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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Landeswahlordnung

Vollzitat: Landeswahlordnung vom 20. April 2023 (SächsGVBl. S. 129), die durch die Verordnung vom 29. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 180) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag
(Landeswahlordnung – LWO)

Vom 20. April 2023

Rechtsbereinigt mit Stand vom 19. März 2024

Auf Grund des § 52 des Sächsischen Wahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2003 (SächsGVBl. S. 525), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium des Innern:

Abschnitt 1
Wahlorgane

§ 1
Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter
sowie Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter sowie die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit berufen.

(2) Das Staatsministerium des Innern macht die Namen der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters, ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters, der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse vor jeder Wahl im Sächsischen Amtsblatt öffentlich bekannt.

§ 2
Bildung der Wahlausschüsse

(1) 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter berufen alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl die Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlausschüsse und für jede Beisitzerin und jeden Beisitzer eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebietes. 2Diese sollen möglichst am Sitz der Wahlleiterin oder des Wahlleiters wohnen.

(2) Bei der Auswahl der Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlausschüsse sollen die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Landtagswahl in dem jeweiligen Gebiet errungenen Zahlen der Listenstimmen sowie organisierte Wählergruppen mit erheblichem Direktstimmenanteil angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen werden.

(3) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort.

§ 3
Tätigkeit der Wahlausschüsse

(1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzerinnen und Beisitzer beschlussfähig.

(2) 1Die oder der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. 2Sie oder er lädt die Beisitzerinnen und Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei auf die Regelung des Absatzes 1 hin. 3Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat, bekannt zu geben. 4Die Vorsitzende oder der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe oder Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.

(3) 1Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestellt eine Schriftführerin oder einen Schriftführer; diese oder dieser ist nur stimmberechtigt, wenn sie oder er zugleich Beisitzerin oder Beisitzer ist. 2Die oder der Vorsitzende weist die Beisitzerinnen und Beisitzer und die Schriftführerin oder den Schriftführer auf die Pflichten gemäß § 9 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes hin. 3Über das Ergebnis jeder Sitzung ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist von der oder dem Vorsitzenden, von den Beisitzerinnen und Beisitzern und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 4
Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher sowie Wahlvorstand

(1) Vor jeder Wahl sind nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde für jeden Wahlbezirk mindestens eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter zu berufen.

(2) 1Die Beisitzerinnen und Beisitzer des Wahlvorstandes sollen möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde berufen werden. 2Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers ist zugleich Beisitzerin oder Beisitzer des Wahlvorstandes. 3Die Gemeinde bestellt aus den Beisitzerinnen und Beisitzern die Schriftführerin oder den Schriftführer und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. 4Sie kann die Bestellung der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher übertragen.

(3) 1Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter werden von der Gemeinde vor Beginn der Wahlhandlung auf die Pflichten gemäß § 9 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes hingewiesen. 2Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

(4) 1Die Gemeinde hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist. 2Bei Bedarf stellt die Gemeinde dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.

(5) 1Der Wahlvorstand wird von der Gemeinde oder in ihrem Auftrag von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher einberufen. 2Er tritt am Wahltag rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen.

(6) 1Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, anwesend sein. 2Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.

(7) 1Der Wahlvorstand ist beschlussfähig

1.
während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder,
2.
bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,

darunter jeweils die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, anwesend sind. 2Fehlende Beisitzerinnen und Beisitzer sind von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist. 3Sie sind von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher auf ihre Pflichten gemäß § 9 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes hinzuweisen.2

§ 5
Briefwahlvorsteherinnen und Briefwahlvorsteher sowie Briefwahlvorstand

Für die Briefwahlvorsteherinnen und Briefwahlvorsteher sowie die Briefwahlvorstände gilt § 4 mit folgenden Maßgaben entsprechend:

1.
Auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.
2.
Die Mitglieder der Briefwahlvorstände für die einzelnen Wahlkreise sind nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises zu berufen, die am Sitz der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters wohnen, bei Bildung von Briefwahlvorständen für einzelne oder für mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb des Wahlkreises nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten, die in den jeweiligen Gemeinden oder Kreisen wohnen.
3.
1Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter macht Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes öffentlich bekannt, weist die Briefwahlvorsteherin oder den Briefwahlvorsteher und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter auf die Pflichten gemäß § 9 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes hin, unterrichtet den Briefwahlvorstand über seine Aufgaben und beruft ihn ein. 2Entsprechendes gilt bei der Einsetzung mehrerer Briefwahlvorstände für einen Wahlkreis. 3Werden Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise gebildet, nimmt die jeweilige oder die nach § 7 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes betraute Gemeinde oder der jeweilige Landkreis diese Aufgaben wahr.
4.
Der Briefwahlvorstand ist beschlussfähig
a)
bei der Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 61 Absatz 1 und 2, wenn mindestens drei Mitglieder,
b)
bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses nach § 61 Absatz 3, wenn mindestens fünf Mitglieder,
darunter jeweils die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, anwesend sind.

§ 6
Beweglicher Wahlvorstand

1Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten können bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. 2Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzerinnen und Beisitzern des Wahlvorstandes. 3Die Gemeinde kann auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks der Gemeinde mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.

§ 7
Auslagenersatz für Inhaberinnen und Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld

(1) 1Wahlleiterinnen und Wahlleiter sowie Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlausschüsse erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Fahrt- und Flugkostenerstattung sowie Wegstreckenentschädigung in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Absatz 2 des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Werden sie außerhalb ihres Wohnortes tätig, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Sächsischen Reisekostengesetz.

(2) 1Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 3 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände kann für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35 Euro für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden. 2Es ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen.

§ 8
Geldbußen

1Geldbußen nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Wahlgesetzes fließen in die Kasse der Gemeinde, in der die betroffene Person in das Wählerverzeichnis einzutragen ist. 2Geldbußen nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Wahlgesetzes fließen in die Hauptkasse des Freistaates Sachsen.

Abschnitt 2
Vorbereitung der Wahl

Unterabschnitt 1
Wahlbezirke

§ 9
Allgemeine Wahlbezirke

(1) 1Gemeinden mit nicht mehr als 2 500 Einwohnerinnen und Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. 2Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. 3Die Gemeinde bestimmt, wie viele und welche Wahlbezirke zu bilden sind.

(2) 1Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. 2Kein Wahlbezirk soll erheblich mehr als 2 500 Einwohnerinnen und Einwohner umfassen. 3Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.

(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Übergangswohnheimen, Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder ähnlichen Einrichtungen sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden.

(4) 1Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden und Teile von Gemeinden, die von Wahlkreisgrenzen durchschnitten werden, mit benachbarten Gemeinden oder Gemeindeteilen desselben Wahlkreises zu einem Wahlbezirk vereinigen. 2Sie oder er bestimmt, welche Gemeinde die Wahl durchführt.

§ 10
Sonderwahlbezirke

1Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, kann die Gemeinde Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden. 2Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden. 3Wird kein Sonderwahlbezirk gebildet, gilt § 6 entsprechend.

Unterabschnitt 2
Wählerverzeichnis

§ 11
Führung des Wählerverzeichnisses

(1) 1Die Gemeinde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung an. 2Das Wählerverzeichnis kann im automatisierten Verfahren geführt werden. 3Kopien von Wählerverzeichnissen dürfen nur für die Wahldurchführung und zu Sicherungszwecken erstellt werden. 4Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden oder Teilen mehrerer Gemeinden, legt jede Gemeinde das Wählerverzeichnis für ihren Teil des Wahlbezirkes an.

(2) 1Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. 2Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. 3Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen. 4In der Spalte für Bemerkungen dürfen Sperrvermerke über die Ausgabe von Briefwahlunterlagen sowie Erläuterungen zu Änderungen des Wählerverzeichnisses aufgenommen werden.

(3) Die Wählerverzeichnisse können getrennt nach Geschlechtern oder Altersgruppen angelegt werden, wenn die Wahlergebnisse zu amtlichen statistischen Zwecken entsprechend getrennt ermittelt werden sollen.3

§ 12
Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis

(1) 1Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind

1.
für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung,
2.
für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister im Freistaat Sachsen eingetragen ist,
3.
für eine Justizvollzugsanstalt oder eine entsprechende Einrichtung, wenn sie bei ihrer Anmeldung schriftlich erklären, während ihrer Anstaltsunterbringung keine Wohnung oder Hauptwohnung beizubehalten.

2Welche von mehreren Wohnungen einer oder eines Wahlberechtigten die Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes.

(2) Auf Antrag werden in das Wählerverzeichnis Wahlberechtigte eingetragen, die nicht für eine Wohnung im Freistaat Sachsen gemeldet sind, sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten gewöhnlich im Freistaat Sachsen aufhalten und keine Wohnung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben.

(3) 1Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor Beginn der Einsichtsfrist (20. bis 16. Tag vor der Wahl) für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. 2Die oder der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über das Antragserfordernis zu informieren.

(4) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 11 des Sächsischen Wahlgesetzes erfüllt und ob sie nicht nach § 12 des Sächsischen Wahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.4

§ 13
Eintragung bei Wohnungswechsel

1Verlegen Wahlberechtigte, die nach § 12 Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, ab dem Stichtag ihre Wohnung innerhalb des Freistaates Sachsen, so bleiben sie in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den sie am Stichtag gemeldet waren. 2Die oder der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über diese Regelung zu belehren.

§ 14
Einspruch gegen die Antragsablehnung und Streichung, Beschwerde

1Lehnt eine Gemeinde einen Eintragungsantrag ab oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie die betroffene Person unverzüglich zu unterrichten. 2Gegen die Entscheidung kann die betroffene Person Einspruch einlegen; sie ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. 3§ 19 gilt entsprechend. 4Die Frist für die Zustellung der Entscheidung und für die Beschwerdeentscheidung gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.

§ 15
Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis

Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des

1.
§ 12 Absatz 1 Nummer 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
2.
§ 12 Absatz 1 Nummer 2 die für den Heimatort des Binnenschiffes zuständige Gemeinde,
3.
§ 12 Absatz 1 Nummer 3 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde,
4.
§ 12 Absatz 2 die Gemeinde, in der die oder der Wahlberechtigte den Antrag stellt,
5.
§ 12 Absatz 3 die Gemeinde, in der sich die oder der Wahlberechtigte für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung gemeldet hat.

§ 16
Verfahren für die Eintragung
in das Wählerverzeichnis auf Antrag

(1) 1Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeinde zu stellen. 2Er muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und die genaue Anschrift der oder des Wahlberechtigten enthalten. 3Sammelanträge sind zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein. 4Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder mit einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 48 gilt entsprechend.

(2) 1In den Fällen des § 12 Absatz 2 sind Wahlberechtigte bis zum Wahltag im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 15 Nummer 4 zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. 2Die oder der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten.5

§ 17
Wahlbenachrichtigung

(1) 1Spätestens am Tag vor Beginn der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis (21. Tag vor der Wahl) benachrichtigt die Gemeinde alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, nach dem Muster der Anlage 1. 2Die Mitteilung soll enthalten

1.
den Familiennamen, die Vornamen und die Wohnung der oder des Wahlberechtigten, bei gleichnamigen Personen mit gleicher Wohnanschrift zusätzlich das Geburtsjahr,
2.
die Angabe des Wahlraumes, gegebenenfalls mit dem Hinweis auf barrierefreien Zugang,
3.
die Angabe des Wahltages und der Wahlzeit,
4.
die Nummer, unter der die oder der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5.
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der Wahl mitzubringen und den Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten,
6.
die Belehrung, dass Wahlberechtigte nach § 13 Absatz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben können,
7.
den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,
8.
einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können,
9.
die Unterrichtung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. 2Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,
a)
dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn die oder der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,
b)
unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird,
c)
dass der Wahlschein von einem anderen als der oder dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung und Entgegennahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

(2) Auf die Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines nach dem Muster der Anlage 2 aufzudrucken.

(3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 12 Absatz 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.

(4) 1Stellt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt sie oder er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. 2Wenn zu befürchten ist, dass die Benachrichtigung nach Absatz 1 nicht bis zum sechsten Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt sie oder er, dass die Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3 und 5 bis 9 zu benachrichtigen sind. 3Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. 4Sie oder er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihr oder ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung öffentlich bekannt.6

§ 18
Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

(1) Die Gemeinde macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 2A öffentlich bekannt,

1.
von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welcher Zeit das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist,
2.
dass bei der Gemeinde innerhalb der Frist für die Einsichtnahme schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann,
3.
dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht und dass Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, keine Wahlbenachrichtigung erhalten,
4.
wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können,
5.
wie durch Briefwahl gewählt wird.

(2) 1Die Gemeinde hält das Wählerverzeichnis an den Werktagen vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme bereit. 2Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. 3Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen im Klartext gelesen werden können. 4Das Datensichtgerät darf nur von einer oder einem Bediensteten der Gemeinde bedient werden.

(3) 1Innerhalb der Einsichtsfrist können Wahlberechtigte von der Gemeinde einen Auszug aus dem Wählerverzeichnis über die zu ihrer Person eingetragenen Daten verlangen. 2Auszüge aus dem Wählerverzeichnis über die Eintragungen anderer Personen können innerhalb der Einsichtsfrist gegen Erstattung der Sachkosten verlangt werden, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner Personen steht und die oder der Wahlberechtigte Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich der Eintragung dieser Personen ergeben kann. 3Die Auszüge dürfen nur zu diesem Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden, worauf die Gemeinde hinzuweisen hat.

§ 19
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis, Beschwerde

(1) 1Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Frist für die Einsichtnahme (20. bis 16. Tag vor der Wahl) Einspruch einlegen. 2Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde einzulegen. 3Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder mit einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung können sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 48 gilt entsprechend. 4Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Einspruchsführerin oder der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

(2) 1Die Gemeinde hat ihre Entscheidung der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer und der oder dem Betroffenen spätestens am zehnten Tag vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. 2Will die Gemeinde einem Einspruch gegen die Eintragung einer anderen Person stattgeben, hat sie dieser vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 3Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeinde in der Weise statt, dass sie der oder dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt.

(3) 1Gegen die Entscheidung der Gemeinde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter eingelegt werden. 2Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde einzulegen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3Wenn die Gemeinde der Beschwerde nicht nach Absatz 2 Satz 3 abhilft, legt sie diese mit den Vorgängen unverzüglich der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vor. 4Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tag vor der Wahl zu entscheiden; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 5Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeinde bekannt zu geben. 6Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.7

§ 20
Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) 1Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. 2§ 12 Absatz 2 und 3 sowie § 26 bleiben unberührt.

(2) 1Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, kann die Gemeinde den Mangel von Amts wegen beheben. 2Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. 3§ 19 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. 4Die Frist für die Zustellung der Entscheidung und für die Beschwerdeentscheidung gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tag vor der Wahl bekannt werden.

(3) Alle vom Beginn der Frist für die Einsichtnahme an vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte „Bemerkungen“ zu erläutern und mit Datum und Unterschrift der oder des vollziehenden Bediensteten zu versehen; im automatisierten Verfahren ist an Stelle der Unterschrift ein Hinweis auf die verantwortliche Bedienstete oder den verantwortlichen Bediensteten anzubringen.

(4) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dürfen Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 vorgesehenen Berichtigungen und der nachträglich gemäß § 24 Absatz 7 Satz 5 und Absatz 10 erteilten Wahlscheine nicht mehr vorgenommen werden.

§ 21
Abschluss des Wählerverzeichnisses

(1) 1Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl, durch die Gemeinde abzuschließen. 2Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirkes fest. 3Der Abschluss wird nach dem Muster der Anlage 3 beurkundet. 4Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.

(2) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk vereinigt sind, werden von der Gemeinde, die die Wahl im Wahlbezirk durchführt, zum Wählerverzeichnis des Wahlbezirks verbunden und abgeschlossen.

Unterabschnitt 3
Wahlscheine

§ 22
Voraussetzungen und Zuständigkeit
für die Erteilung von Wahlscheinen

(1) Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein,

1.
wenn sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 16 Absatz 1 oder die Einspruchsfrist nach § 19 Absatz 1 versäumt haben,
2.
wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 16 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 entstanden ist,
3.
wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.

(3) Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 4 von der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis die oder der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

§ 23
Wahlscheinanträge

(1) 1Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde beantragt werden. 2Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. 3Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. 4Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder mit einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 48 gilt entsprechend. 5In dem Antrag sind Familienname, Vornamen, die genaue Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie das Geburtsdatum anzugeben. 6Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch schriftliche Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist.

(2) 1Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 16:00 Uhr, beantragt werden. 2In den Fällen des § 22 Absatz 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, beantragt werden. 3Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeinde vor Erteilung des Wahlscheines die oder den für den Wahlbezirk der oder des Wahlberechtigten zuständige Wahlvorsteherin oder zuständigen Wahlvorsteher zu unterrichten, die oder der entsprechend § 45 Absatz 2 zu verfahren hat.

(3) Bei Wahlberechtigten, die nach § 12 Absatz 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines.

(4) 1Verspätet eingegangene Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und bis zu ihrer Vernichtung vorläufig aufzubewahren. 2Die Eingangszeit ist neben dem Eingangsdatum auf den Anträgen zu vermerken.8

§ 24
Erteilung von Wahlscheinen, Ausgabe von Briefwahlunterlagen

(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landes- und den Kreiswahlausschuss nach den §§ 26 und 28 des Sächsischen Wahlgesetze erteilt werden.

(2) 1Der Wahlschein muss von der oder dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. 2Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. 3Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann anstelle der eigenhändigen Unterschrift der Name der oder des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.

(3) Dem Wahlschein sind beizufügen

1.
ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises nach dem Muster der Anlage 17,
2.
ein amtlicher Wahlumschlag nach dem Muster der Anlage 5,
3.
ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 6, auf dem die vollständige Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind, und
4.
ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlage 7.

(4) 1Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden den Wahlberechtigten an deren Wohnanschrift zugesandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag nicht ergibt, dass sie an eine andere Anschrift gesandt oder abgeholt werden sollen. 2Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 23 Absatz 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift. 3Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen.

(5) 1Holt die oder der Wahlberechtigte den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde ab, soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. 2Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann.

(6) 1An eine andere Person als die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn diese sich ausweisen kann und die Empfangsberechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweist. 2§ 23 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. 3Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. 4Dies hat sie vor dem Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern. 5Die Gemeinde kann ein Verzeichnis der Bevollmächtigten und der an sie ausgehändigten Wahlscheine führen. 6Sie ist befugt, hierzu die folgenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten:

1.
Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der bevollmächtigten Person,
2.
Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der oder des jeweils vertretenen Wahlberechtigten.

(7) 1Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeinde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 22 Absatz 1 und die des § 22 Absatz 2 getrennt gehalten werden. 2Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. 3Auf dem Wahlschein wird die Nummer, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der die oder der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird oder der vorgesehene Wahlbezirk eingetragen. 4Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 22 Absatz 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk die oder der Wahlberechtigte zugeordnet wird. 5Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.

(8) 1Wird eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. 2Die Gemeinde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name der oder des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. 3In den Fällen des § 38 Absatz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der ür ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme einer Wählerin oder eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.

(9) 1Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses übersendet die Gemeinde der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter auf schnellstem Wege das Verzeichnis nach Absatz 8 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind. 2Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter übersendet die Verzeichnisse sowie Nachträge zu den Verzeichnissen oder eine Mitteilung, dass kein Wahlschein für ungültig erklärt worden ist, so rechtzeitig an alle Gemeinden des Wahlkreises, dass diese sie vor Beginn der Wahlhandlung an alle Wahlvorstände weiterleiten können. 3Ist der Landkreis mit der Durchführung der Briefwahl nach § 7 Absatz 3 des Sächsischen Wahlgesetzes betraut, erfolgt die Übersendung auch an den Landkreis.

(10) 1Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. 2Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 und 2 sowie Absatz 9 gelten entsprechend.9

§ 25
Erteilung von Wahlscheinen
an bestimmte Personengruppen

(1) Die Gemeinde ersucht die Leitung der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist oder für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist, sowie die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, spätestens am 13. Tag vor der Wahl,

1.
die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden des gleichen Wahlkreises geführt werden, zu verständigen, dass sie in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie sich von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben,
2.
die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer Wahlkreise geführt werden, zu verständigen, dass sie ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimatwahlkreis ausüben können und sich dafür von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.

(2) 1Die Gemeinde fordert spätestens am achten Tag vor der Wahl von der Leitung der Einrichtungen ein Verzeichnis der in der Gemeinde wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltag in der Einrichtung wählen wollen. 2Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung.

§ 26
Sperrvermerk im Wählerverzeichnis

Hat eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe „Wahlschein“ oder „W“ eingetragen.

§ 27
Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines, Beschwerde

1Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, kann dagegen Einspruch eingelegt werden. 2§ 19 gilt entsprechend. 3Die Frist für die Zustellung der Entscheidung und für die Beschwerdeentscheidung gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.

Unterabschnitt 4
Wahlvorschläge, Stimmzettel

§ 28
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

1Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und weisen auf die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 18 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes hin. 2Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Anzeigen nach § 18 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes und die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen und weisen auf die Bestimmung über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften und Nachweise sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin.

§ 29
Beteiligungsanzeige, Beseitigung von Mängeln

(1) 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Beteiligungsanzeige der in § 18 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes genannten Parteien den Tag des Eingangs sowie bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und prüft unverzüglich, ob sie den Anforderungen des Gesetzes entspricht. 2Stellt sie oder er Mängel fest, benachrichtigt sie oder er unverzüglich den Vorstand der Partei und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen; dabei weist sie oder er auf die Bestimmung des § 18 Absatz 3 Satz 3, 5 und 6 des Sächsischen Wahlgesetzes hin.

(2) 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter lädt die Parteien, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl entschieden wird. 2Sie oder er legt dem Landeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. 3Vor der Beschlussfassung ist den erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) 1Im Anschluss an die Feststellung nach § 18 Absatz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes gibt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. 2Die Entscheidung ist von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter öffentlich bekannt zu machen.10

§ 30
Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge, voneinander abweichende Erklärungen der Vertrauenspersonen

(1) 1Der Kreiswahlvorschlag muss enthalten

1.
Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und die Anschrift der Hauptwohnung der Bewerberin oder des Bewerbers; zusätzlich können ein eingetragener Doktorgrad (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben werden,
2.
den Namen der einreichenden Partei und die Kurzbezeichnung, sofern sie eine solche verwendet, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Absatz 3 des Sächsischen Wahlgesetzes) deren Kennwort.

2Er soll nach dem Muster der Anlage 8 eingereicht werden und die Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. 3Geben in den Fällen, in denen keine gemeinsamen übereinstimmenden Erklärungen von Vertrauensperson und stellvertretender Vertrauensperson nötig sind, die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson voneinander abweichende Erklärungen ab, gilt nur die Erklärung der Vertrauensperson.

(2) 1Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter, eigenhändig zu unterzeichnen. 2Hat eine Partei im Freistaat Sachsen keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 entsprechend unterzeichnet sein. 3Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.

(3) 1Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten. 2§ 30a Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen

1.
die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerberin oder des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 9, dass sie oder er der Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis die Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber gegeben hat,
2.
eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde nach dem Muster der Anlage 9, dass die vorgeschlagene Bewerberin oder der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,
3.
bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift nach dem Muster der Anlage 10 über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt worden ist, mit den nach § 21 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 10A,
4.
die Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss (§ 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Sächsischen Wahlgesetzes).

(5) Die Bescheinigung der Wählbarkeit ist kostenfrei zu erteilen.11

§ 30a
Besondere Anforderungen an Kreiswahlvorschläge nach § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3
des Sächsischen Wahlgesetzes

(1) Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 11 unter Beachtung der Absätze 2 bis 6 zu erbringen.

(2) 1Die Formblätter werden auf Anforderung von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter kostenfrei zur Verfügung gestellt. 2Sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden. 3Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und die Anschrift der Hauptwohnung der vorzuschlagenden Bewerberin oder des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. 4Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für die Bewerberin oder den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle der Anschrift der Hauptwohnung eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. 5Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages sind außerdem bei Parteien deren Namen und die Kurzbezeichnung, sofern sie eine solche verwenden, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. 6Parteien haben ferner die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 des Sächsischen Wahlgesetzes zu bestätigen. 7Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter vermerkt die in den Sätzen 3 bis 5 genannten Angaben im Kopf der Formblätter. 8Statt der vollständigen Anschrift der Hauptwohnung wird nur der Wohnort und die Postleitzahl im Kopf der Formblätter vermerkt, es sei denn, die Bewerberin oder der Bewerber bestimmt bei der Anforderung, dass im Formblatt die vollständige Anschrift verwendet werden soll.

(3) 1Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt eigenhändig unterzeichnen. 2Neben der Unterschrift sind der Familienname, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift der Hauptwohnung der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.

(4) 1Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt eine Bescheinigung der Gemeinde, bei der sie oder er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizubringen, dass sie oder er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. 2Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die betreffende Person den Kreiswahlvorschlag unterstützt. 3Die Bescheinigung des Wahlrechts ist kostenfrei zu erteilen. 4Die Gemeinde darf für jede Wahlberechtigte und jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag erteilen; dabei darf sie auf keine Weise festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.

(5) 1Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen. 2Hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, ist ihre oder seine Unterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig, die bei der Gemeinde nach der ersten Bestätigung des Wahlrechts eingehen.

(6) 1Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. 2Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.12

§ 31
Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge
durch die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter

(1) 1Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahlvorschlag den Tag des Eingangs sowie bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter sofort einen Abdruck. 2Sie oder er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Sächsischen Wahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen.

(2) Wird der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter bekannt, dass eine im Wahlkreis vorgeschlagene Bewerberin oder ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, weist sie oder er die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppelbewerbung hin.

(3) 1Wird der Kreiswahlausschuss nach § 25 Absatz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, entscheidet er unverzüglich über die Verfügung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters. 2Der Vertrauensperson des betroffenen Kreiswahlvorschlages ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung auch zu Anrufungsgründen der Bewerberin oder des Bewerbers zu geben.13

§ 32
Zulassung der Kreiswahlvorschläge

(1) 1Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauensperson jedes Kreiswahlvorschlages zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entschieden wird. 2Sie oder er legt dem Kreiswahlausschuss alle eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.

(2) 1Der Kreiswahlausschuss prüft die eingegangenen Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. 2Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) 1Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 30 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Angaben fest. 2Fehlt bei einem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Absatz 3 des Sächsischen Wahlgesetzes) das Kennwort oder erweckt es den Eindruck, als handele es sich um den Kreiswahlvorschlag einer Partei, oder ist es geeignet, Verwechslungen mit einem früher eingereichten Kreiswahlvorschlag hervorzurufen, erhält der Kreiswahlvorschlag den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers als Kennwort. 3Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, fügt der Kreiswahlausschuss einem der Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung bei; hat der Landeswahlausschuss eine Unterscheidungsregelung getroffen, gilt diese.

(4) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des Kreiswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin (§ 26 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes).

(5) 1Die Niederschrift über die Sitzung ist nach dem Muster der Anlage 12 zu fertigen; der Niederschrift sind die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der vom Kreiswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen. 2Nach der Sitzung übersendet die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und weist dabei auf ihr oder ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. 3Sie oder er ist verpflichtet, der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.

§ 33
Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses

(1) 1Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter einzulegen. 2Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter legt ihre oder seine Beschwerde bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter ein. 3Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt. 4Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach den Anweisungen der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters.

(2) 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer, die Vertrauensperson des betroffenen Kreiswahlvorschlages sowie die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. 2Der Vertrauensperson ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. 2Diese ist vorbehaltlich anderer Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren endgültig.14

§ 34
Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge

1Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der Reihenfolge, wie sie durch § 29 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Sächsischen Wahlgesetzes und durch die Mitteilung der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters nach § 38 Absatz 2 bestimmt ist, und macht sie öffentlich bekannt. 2Parteien, für die eine Landesliste, aber kein Kreiswahlvorschlag zugelassen ist, erhalten eine Leernummer. 3Die Bekanntmachung enthält für jeden Kreiswahlvorschlag die in § 30 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerberin oder des Bewerbers anzugeben. 4Statt der vollständigen Anschrift der Hauptwohnung wird nur der Wohnort und die Postleitzahl angegeben, es sei denn, die Bewerberin oder der Bewerber bestimmt in der Erklärung nach § 30 Absatz 4 Nummer 1, dass die Bekanntmachung die vollständige Anschrift enthalten soll. 5Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung anstelle des Wohnortes und der Postleitzahl eine Erreichbarkeitsanschrift anzugeben; die Angabe eines Postfaches genügt nicht. 6Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unterrichtet die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift.

§ 35
Inhalt und Form der Landeslisten

(1) 1Die Landesliste muss bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter eingereicht werden und enthalten

1.
den Namen der einreichenden Partei und die Kurzbezeichnung, sofern sie eine solche verwendet,
2.
für jede Bewerberin und jeden Bewerber die Angaben nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

2Sie soll nach dem Muster der Anlage 13 eingereicht werden und die Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

(2) 1Die Landesliste ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter der oder dem Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter, eigenhändig zu unterzeichnen. 2Hat eine Partei im Freistaat Sachsen keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, ist die Landesliste von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Freistaates Sachsen liegen, dem Satz 1 entsprechend zu unterzeichnen. 3Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.

(3) Der Landesliste sind beizufügen

1.
die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber nach dem Muster der Anlage 14, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber gegeben haben,
2.
die Bescheinigungen der zuständigen Gemeinden nach dem Muster der Anlage 14, dass die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber wählbar sind,
3.
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge auf der Landesliste festgelegt worden ist, nach dem Muster der Anlage 15 mit den nach § 21 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 15A, wobei sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist,
4.
die Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, sofern die Landesliste von mindestens 1 000 Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss (§ 27 Absatz 1 Satz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes).

(4) 1Eine eingereichte Landesliste kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson geändert werden, wenn die Änderung zuvor von der Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 21 Absatz 1 in Verbindung mit § 27 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes beschlossen worden ist. 2Der geänderten Landesliste ist eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach dem Muster der Anlage 15 mit den entsprechenden eidesstattlichen Versicherungen nach dem Muster der Anlage 15A gemäß § 21 Absatz 5 in Verbindung mit § 27 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes beizufügen.

(5) 1Muss eine Landesliste von mindestens 1 000 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, sind die Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigung des Wahlrechts auf amtlichen Formblättern nach Anlage 16 zu erbringen. 2Die Formblätter werden auf Anforderung von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter kostenfrei zur Verfügung gestellt; sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden. 3Bei der Anforderung ist der Name der Partei, die die Landesliste einreichen will, und die Kurzbezeichnung, sofern sie eine solche verwendet, anzugeben. 4Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. 5Die Partei hat ferner die Aufstellung der Landesliste in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 27 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes zu bestätigen. 6Im Übrigen gilt § 30a Absatz 3 bis 6 entsprechend.

(6) § 30 Absatz 5 gilt entsprechend.15

§ 36
Vorprüfung der Landeslisten
durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter

(1) 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste den Tag des Eingangs und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. 2Sie oder er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Landeslisten vollständig sind und den Erfordernissen des Sächsischen Wahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen.

(2) Wird der Landeswahlausschuss nach § 27 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes in Verbindung mit § 25 Absatz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, gilt § 31 Absatz 3 entsprechend.16

§ 37
Zulassung der Landeslisten

(1) 1Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten mit den in § 35 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. 2Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, fügt der Landeswahlausschuss einer Landesliste oder mehreren Landeslisten eine Unterscheidungsbezeichnung bei.

(2) 1Für das Verfahren gilt § 32 Absatz 1, 2, 4 und 5 Satz 1 entsprechend. 2Der Niederschrift sind die zugelassenen Landeslisten in der vom Landeswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.

§ 38
Bekanntmachung der zugelassenen Landeslisten

(1) 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ordnet die zugelassenen Landeslisten in der durch § 29 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Sächsischen Wahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern und macht sie öffentlich bekannt. 2Die Bekanntmachung enthält für jede Landesliste die in § 35 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerberinnen und Bewerber anzugeben. 3Statt der vollständigen Anschrift der Hauptwohnung wird nur der Wohnort und die Postleitzahl angegeben, es sei denn, die Bewerberin oder der Bewerber bestimmt in der Erklärung nach § 35 Absatz 3 Nummer 1, dass die Bekanntmachung die vollständige Anschrift enthalten soll. 4Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung anstelle des Wohnortes und der Postleitzahl eine Erreichbarkeitsanschrift anzugeben; die Angabe eines Postfaches genügt nicht.

(2) Gleichzeitig teilt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern die Reihenfolge der Landeslisten und die Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber mit.

§ 39
Stimmzettel, Wahlumschläge

(1) 1Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A4) groß. 2Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach dem Falten des Stimmzettels von außen nicht erkennbar ist, wie gewählt wurde. 3Der Stimmzettel enthält nach dem Muster der Anlage 17 je in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung

1.
die für die Wahl im Wahlkreis zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufs oder Standes und des Ortes der Hauptwohnung der Bewerberin oder des Bewerbers sowie des Namens der Partei und der Kurzbezeichnung, sofern sie eine solche verwendet, oder unter Angabe des Kennworts bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Absatz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes) und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung sowie
2.
die für die Wahl nach Landeslisten zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei und der Kurzbezeichnung, sofern sie eine solche verwendet, sowie unter Angabe der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

4Sofern die Bewerberin oder der Bewerber einen eingetragenen Doktorgrad oder einen eingetragenen Ordens- oder Künstlernamen angegeben hat (§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2), ist auch dieser aufzunehmen.

5Hat die Bewerberin oder der Bewerber nachgewiesen, dass für sie oder ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist bei der Angabe nach Satz 3 Nummer 1 anstelle des Ortes der Hauptwohnung der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. 6Jede Direktkandidatin und jeder Direktkandidat sowie jede Landesliste erhalten ein abgegrenztes Feld. 7Die Stimmzettel müssen in jedem Wahlbezirk eines Wahlkreises von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. 8Für wahlstatistische Auszählungen nach §§ 70 oder 72 können Unterscheidungskennzeichnungen aufgedruckt werden.

(2) 1Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen für Blinde und Sehbehinderte wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten. 2Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.

(3) Die Wahlumschläge für die Briefwahl sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und grün sowie nach dem Muster der Anlage 5 beschriftet sein.

(4) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 12 x 17,6 cm groß und gelb sowie nach dem Muster der Anlage 6 beschriftet sein.

(5) Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird.

(6) 1Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter weist den Gemeinden die Stimmzettel zur Weitergabe an die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher zu. 2Sie oder er liefert den Gemeinden die erforderlichen Wahlbriefumschläge und Wahlumschläge für die Briefwahl.17

Unterabschnitt 5
Wahlräume, Wahlzeit

§ 40
Wahlräume, Wahlkabinen, Wahlurne

(1) 1Die Gemeinde bestimmt für jeden Wahlbezirk unter Beachtung der Anforderungen nach § 33 des Sächsischen Wahlgesetzes mindestens einen Wahlraum. 2Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.

(2) 1In jedem Wahlraum richtet die Gemeinde Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. 2Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen. 3In den Wahlkabinen sollen gleichfarbige Schreibstifte bereitliegen. 4Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können.

(3) 1Die Gemeinde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen. 2Die Wahlurne muss mit einem verschließbaren Deckel versehen und ihrer Größe nach so beschaffen sein, dass sie die Stimmzettel in einer das Wahlgeheimnis wahrenden Weise aufnehmen kann. 3Sie wird an oder auf den Tisch gestellt, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt.

§ 41
Wahlzeit

Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.

§ 42
Wahlbekanntmachung der Gemeinde

(1) 1Die Gemeinde macht spätestens am sechsten Tag vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 17A den Beginn und das Ende der Wahlzeit, die Wahlbezirke und Wahlräume, gegebenenfalls ein Verzeichnis der barrierefreien Wahlräume sowie das Wahlverfahren öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. 2Dabei weist die Gemeinde darauf hin,

1.
dass die Wählerin oder der Wähler eine Direktstimme und eine Listenstimme hat und sich das Stärkeverhältnis der Parteien im Parlament nur aus der Anzahl der Listenstimmen errechnet,
2.
dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,
3.
welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,
4.
in welcher Weise mit Wahlschein und durch Briefwahl gewählt werden kann,
5.
dass nach § 13 Absatz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes alle Wahlberechtigten ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben können und eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten unzulässig ist,
6.
dass und unter welchen Voraussetzungen nach § 13 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Stimmabgabe gehindert sind, sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen können,
7.
dass und unter welchen Tatbestandsvoraussetzungen nach § 107a Absatz 1 des Strafgesetzbuches Wahlfälschung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird sowie dass nach § 107a Absatz 3 des Strafgesetzbuches auch der Versuch strafbar ist.

3Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr mit dem Hinweis auf die Wahlzeit sowie den Angaben nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 7 ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. 4Dem Aushang ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.

