Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift VwV A14-Qualifizierung
Vom 4. März 2019
I.
Änderung der Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die modulare Qualifizierung von Beamten
der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene
für Ämter der Besoldungsgruppe A14
der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung
(VwV A14-Qualifizierung)
Die Verwaltungsvorschrift A14-Qualifizierung vom 25. Februar 2015 (SächsABl. S. 387), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums des Innern vom 4. Dezember 2017 (SächsABl.SDr. S. 352), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die modulare Qualifizierung von Beamten
der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2
für Ämter der Besoldungsgruppe A 14
der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung
(VwV A 14-Qualifizierung Allgemeine Verwaltung)“ - a)
- Nach den Wörtern „von Beamten der“ wird die Angabe „Laufbahngruppe 2,“ gestrichen.
- b)
- An das Wort „erste“ wird der Buchstabe „n“ angefügt.
- c)
- Nach dem Wort „Einstiegsebene“ wird die Angabe „der Laufbahngruppe 2“ eingefügt.
- d)
- Nach dem Buchstaben „A“ wird ein Leerzeichen eingefügt.
- e)
- Im Klammerzusatz wird nach dem Buchstaben „A“ ein Leerzeichen eingefügt.
- f)
- Im Klammerzusatz werden nach dem Wort „Qualifizierung“ die Wörter „Allgemeine Verwaltung“ eingefügt.
- 2.
- Ziffer I wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach den Wörtern „von Beamten der“ wird die Angabe „Laufbahngruppe 2,“ gestrichen.
- b)
- An das Wort „erste“ wird der Buchstabe „n“ angefügt.
- c)
- Nach dem Wort „Einstiegsebene“ werden die Wörter „der Laufbahngruppe 2“ eingefügt.
- d)
- Nach dem Buchstaben „A“ wird ein Leerzeichen eingefügt.
- 3.
- In Ziffer II wird die Angabe „Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen (AVS)“ durch die Angabe „Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen (HSF Meißen)“ ersetzt.
- 4.
- Ziffer III wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 81 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist“ durch die Angabe „§ 164 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „AVS“ durch die Angabe „HSF Meißen“ ersetzt.
- 5.
- In Ziffer IV Nummern 3, 5 und 6 Satz 2, Ziffer V Nummer 1, Ziffer VI Nummer 4 Satz 3, Ziffer VII Nummer 2, Ziffer VIII Nummer 4, Ziffer IX Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „AVS“ durch die Angabe „HSF Meißen“ ersetzt.
- 6.
- Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu dieser Verwaltungsvorschrift ersichtliche Fassung.
II.
Inkrafttreten
Die Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 16. August 2018 in Kraft.
Dresden, den 4. März 2019
Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller