 5 und Absatz 8 Satz 2 sowie § 25 Absatz 2“ ersetzt.
24.
§ 78 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 30 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2, § 35 Abs. 4“ durch die Wörter „§ 30 Absatz 5 und Absatz 6 Satz 2 sowie § 35 Absatz 5“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Verzeichnisse nach § 24 Abs. 7 Satz 2“ durch die Wörter „Verzeichnisse nach § 24 Absatz 6 Satz 5 und Absatz 8 Satz 2 sowie § 25 Absatz 2“ ersetzt.
25.
Die Anlage 1 (zu § 17 Absatz 1) erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
26.
Die Anlage 2 (zu § 17 Absatz 2) erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
27.
Die Anlage 2A (zu § 18 Absatz 1) aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung wird nach Anlage 2 (zu § 17 Absatz 2) eingefügt.
28.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird die Angabe „(zu § 22 Abs. 3)“ durch die Wörter „(zu § 22 Absatz 2)“ ersetzt.
b)
Im Formular werden die Wörter „Herr/Frau“ durch das Wort „Adresse“ und wird die Angabe „§ 22 Abs. 2 LWO“ durch die Angabe „§ 22 Absatz 2 LWO“ ersetzt.
29.
Die Anlage 9 (zu § 30 Absatz 4 Nummer 1 und 2) wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Wörter „(zu § 30 Abs. 4 Nr. 1 und 2)“ durch die Wörter „(zu § 30 Absatz 4 Nummer 1 und 2)“ ersetzt.
b)
In der Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages und in der Bescheinigung der Wählbarkeit werden jeweils nach der letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter „Datenschutzhinweise auf der Rückseite“ angefügt.
c)
Der Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages und der Bescheinigung der Wählbarkeit wird die aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt.
30.
Die Anlage 10 (zu § 30 Absatz 4 Nummer 3) erhält die aus dem Anhang 5 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
31.
Die Anlage 10A (zu § 30 Absatz 4 Nummer 3) aus dem Anhang 6 zu dieser Verordnung wird nach Anlage 10 (zu § 30 Absatz 4 Nummer 3) eingefügt.
32.
Die Anlage 11 (zu § 30 Absatz 5) wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird die Angabe „(zu § 30 Abs. 5)“ durch die Wörter „(zu § 30 Absatz 5)“ ersetzt.
b)
In dem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag) werden nach der letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter „Datenschutzhinweise auf der Rückseite“ angefügt.
c)
Dem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag) wird die aus dem Anhang 7 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt.
33.
Die Anlage 14 (zu § 35 Absatz 3 Nummer 1 und 2) wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Wörter „(zu § 35 Abs. 3 Nr. 1 und 2)“ durch die Wörter „(zu § 35 Absatz 3 Nummer 1 und 2)“ ersetzt.
b)
In der Zustimmungserklärung für Bewerber einer Landesliste und in der Bescheinigung der Wählbarkeit werden jeweils nach der letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter „Datenschutzhinweise auf der Rückseite“ angefügt.
c)
Der Zustimmungserklärung für Bewerber einer Landesliste und der Bescheinigung der Wählbarkeit wird die aus dem Anhang 8 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt.
34.
Die Anlage 15 (zu § 35 Absatz 3 Nummer 3) erhält die aus dem Anhang 9 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
35.
Die Anlage 15A (zu § 35 Absatz 3 Nummer 3) aus dem Anhang 10 zu dieser Verordnung wird nach Anlage 15 (zu § 35 Absatz 3 Nummer 3) eingefügt.
36.
Die Anlage 16 (zu § 35 Absatz 4) wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird die Angabe „(zu § 35 Abs. 4)“ durch die Wörter „(zu § 35 Absatz 5)“ ersetzt.
b)
In dem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste) werden nach der letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter „Datenschutzhinweise auf der Rückseite“ angefügt.
c)
Dem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste) wird die aus dem Anhang 11 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt.
37.
Die Anlage 17A (zu § 42 Absatz 1 Satz 1) aus dem Anhang 12 zu dieser Verordnung wird nach Anlage 17 (zu § 24 Absatz 3 und § 39 Absatz 1) eingefügt.
38.
In Anlage 18 werden in der Überschrift die Wörter „(zu § 47 Abs. 6 und § 61 Abs. 4)“ durch die Wörter „(zu § 57 Absatz 6 und § 61 Absatz 4)“ ersetzt.
39.
Die Anlage 19 (zu § 58 Absatz 1) erhält die aus dem Anhang 13 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
40.
Die Anlage 21 (zu § 61 Absatz 5) erhält die aus dem Anhang 14 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
41.
In § 3 Absatz 3 Satz 2, § 5 Nummer 3 Satz 1 und 3, § 8 Satz 1 und 2, § 28 Satz 1 und 2, § 29 Absatz 1 Satz 1 und 2, Halbsatz 2 und Absatz 3 Satz 1, § 31 Absatz 3 Satz 1, § 32 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 34 Satz 1, § 38 Absatz 1 Satz 1, § 40 Absatz 1 Satz 1, § 45 Absatz 1, § 53 Absatz 2 Satz 2, § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 61 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2, § 62 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 bis 3, § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Satzteil vor Buchstabe a und Absatz 3 Satz 1 bis 3 und § 66 Absatz 2 Satz 3 wird jeweils die Angabe „SächsWahlG“ durch die Wörter „des Sächsischen Wahlgesetzes“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 6. Januar 2019

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Anhänge

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 1, S. 2
    Fsn-Nr.: 113

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Januar 2019

    Vorschrift außer Kraft seit:
    15. Mai 2023