Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung
Vom 22. Januar 2019
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft verordnet aufgrund
- –
- des § 110 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) und
- –
- des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) mit Zustimmung der Staatsregierung:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung
Die Sächsische Wasserzuständigkeitsverordnung vom 12. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 363, 484) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 7 wird angefügt:
- „7.
- das Ersuchen zur Ausübung des Vorkaufsrechts des Freistaates Sachsen nach § 99a des Wasserhaushaltsgesetzes gegenüber dem Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen für Grundstücke, die für Hochwasserschutzmaßnahmen des Freistaates Sachsen benötigt werden.“
- 2.
- Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
- „§ 4a
Zuständigkeit des Staatsbetriebes Zentrales Flächenmanagement Sachsen - Der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen ist zuständig für die Ausübung des dem Freistaat Sachsen nach § 99a des Wasserhaushaltsgesetzes zustehenden Vorkaufsrechts.“
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 22. Januar 2019
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt