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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung vom 22. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 90)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung

Vom 22. Januar 2019

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft verordnet aufgrund

des § 110 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) und
des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) mit Zustimmung der Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung

Die Sächsische Wasserzuständigkeitsverordnung vom 12. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 363, 484) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7.
das Ersuchen zur Ausübung des Vorkaufsrechts des Freistaates Sachsen nach § 99a des Wasserhaushaltsgesetzes gegenüber dem Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen für Grundstücke, die für Hochwasserschutzmaßnahmen des Freistaates Sachsen benötigt werden.“
2.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
 
„§ 4a
Zuständigkeit des Staatsbetriebes Zentrales Flächenmanagement Sachsen
Der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen ist zuständig für die Ausübung des dem Freistaat Sachsen nach § 99a des Wasserhaushaltsgesetzes zustehenden Vorkaufsrechts.“

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 22. Januar 2019

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 2, S. 90
    Fsn-Nr.: 612

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Februar 2019