(2) 1Werden in der Gemeinde repräsentative Wahlstatistiken nach §§ 70 oder 72 durchgeführt, weist die Gemeinde in der Wahlbekanntmachung darauf hin, in welchen Wahlbezirken die Statistiken durchgeführt werden. 2Der Hinweis ist dem Aushang nach Absatz 1 Satz 3 beizufügen.18

§ 43
Sonderregelungen für das Siedlungsgebiet der Sorben

1In den Gemeinden des sorbischen Siedlungsgebietes im Sinne des § 3 des Sächsischen Sorbengesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, muss

1.
auf Veranlassung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters durch die Gemeinde die Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge und der zugelassenen Landeslisten,
2.
durch die Gemeinde
a)
die Bekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen,
b)
die Wahlbenachrichtigung mit dem Wahlscheinantrag,
c)
der Wahlschein,
d)
die Beschriftung des Wahlumschlages für die Briefwahl und des Wahlbriefumschlages,
e)
die Wahlbekanntmachung,
3.
durch den Wahlvorstand die Kenntlichmachung der Wahlräume

auch in sorbischer Sprache erfolgen. 2Das Merkblatt zur Briefwahl ist dem Wahlschein in sorbischer Sprache beizufügen, wenn es von der oder dem Wahlberechtigten im Wahlscheinantrag in sorbischer Sprache angefordert wird.19

Abschnitt 3
Wahlhandlung

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 44
Ausstattung des Wahlvorstandes

Die Gemeinde übergibt jeder Wahlvorsteherin und jedem Wahlvorsteher vor Beginn der Wahlhandlung

1.
das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
2.
das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
3.
amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
4.
den Vordruck der Wahlniederschrift,
5.
den Vordruck der Schnellmeldung,
6.
Abdrucke des Sächsischen Wahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,
7.
einen Abdruck der Wahlbekanntmachung oder einen Auszug aus ihr mit dem Hinweis auf die Wahlzeit und den Angaben nach den Nummern 1 bis 3, 5 und 6 des § 42 Absatz 1 Satz 2,
8.
Verschlussmaterial für die Wahlurne,
9.
Material zum Verpacken und Versiegeln der Stimmzettel und Wahlscheine.

§ 45
Eröffnung der Wahlhandlung

(1) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass sie oder er die Beisitzerinnen und Beisitzer auf ihre Verpflichtungen gemäß § 9 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes hinweist.

(2) 1Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine, indem sie oder er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk „Wahlschein“ oder „W“ einträgt. 2Sie oder er berichtigt dementsprechend die Abschlussbeurkundung des Wählerverzeichnisses in der vorgesehenen Spalte und bescheinigt dies. 3Erhält die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 23 Absatz 2 Satz 3, verfährt sie oder er entsprechend den Sätzen 1 und 2.

(3) 1Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. 2Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher verschließt oder versiegelt die Wahlurne. 3Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.20

§ 46
Öffentlichkeit und Ordnung im Wahlraum

1Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann Zutritt zum Wahlraum, soweit dies ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. 2Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum und hat Handlungen zu unterbinden, die geeignet sind, das Wahlgeheimnis zu gefährden, die Wählerinnen und Wähler bei ihrer Stimmabgabe zu beeinflussen oder den Wahlvorstand bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahlen zu behindern.

§ 47
Stimmabgabe

(1) 1Wenn die Wählerin oder der Wähler den Wahlraum betritt, erhält sie oder er einen amtlichen Stimmzettel. 2Der Wahlvorstand kann anordnen, dass sie oder er hierzu ihre oder seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.

(2) 1Die Wählerin oder der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort den Stimmzettel und faltet ihn dort in einer Weise, dass die Stimmabgabe von außen nicht erkennbar ist. 2In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. 3Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur eine Wählerin oder ein Wähler und diese oder dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.

(3) 1Danach tritt die Wählerin oder der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes. 2Auf Verlangen hat sie oder er die Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere wenn sie oder er die Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, sich über ihre oder seine Person auszuweisen.

(4) 1Sobald die Schriftführerin oder der Schriftführer den Namen der Wählerin oder des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung der Wählerin oder des Wählers nach den Absätzen 5 und 6 besteht, gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. 2Die Wählerin oder der Wähler wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne oder übergibt ihn der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher zum Einwurf. 3Die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen der Wählerin oder des Wählers in der dafür bestimmten Spalte des Wählerverzeichnisses.

(5) 1Der Wahlvorstand hat eine Wählerin oder einen Wähler zurückzuweisen, die oder der

1.
nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,
2.
sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweist,
3.
keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass sie oder er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
4.
bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat,
5.
den Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat,
6.
den Stimmzettel nicht oder so gefaltet hat, dass die Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einer äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichnung versehen hat,
7.
für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder
8.
für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.

2Eine Wählerin oder ein Wähler, bei der oder dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 vorliegen und die oder der im Vertrauen auf die ihr oder ihm übersandte Benachrichtigung, dass sie oder er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass sie oder er bei der Gemeinde bis 15:00 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.

(6) 1Hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher Zweifel am Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung einer Wählerin oder eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. 2Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) 1Hat die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel verschrieben, versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird die Wählerin oder der Wähler nach Absatz 5 Nummer 5 bis 8 zurückgewiesen, ist ihr oder ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen. 2Der alte Stimmzettel ist zu vernichten.21

§ 48
Stimmabgabe unter Inanspruchnahme einer Hilfsperson

(1) 1Eine Wählerin oder ein Wähler, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe sie oder er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. 2Hilfsperson kann auch ein von der Wählerin oder dem Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein; darauf ist die Wählerin oder der Wähler bei Bedarf hinzuweisen.

(2) 1Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt. 2Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

(3) 1Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der Wählerin oder dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. 2Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat. 3Hierauf ist hinzuweisen.

(4) Eine Wählerin oder ein Wähler, die oder der blind oder sehbehindert ist, kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.22

§ 49
Stimmabgabe von Inhaberinnen und Inhabern eines Wahlscheines

1Die Inhaberin oder der Inhaber eines Wahlscheines nennt ihren oder seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher. 2Diese oder dieser prüft den Wahlschein. 3Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der Inhaberin oder des Inhabers. 4Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. 5Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein. 6Einen Wahlschein, der für einen anderen Wahlkreis gültig ist und bei dem kein Zweifel über den rechtmäßigen Besitz besteht, gibt sie oder er der Wählerin oder dem Wähler mit einem entsprechenden Hinweis zurück.

§ 50
Schluss der Wahlhandlung

1Sobald die Wahlzeit (§ 41) abgelaufen ist, wird dies von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bekanntgegeben. 2Ab diesem Zeitpunkt sind nur noch die Wählerinnen und Wähler zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. 3Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. 4Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wählerinnen und Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.23

Unterabschnitt 2
Besondere Regelungen

§ 51
Stimmabgabe mit Wahlschein in Sonderwahlbezirken

(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken werden alle in der Einrichtung anwesenden Wahlberechtigten zugelassen, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein haben.

(2) 1Die Gemeinde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung mindestens einen geeigneten Wahlraum sowie die Wahlzeit im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedarf. 2Die Gemeinde richtet den Wahlraum her. 3Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tag vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 3 hin.

(3) 1Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzerinnen und Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. 2Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach den §§ 49 und 47 Absatz 4 bis 7. 3Dabei muss jeder Wählerin und jedem Wähler Gelegenheit gegeben werden, unbeobachtet den Stimmzettel zu kennzeichnen und zu falten. 4Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. 5Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. 6Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirkes ausgezählt. 7Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(4) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.

(5) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 52
Stimmabgabe mit Wahlschein vor beweglichem Wahlvorstand

(1) Die Gemeinde kann im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses, eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes, eines Klosters, einer sozialtherapeutischen Anstalt oder einer Justizvollzugsanstalt zulassen, dass dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvorstand wählen.

(2) 1Die Gemeinde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. 2Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. 3Die Gemeinde richtet ihn her. 4In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten richtet die Anstaltsleitung den Wahlraum in Abstimmung mit der Gemeinde her. 5Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt. 6Sie sorgt dafür, dass die Wahlberechtigten zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.

(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Einrichtung, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach §§ 49, 47 Absatz 4 bis 7 sowie § 51 Absatz 3 Satz 4 bis 7.

(4) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 53
Briefwahl

(1) 1Wer durch Briefwahl wählt,

1.
kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Wahlumschlag und klebt diesen zu,
2.
unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages,
3.
steckt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag,
4.
klebt den Wahlbriefumschlag zu und
5.
übersendet oder übergibt den Wahlbrief rechtzeitig an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle.

2Nach Eingang des Wahlbriefes bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

(2) 1Die Wahlbriefe müssen bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, für den der Wahlschein gültig ist, eingehen. 2Sind aufgrund einer Anordnung nach § 7 Absatz 3 des Sächsischen Wahlgesetzes Briefwahlvorstände für Landkreise oder für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet, müssen die Wahlbriefe bei dem Landratsamt oder bei der mit der Briefwahl betrauten Gemeinde eingehen.

(3) 1Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen; § 47 Absatz 7 gilt entsprechend. 2Für Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig sind oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Stimmabgabe gehindert sind, gilt § 48 entsprechend. 3Hat die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet hat; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.24

Abschnitt 4
Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

§ 54
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand vorbehaltlich § 55 Absatz 2 ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellt fest

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Direktstimmen,
4.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Listenstimmen,
5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen gültigen Direktstimmen,
6.
die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Listenstimmen.25

§ 55
Zählung der Wählerinnen und Wähler sowie Stimmen

(1) 1Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. 2Danach werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. 3Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. 4Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. 5Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung zwischen den Zahlen der abgegebenen Stimmzettel und der Stimmabgabevermerke und Wahlscheine, ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.

