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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Februar 2019 (SächsABl. S. 451)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung

Az.: 24-H1007/66/6-2019/11334

Vom 27. Februar 2019

A.

Die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 19. Februar 2019 (SächsABl. S. 427) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), werden wie folgt geändert:

I.
Der Wortlaut des § 44a der Sächsischen Haushaltsordnung wird wie folgt gefasst:
 
„§ 44a
Transparenz von Landesmitteln
(1) Bei Vorhaben und Maßnahmen sowohl des Staates als auch von Dritten, die auch auf Grundlage des Staatshaushaltsplanes finanziert werden, hat der Maßnahmeträger die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die staatliche Finanzierung zu informieren. Dies gilt auch für pauschal zugewiesene Mittel aus dem Staatshaushaltsplan. Kommen Maßnahmenträger ihrer Informationspflicht nicht nach, ist diesen Gelegenheit zu geben, das Versäumnis innerhalb einer Frist von acht Wochen nachzuholen. Kommen sie auch in dieser Frist ihrer Informationspflicht nicht nach, sollen Rückforderungen von mindestens 5 Prozent und höchstens 15 Prozent der eingesetzten Landesmittel geltend gemacht werden. Anderweitige Regelungen über die Erstattung von Fördermitteln bleiben hiervon unberührt.
(2) Das Aufbringen von Hinweisen auf Gegenständen wie beispielsweise Werbeträgern ist nicht notwendig, sofern die Gegenstände nach Art und Größe dafür ungeeignet sind. In diesem Fall ist das Vorhaben beziehungsweise die Maßnahme der zuständigen Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
(3) Das Weitere wird in einer Verwaltungsvorschrift geregelt. Diese Verwaltungsvorschrift ist im Einvernehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss vor Auszahlung der staatlichen Finanzierung zu erlassen.“
II.
Die Verwaltungsvorschrift zu § 44a der Sächsischen Haushaltsordnung wird wie folgt geändert:
1.
In Nummer 1 Satz 3 werden die Wörter „(zum Beispiel aus FAG-Mitteln finanzierte kommunale Maßnahmen)“ durch die Wörter „, pauschale Zuweisungen innerhalb des kommunalen Finanzausgleichs“ ersetzt.
2.
In Nummer 2.2 Satz 1, Nummer 2.3 Satz 1 und Nummer 2.5 werden jeweils die Wörter „von den Abgeordneten des Sächsischen Landtags“ durch die Wörter „vom Sächsischen Landtag“ ersetzt.
3.
Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „von den Abgeordneten des Sächsischen Landtags“ durch die Wörter „vom Sächsischen Landtag“ ersetzt.
b)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Empfänger ist auch darauf hinzuweisen, dass die Nichterfüllung seiner Informationspflicht eine Rückforderung der gewährten Landesmittel nach sich ziehen kann.“
4.
In Nummer 3.3 werden die Wörter „von den Abgeordneten des Sächsischen Landtags“ durch die Wörter „vom Sächsischen Landtag“ ersetzt.
5.
Nach Nummer 3.3 werden folgende Nummern 3.4 und 3.5 eingefügt:
„3.4
Kommen Maßnahmeträger ihrer Informationspflicht nicht nach, ist diesen Gelegenheit zu geben, das Versäumnis innerhalb einer Frist von acht Wochen nachzuholen. Kommen die Maßnahmeträger auch in dieser Frist ihrer Informationspflicht nicht nach, sollen Rückforderungen von mindestens 5 Prozent und höchstens 15 Prozent der eingesetzten Landesmittel geltend gemacht werden. Anderweitige Regelungen über die Erstattung von Fördermitteln bleiben hiervon unberührt. Die Höhe der Rückforderung bemisst sich dabei am Umfang der eingesetzten Landesmittel und der Bereitschaft des Maßnahmeträgers gegenüber der Bewilligungsstelle, der Informationspflicht nachzukommen. Die Bewilligungsbehörden sind angehalten, die Informationspflicht zu überprüfen. Die Staatsministerien berichten dem Staatsministerium der Finanzen jährlich bis spätestens 10. Juni zum Stand 31. Mai über die Einhaltung der Informationspflicht nach § 44a SäHO zur Weiterleitung an den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags bis zum 30. Juni.
3.5
Bei den Gegenständen, die nach Art und Größe ungeeignet für das Anbringen von Hinweisen sind, zum Beispiel Kugelschreiber, Pins oder Armbänder, kann auf die Informationspflicht verzichtet werden. Der Empfänger ist im Bescheid darauf hinzuweisen, dass er den Verzicht gegenüber der zuständigen Bewilligungsbehörde anzuzeigen hat.“
6.
In Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter „von den Abgeordneten des Sächsischen Landtags“ durch die Wörter „vom Sächsischen Landtag“ ersetzt.

B.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 27. Februar 2019

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Matthias Haß

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2019 Nr. 11, S. 451
    Fsn-Nr.: 520

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. März 2019