(2) 1Ergibt die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, dass weniger als 30 Wählerinnen und Wähler ihre Stimme abgegeben haben, ordnet die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter an, dass der Wahlvorstand dieses Wahlbezirks die verschlossene Wahlurne oder die Stimmzettel in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag, das Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Wahlscheine dem Wahlvorstand eines bestimmten anderen Wahlbezirks des gleichen Wahlkreises zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich zu übergeben hat. 2Am Wahlraum des übergebenden Wahlvorstands ist ein Hinweis anzubringen, wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses stattfindet. 3Der Transport der nach Satz 1 zu übergebenden Gegenstände erfolgt in Anwesenheit der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers und der Schriftführerin oder des Schriftführers oder der jeweiligen Stellvertreterin oder des jeweiligen Stellvertreters, eines weiteren Mitglieds des Wahlvorstands und, soweit möglich, weiterer gemäß § 46 Satz 1 anwesender Personen. 4Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift des übergebenden Wahlvorstands zu vermerken. 5Der übernehmende Wahlvorstand verfährt entsprechend § 51 Absatz 3 Satz 6 und vermerkt diesen Vorgang sowie die Übergabe der Wahlurne oder des Umschlages mit den Stimmzetteln und der Wahlunterlagen in seiner Wahlniederschrift.

(3) 1Anschließend bilden mehrere Beisitzerinnen und Beisitzer folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:

1.
nach Landeslisten getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Direkt- und Listenstimme zweifelsfrei gültig für die Bewerberin oder den Bewerber und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden ist, sowie einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln,
2.
einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Direkt- und Listenstimme zweifelsfrei gültig für Bewerberinnen und Bewerber und Landeslisten verschiedener Träger von Wahlvorschlägen abgegeben worden ist, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Direkt- oder Listenstimme jeweils zweifelsfrei nach § 38 Absatz 1 Satz 2 oder 3 des Sächsischen Wahlgesetzes gültig abgegeben worden ist.

2Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben werden ausgesondert und von einer Beisitzerin oder einem Beisitzer in Verwahrung genommen.

(4) 1Die Beisitzerinnen und Beisitzer, die die nach Landeslisten geordneten Stimmzettel (Absatz 3 Satz 1 Nummer 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter. 2Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautet und sagen zu jedem Stapel laut an, für welche Bewerberin oder welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthält. 3Hierauf prüft die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel und sagt an, dass in diesen Fällen beide Stimmen ungültig sind. 4Gibt ein Stimmzettel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, fügen sie diesen den nach Absatz 3 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.

(5) 1Danach zählen je zwei Beisitzerinnen und Beisitzer nacheinander die von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher und ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter nach Absatz 4 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. 2Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(6) 1Sodann legt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Stimmzettel des nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gebildeten Stapels zunächst getrennt nach Listenstimmen für die einzelnen Landeslisten und liest bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Listenstimme abgegeben worden ist. 2Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Direktstimme abgegeben worden ist, sagt sie oder er an, dass die nicht abgegebene Listenstimme ungültig ist. 3Gibt ein Stimmzettel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken, fügt sie oder er diesen den nach Absatz 3 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. 4Dann werden die von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher gebildeten Stapel entsprechend Absatz 5 gezählt. 5Anschließend ordnet die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Stimmzettel nach abgegebenen Direktstimmen neu und es wird entsprechend den Sätzen 1 bis 4 verfahren. 6Ist der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis gültig, sagt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher an, dass die Direktstimme ungültig ist. 7Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(7) 1Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. 2Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welche Bewerberin oder welchen Bewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden ist. 3Sie oder er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels die Entscheidung des Wahlvorstandes und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. 4Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(8) 1Die nach den Absätzen 5 bis 7 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden von der Schriftführerin oder dem Schriftführer in der Wahlniederschrift zusammengezählt. 2Zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. 3Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, ist diese nach den Absätzen 3 bis 7 zu wiederholen. 4Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(9) Die Beisitzerinnen und Beisitzer sammeln

1.
die Stimmzettel, auf denen die Direktstimme und die Listenstimme oder nur die Direktstimme abgegeben worden sind, getrennt nach den Bewerberinnen und Bewerbern, denen die Direktstimme zugefallen ist,
2.
die Stimmzettel, auf denen nur die Listenstimme abgegeben worden ist,
3.
die ungekennzeichneten Stimmzettel,
4.
die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben haben

jeweils getrennt ein und behalten sie unter Aufsicht.26

§ 56
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

1Im Anschluss an die Feststellungen nach § 54 gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den dort bezeichneten Angaben mündlich bekannt. 2Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift anderen als den in § 57 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.

§ 57
Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse

(1) 1Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher der Gemeinde, die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke zusammenfasst und der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter meldet. 2Ist in der Gemeinde nur ein Wahlbezirk gebildet, meldet die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wahlergebnis der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter.

(2) 1Die Meldung wird auf schnellstem Wege erstattet. 2Sie enthält die Zahlen

1.
der Wahlberechtigten,
2.
der Wählerinnen und Wähler,
3.
der gültigen und ungültigen Direktstimmen,
4.
der gültigen und ungültigen Listenstimmen,
5.
der für jede Bewerberin und jeden Bewerber abgegebenen gültigen Direktstimmen,
6.
der für jede Landesliste abgegebenen gültigen Listenstimmen.

(3) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeinden das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis und teilt dieses unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefwahl auf schnellstem Wege der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter mit; dabei gibt sie oder er an, welche Bewerberin oder welcher Bewerber als gewählt gelten kann.

(4) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter das vorläufige Wahlergebnis im Wahlgebiet.

(5) Die Wahlleiterinnen und Wahlleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfungen die vorläufigen Wahlergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.

(6) 1Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher, Gemeinden sowie Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter werden nach dem Muster der Anlage 18 erstattet. 2Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. 3Sie oder er kann auch anordnen, dass die Wahlergebnisse der Wahlbezirke und der Gemeinden gleichzeitig der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter und ihr oder ihm mitzuteilen sind. 4Die so mitgeteilten Ergebnisse darf die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter erst dann bei der Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Wahlgebiet berücksichtigen, wenn die Mitteilung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters nach Absatz 3 vorliegt.

§ 58
Wahlniederschrift

(1) 1Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 19 zu fertigen. 2Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. 3Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. 4Beschlüsse nach § 47 Absatz 6, § 49 Satz 3 und § 55 Absatz 7 sowie Beschlüsse über Beanstandungen bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. 5Der Wahlniederschrift sind beizufügen

1.
die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 55 Absatz 7 besonders beschlossen hat,
2.
die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 49 Satz 3 besonders beschlossen hat.

(2) 1Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeinde zu übergeben. 2Die Gemeinde übersendet der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen auf schnellstem Wege. 3Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, fügt sie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der Anlage 20 bei. 4Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher, Gemeinden sowie Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.27

§ 59
Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

(1) 1Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, verpackt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher jeweils getrennt

1.
die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Direktkandidatinnen und Direktkandidaten, nach Stimmzetteln, auf denen nur die Listenstimme abgegeben worden ist, und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,
2.
die eingenommenen Wahlscheine,

soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit einer Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeinde. 2Bis zur Übergabe an die Gemeinde hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind. 3Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher übergibt der Gemeinde die ihr oder ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen.

(2) 1Die Gemeinde verwahrt die Pakete nach Absatz 1, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist. 2Sie stellt sicher, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind. 3Sie hat die Unterlagen auf Anforderung der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vorzulegen. 4Werden nur Teile eines Pakets angefordert, bricht die Gemeinde das Paket in Gegenwart von zwei Zeuginnen oder Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. 5Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.

§ 60
Behandlung der Wahlbriefe,
Vorbereitung der Ermittlung
und Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) 1Die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige Stelle sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. 2Sie vermerkt auf jedem am Wahltag nach 16:00 Uhr eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.

(2) Die für die Durchführung der Briefwahl zuständige Stelle

1.
verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände,
2.
übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind,
3.
sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahlraumes und
4.
stellt dem Briefwahlvorstand notwendige Hilfskräfte zur Verfügung.

(3) 1Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der zuständigen Stelle angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. 2Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist. 3Sie hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.

§ 61
Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) 1Ein Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag. 2Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines oder gegen den Wahlbrief erhoben, sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt auszusondern. 3Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen; die Wahlscheine werden gesammelt.

(2) 1Der Briefwahlvorstand beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Wahlbriefe. 2Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 8 des Sächsischen Wahlgesetzes vorliegt. 3Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. 4Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit dem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. 5Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen und Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(3) 1Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 54 unter den Nummern 2 bis 6 bezeichneten Angaben fest. 2Die §§ 54 und 55 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Wahlumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen sind. 3Leere Wahlumschläge sind ungekennzeichneten Stimmzetteln entsprechend zu behandeln; Wahlumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, sind entsprechend § 55 Absatz 3 Satz 2 sowie Absatz 7 und 9 Nummer 4 zu behandeln.

(4) 1Die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher übermittelt das festgestellte Briefwahlergebnis auf schnellstem Wege der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter. 2Sind aufgrund einer Anordnung nach § 7 Absatz 3 des Sächsischen Wahlgesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, meldet die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher das Briefwahlergebnis der zuständigen Gemeinde, die es in ihre Schnellmeldung übernimmt; sind Briefwahlvorstände für einzelne Kreise innerhalb des Wahlkreises gebildet worden, meldet die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher das Briefwahlergebnis dem Landkreis, der die Briefwahlergebnisse zusammenfasst und der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter weitermeldet. 3Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 18 erstattet.

(5) 1Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 21 zu fertigen. 2Dieser sind beizufügen

1.
die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 55 Absatz 7 besonders beschlossen hat,
2.
die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,
3.
die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.

(6) 1Die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter. 2Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise gebildet worden, ist die Wahlniederschrift mit den Anlagen der Gemeinde oder der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeinde oder dem Landkreis zu übergeben. 3Die zuständige Gemeinde oder der Landkreis übersendet der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften der Briefwahlvorstände mit den Anlagen und fügt, soweit erforderlich, Zusammenstellungen der Briefwahlergebnisse nach dem Muster der Anlage 21 bei. 4§ 58 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(7) 1Der Briefwahlvorstand verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 59 Absatz 1 und übergibt sie der Stelle, die den Briefwahlvorstand einberufen hat, die sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist. 2Die zuständige Stelle verfährt nach § 59 Absatz 2.

(8) Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.

(9) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter in die Schnellmeldung nach § 57 Absatz 3 und in die Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses des Wahlkreises nach § 62 übernommen.

(10) 1Stellt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter fest, dass im Wahlgebiet infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Poststempel spätestens am zweiten Tag vor der Wahl zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. 2In einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am 21. Tag nach der Wahl, die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses überwiesen.28

§ 62
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

(1) 1Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. 2Sie oder er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Landeslisten wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet nach dem Muster der Anlage 20 zusammen. 3Dabei bildet die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter für die Gemeinden Zwischensummen, im Falle einer Anordnung nach § 7 Absatz 3 des Sächsischen Wahlgesetzes auch für die Briefwahlergebnisse. 4Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, klärt sie die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter soweit wie möglich auf.

(2) 1Nach Berichterstattung durch die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises und stellt fest

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Direktstimmen,
4.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Listenstimmen,
5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen gültigen Direktstimmen,
6.
die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Listenstimmen,
7.
die im Wahlkreis gewählte Bewerberin oder den im Wahlkreis gewählten Bewerber.

2Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstandes und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. 3Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift. 4Im Anschluss an die Feststellung gibt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(3) 1Die Niederschrift über die Sitzung ist nach dem Muster der Anlage 22 zu fertigen. 2Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 20 sind von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. 3Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter übersendet der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.

(4) 1Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter benachrichtigt die Gewählte oder den Gewählten nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses mittels Zustellung und weist sie oder ihn auf die Vorschriften des § 44 des Sächsischen Wahlgesetzes hin. 2Sie oder er teilt der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Sächsischen Landtages unverzüglich nach Ablauf der Frist des § 40 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes mit, an welchem Tag die Annahmeerklärung der gewählten Bewerberin oder des gewählten Bewerbers eingegangen ist oder ob diese oder dieser die Wahl abgelehnt hat. 3Im Falle des § 44 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes teilt sie oder er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.

§ 63
Ermittlung und Feststellung des Listenstimmenergebnisses im Wahlgebiet

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Wahlgebiets nach dem Muster der Anlage 20 zusammen.

(2) 1Nach Berichterstattung durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Listenstimmergebnis im Wahlgebiet und stellt fest

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Listenstimmen,
4.
die Zahlen der für die einzelnen Parteien abgegebenen gültigen Listenstimmen,
5.
die Parteien, die nach § 6 Absatz 1 des Sächsischen Wahlgesetzes
a)
an der Verteilung der Listensitze teilnehmen,
b)
bei der Verteilung der Listensitze unberücksichtigt bleiben,
6.
die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Landeslisten entfallen,
7.
welche Landeslistenbewerberinnen und Landeslistenbewerber gewählt sind.

2Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen. 3Im Anschluss an die Feststellung gibt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. 4Die Niederschrift über die Sitzung ist nach dem Muster der Anlage 23 zu fertigen. 5§ 62 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Landeswahlausschuss für gewählt erklärten Landeslistenbewerberinnen und Landeslistenbewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses mittels Zustellung und weist sie auf die Vorschriften des § 44 des Sächsischen Wahlgesetzes hin. 2Sie oder er teilt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Sächsischen Landtages unverzüglich nach Ablauf der Frist des § 41 Absatz 3 des Sächsischen Wahlgesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber eingegangen sind und welche Bewerberinnen und Bewerber die Wahl abgelehnt haben. 3Im Falle des § 44 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes teilt sie oder er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.

§ 64
Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse

1Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, machen

1.
die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis mit den in § 62 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Angaben und dem Familien- und Vornamen der gewählten Direktkandidatin oder des gewählten Direktkandidaten,
2.
die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet mit den in § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 5 und in § 63 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, die Verteilung der Sitze auf die Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen sowie den Familien- und Vornamen der im Wahlgebiet gewählten Bewerberinnen und Bewerber

öffentlich bekannt. 2Eine Ausfertigung dieser Bekanntmachung übersendet die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter der Präsidentin oder dem Präsidenten des Sächsischen Landtages.

§ 65
Prüfung der Wahl durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter

1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter prüft, ob die Wahl nach den Vorschriften des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag und dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden ist. 2Nach dem Ergebnis der Prüfung entscheidet sie oder er, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist. 3Auf Anforderung haben die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter die bei ihnen und den Gemeinden vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden.

Abschnitt 5
Nachwahl, Wiederholungswahl, Ersatzwahl, Berufung von Listennachfolgern

§ 66
Nachwahl

(1) 1Sobald feststeht, dass die Wahl wegen Todes einer Direktkandidatin oder eines Direktkandidaten, infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann, sagt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter die Wahl ab und macht öffentlich bekannt, dass eine Nachwahl stattfinden wird. 2Sie oder er unterrichtet unverzüglich die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter.

(2) 1Stirbt die Bewerberin oder der Bewerber eines zugelassenen Kreiswahlvorschlages vor der Wahl, fordert die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter die Vertrauensperson auf, binnen einer zu bestimmenden Frist schriftlich eine andere Bewerberin oder einen anderen Bewerber zu benennen. 2Der Ersatzvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson eigenhändig unterzeichnet sein. 3Das Verfahren nach § 21 des Sächsischen Wahlgesetzes braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 20 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Wahlgesetzes bedarf es nicht.

(3) Bei der Nachwahl wird

1.
mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen,
2.
vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2 nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen,
3.
in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen,
4.
vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen

gewählt.

(4) 1Findet die Nachwahl wegen Todes einer Direktkandidatin oder eines Direktkandidaten statt, haben die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit. 2Sie werden von Amts wegen ersetzt. 3§ 24 Absatz 3 ist anzuwenden. 4Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Vorschriften erteilt. 5Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die bei den nach § 53 Absatz 2 zuständigen Stellen eingegangen sind, werden von diesen gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.

(5) 1Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchgeführt werden konnte, behalten die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. 2Neue Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden des Gebietes, in dem die Nachwahl stattfindet, erteilt werden.

(6) 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen. 2Sie oder er macht den Tag der Nachwahl öffentlich bekannt.

§ 67
Wiederholungswahl

(1) 1Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu wiederholen, als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist. 2Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht den Tag der Wiederholungswahl öffentlich bekannt.

(2) 1Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht geändert werden. 2Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. 3Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.

(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, ist in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben.

(4) 1Wählerinnen und Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, sind im Wählerverzeichnis zu streichen. 2Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, können Wahlberechtigte, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein erteilt war, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben, für die die Wahl wiederholt wird.

(5) 1Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. 2Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in diesen Wahlbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind.

(6) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist.

(7) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.

§ 68
Ersatzwahl

(1) Bei der Ersatzwahl sind die Wählerverzeichnisse neu zu erstellen und Kreiswahlvorschläge neu einzureichen.

(2) 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht den Tag der Ersatzwahl und zugleich die von ihr oder ihm angeordnete Abkürzung von Fristen und Terminen öffentlich bekannt, die nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag und der Landeswahlordnung vorgesehen sind. 2Sie oder er kann im Einzelfall weitere Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

§ 69
Berufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern

(1) 1Liegen die Voraussetzungen für eine Listennachfolge vor, so benachrichtigt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter die nächste Listenbewerberin oder den nächsten Listenbewerber mittels Zustellung und weist sie oder ihn auf § 44 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes hin. 2Sie oder er fordert sie oder ihn auf, innerhalb einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie oder er die Nachfolge annimmt, und an Eides statt zu versichern, dass sie oder er nicht aus der Partei ausgeschieden ist, welche die Liste eingereicht hat. 3Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Absatz 5 Satz 3 des Sächsischen Wahlgesetzes entsprechend.

(2) 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter teilt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Sächsischen Landtages Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand und die Anschrift der Hauptwohnung der Listennachfolgerin oder des Listennachfolgers sowie den Tag, an dem die Annahmeerklärung eingegangen ist, unverzüglich mit. 2Im Falle von § 44 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes teilt sie oder er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.

(3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht öffentlich bekannt, welche Bewerberin oder welcher Bewerber in den Sächsischen Landtag eingetreten ist, und übersendet eine Abschrift der Bekanntmachung an die Präsidentin oder den Präsidenten des Sächsischen Landtages.

(4) 1Eine nicht gewählte Bewerberin oder ein nicht gewählter Bewerber verliert die Anwartschaft als Listennachfolgerin oder Listennachfolger, wenn sie oder er der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter schriftlich den Verzicht erklärt. 2Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.

Abschnitt 6
Wahlstatistische Auszählungen

§ 70
Wahlstatistische Auszählungen

(1) 1Aus dem Ergebnis der Landtagswahl sind in ausgewählten Wahlbezirken repräsentative Wahlstatistiken über

1.
die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen,
2.
die Wählerinnen und Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen sowie die Ungültigkeitsgründe von Stimmen

als Landesstatistik zu erstellen. 2Bei der Erstellung der Statistik ist das Wahlgeheimnis zu wahren. 3Durch die Statistik darf die Feststellung des Wahlergebnisses nicht verzögert werden.

(2) 1Die Auswahl der Stichprobenwahlbezirke trifft die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt. 2Es dürfen nicht mehr als jeweils zehn Prozent aller Wahlbezirke an der Statistik teilnehmen. 3Ein für die Statistik ausgewählter Wahlbezirk muss mindestens 400 Wahlberechtigte umfassen.

(3) 1Erhebungsmerkmale für die Statistik nach Absatz 1 Nummer 1 sind Wahlberechtigte, Wahlscheinvermerk, Beteiligung an der Wahl, Geschlecht und Geburtsjahresgruppe. 2Hierfür dürfen höchstens zehn Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens drei Alter zusammengefasst sind. 3Erhebungsmerkmale für die Statistik nach Absatz 1 Nummer 2 sind abgegebene Stimme, ungültige Stimme, Ungültigkeitsgrund, Geschlecht und Geburtsjahresgruppe. 4Hierfür dürfen höchstens sechs Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens sieben Alter zusammengefasst sind. 5Hilfsmerkmale für beide Statistiken sind Wahlkreis, Wahlbezirk und statistische Gemeindekennziffer.

§ 71
Durchführende Stellen

(1) 1Die Statistik nach § 70 Absatz 1 Nummer 1 wird von den Gemeinden, in denen ausgewählte Wahlbezirke liegen, unter Auszählung der Wählerverzeichnisse durchgeführt. 2Dazu können die Wählerverzeichnisse um die Merkmale Geschlecht und Geburtsjahresgruppe ergänzt werden. 3Die Gemeinden teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken dem Statistischen Landesamt mit.

(2) 1Die Statistik nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 wird unter Verwendung der amtlichen Stimmzettel vom Statistischen Landesamt durchgeführt. 2Dazu werden die Stimmzettel mit Unterscheidungsmerkmalen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe der Wählerin oder des Wählers versehen. 3Die Gemeinden leiten die ihnen von den Wahlvorsteherinnen und Wahlvorstehern übergebenen verpackten und versiegelten Stimmzettel ungeöffnet und getrennt nach Wahlbezirken zur Auswertung an das Statistische Landesamt weiter. 4Nach Abschluss der Auswertung gibt das Statistische Landesamt die Wahlunterlagen unverzüglich den Gemeinden zurück. 5Gemeinden mit einer Statistikstelle, die die Voraussetzungen von § 9 Absatz 1 des Sächsischen Statistikgesetzes vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt, können die Auswertung der Stimmzettel mit Zustimmung der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters selbst in der Statistikstelle vornehmen; sie teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken dem Statistischen Landesamt mit.

(3) Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel dürfen nicht zusammengeführt werden.

§ 72
Kommunalstatistiken

1Gemeinden mit einer Statistikstelle, die die Voraussetzungen von § 9 Absatz 1 des Sächsischen Statistikgesetzes erfüllt, können mit Zustimmung der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters außer in den für die Statistiken nach § 70 ausgewählten Wahlbezirken in weiteren Wahlbezirken für eigene statistische Zwecke repräsentative Wahlstatistiken durchführen. 2Der Auswahlsatz in einer Gemeinde darf 15 Prozent der in ihr gelegenen Wahlbezirke nicht überschreiten. 3§ 70 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 sowie § 71 Absatz 3 gelten entsprechend.

§ 73
Veröffentlichung der Ergebnisse

1Die Ergebnisse der Statistik nach § 70 können vom Statistischen Landesamt für die Landesebene veröffentlicht werden. 2Sie können dem Statistischen Bundesamt und den Gemeinden, die Statistiken nach § 72 durchführen, zu deren Ergänzung und zu zusammengefasster Veröffentlichung überlassen werden. 3Die Ergebnisse der Statistiken nach § 72 können von den Gemeinden für die Gemeindeebene veröffentlicht werden. 4Die Ergebnisse der einzelnen Wahlbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden.

Abschnitt 7
Schlussbestimmungen

§ 74
Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die nach dem Sächsischen Wahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen

1.
durch das Staatsministerium des Innern sowie durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter im Sächsischen Amtsblatt,
2.
durch die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Landkreise und Kreisfreien Städte des Wahlkreises bestimmt sind,
3.
durch die Gemeinden in ortsüblicher Weise.

(2) 1Der Inhalt der nach dem Sächsischen Wahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet bereitgestellt werden. 2Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. 3Statt einer Anschrift oder eines Wohnortes mit Postleitzahl ist nur der Wohnort anzugeben. 4Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen nach Satz 1 von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 34 und § 38 Absatz 1 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 64 Satz 1 und § 69 Absatz 3 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.29

§ 75
Zustellungen, Schriftform, Fristen

(1) Für Zustellungen gilt das Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) 1Sofern keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten für die Wahrung der Schriftform und für die Berechnung von Fristen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung. 2§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches findet keine Anwendung.

§ 76
Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken

(1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter beschafft für ihren oder seinen Wahlkreis

1.
die Wahlscheinvordrucke (Anlage 4),
2.
die Wahlumschläge für die Briefwahl (Anlage 5),
3.
die Wahlbriefumschläge (Anlage 6), wenn nur an ihrem oder seinem Dienstsitz das Briefwahlergebnis festzustellen ist,
4.
die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 7),
5.
die Vordrucke für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge (Anlage 8),
6.
die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Direktkandidatinnen und Direktkandidaten (Anlage 9),
7.
die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge (Anlage 11),
8.
die Stimmzettel (Anlage 17),
9.
die Vordrucke für die Schnellmeldung (Anlage 18),
10.
die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgültigen Wahlergebnisse (Anlage 20),
11.
die Vordrucke für die Wahlniederschriften zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses (Anlage 21).

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter beschafft

1.
die Vordrucke für die Einreichung der Landeslisten (Anlage 13),
2.
die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber und für die Versicherungen an Eides statt (Anlage 10, 10A, 15 und 15A),
3.
die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Landeslistenbewerberinnen und Landeslistenbewerber (Anlage 14),
4.
die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Landeslisten (Anlage 16).

(3) Die Gemeinde beschafft die für die Wahlbezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke soweit nicht nach Absatz 1 und 2 die Beschaffung durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter oder die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter erfolgt.

(4) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 4, 8, 9–16, 18, 19, 21–23 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.

§ 77
Sicherung der Wahlunterlagen

(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 24 Absatz 6 Satz 5 und Absatz 8 Satz 2 sowie § 25 Absatz 2, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.

(2) 1Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 24 Absatz 6 Satz 5 und Absatz 8 Satz 2 sowie § 25 Absatz 2 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilt werden, wenn sie für die Empfängerin oder den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. 2Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.

(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträgerinnen und Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.

§ 78
Vernichtung von Wahlunterlagen

(1) Verzeichnisse und Vermerke über geleistete Unterstützungsunterschriften gemäß § 30a sowie § 35 Absatz 5 sind ab dem 65. Tag vor der Wahl unverzüglich zu vernichten.

(2) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind nach dem Wahltag unverzüglich zu vernichten.

(3) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 24 Absatz 6 Satz 5 und Absatz 8 Satz 2 sowie § 25 Absatz 2 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(4) 1Die übrigen Wahlunterlagen sind 60 Tage vor der Wahl des neuen Sächsischen Landtages zu vernichten. 2Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.30

§ 79
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Landeswahlordnung vom 15. September 2003 (SächsGVBl. S. 543), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 20. April 2023

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Anlagen

Anlage 1
Wahlbenachrichtigung
31

Anlage 2
Wahlscheinantrag
32

Anlage 2A
Bekanntmachung der Gemeinde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
33

Anlage 3
Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses

Anlage 4
Wahlschein
34

Anlage 5
Wahlumschlag für die Briefwahl

Anlage 6
Wahlbriefumschlag
35

Anlage 7
Merkblatt zur Briefwahl
36

Anlage 8
Kreiswahlvorschlag
37

Anlage 9
Zustimmungserklärung für Bewerberinnen und Bewerber eines Kreiswahlvorschlages und Bescheinigung der Wählbarkeit
38

Anlage 10
Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Direktkandidatin oder des Direktkandidaten
39

Anlage 10A
Versicherung an Eides statt zur Aufstellung der Direktkandidatin oder des Direktkandidaten
40

Anlage 11
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag)
41

Anlage 12
Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Kreiswahlvorschläge

Anlage 13
Landesliste
42

Anlage 14
Zustimmungserklärung für Bewerberinnen und Bewerber einer Landesliste und Bescheinigung der Wählbarkeit
43

Anlage 15
Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Landesliste
44

Anlage 15A
Versicherung an Eides statt zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Landesliste
45

Anlage 16
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste)
46

Anlage 17
Stimmzettel
47

Anlage 17A
Wahlbekanntmachung der Gemeinde
48

Anlage 18
Schnellmeldung

Anlage 19
Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk
49

Anlage 20
Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse

Anlage 21
Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
50

Anlage 22
Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

Anlage 23
Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2023 Nr. 10, S. 129
    Fsn-Nr.: 113-3.1/3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. März 2024