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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Staatsbetriebes Sachsenforst über das Wildmonitoring nach § 2 Absatz 6 der Sächsischen Jagdverordnung

Vollzitat: Bekanntmachung des Staatsbetriebes Sachsenforst über das Wildmonitoring nach § 2 Absatz 6 der Sächsischen Jagdverordnung vom 25. Februar 2019 (SächsABl. S. 518), durch int vom 21. Januar 2020 (SächsABl. S. 119) geändert worden ist

Bekanntmachung
des Staatsbetriebes Sachsenforst
über das Wildmonitoring nach § 2 Absatz 6 der Sächsischen Jagdverordnung

Az.: 51-8534/265/18

Vom 25. Februar 2019

[geändert durch Bek vom 21. Januar 2020 (SächsABl. S. 119)
mit Wirkung ab 21. Januar 2020]

Gemäß § 2 Absatz 6 Satz 1 der Sächsischen Jagdverordnung vom 27. August 2012 (SächsGVBl. S. 518), die durch die Verordnung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 186) geändert worden ist, wird von der oberen Jagdbehörde Folgendes bekannt gemacht:

1.
Der Jagdausübungsberechtigte hat Wahrnehmungen der Wildarten Luchs (Lynx lynx L.), Wildkatze (Felis silvestris Schreber), Wolf (Canis lupus L.), Baummarder (Martes martes L.), Iltis (Mustela putorius L.), Elchwild (Alces alces L.), Auerwild (Tetrao urogallus L.), Birkwild (Lyrurus tetrix L.) und Fischotter (Lutra lutra) im Jagdbezirk für den Zeitraum 1. April 2019 bis 31. März 2022 unverzüglich in Form der erweiterten Präsenzerfassung elektronisch der Jagdbehörde zu übermitteln.
2.
Der Jagdausübungsberechtigte hat über das Vorkommen weiterer dem Jagdrecht unterliegender Tier­arten im Jagdbezirk für den Zeitraum 1. April 2019 bis 31. März 2022 zusammenfassend in Form der einfachen Präsenzerfassung zu berichten; die Meldung ist jährlich in elektronischer Form bis zum 10. April 2020, 10. April 2021 und 10. April 2022 der Jagdbehörde zu übermitteln.

Erläuterung zur Bekanntmachung:

Gemäß § 3 Absatz 7 des Sächsischen Jagdgesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308), das durch das Gesetz vom 31. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 21) geändert worden ist, sind die Jagdausübungsberechtigten verpflichtet, bei der systematischen Erfassung, Beobachtung und Überwachung bestimmter Wildarten (Wildmonitoring) mitzuwirken.

Die obere Jagdbehörde macht gemäß § 2 Absatz 6 Satz 1 der Sächsischen Jagdverordnung im Sächsischen Amtsblatt bekannt, für welche Wildarten und Zeitdauer ein Wildmonitoring durchgeführt wird; dabei werden auch die Meldetermine festgelegt.

Das Wildmonitoring hat zum Ziel, hinreichende und flächendeckende Informationen über bestimmte Wildarten zu erlangen. Die Unterscheidung in Nummer 1 und 2 bei den Meldeterminen und dem Inhalt der Meldungen berücksichtigt unter anderem die Bedeutung aufgrund des jeweiligen naturschutzrechtlichen Schutzstatus der dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten.

Für die elektronische Übermittlung gemäß § 2 Absatz 6 Satz 2 der Sächsischen Jagdverordnung ist die EDV-Anwendung „Sächsisches Wildmonitoring“ zu nutzen. Dafür ist eine Anmeldung des Jagdausübungsberechtigten bei der örtlich zuständigen unteren Jagdbehörde erforderlich. Aus den Erfassungsformularen in diesem System geht der Inhalt der Meldungen hervor. Die übermittelten Daten werden gemäß § 2 Absatz 6 Satz 3 der Sächsischen Jagdverordnung von der Jagdbehörde ausgewertet.

Pirna, den 25. Februar 2019

Staatsbetrieb Sachsenforst
Katrin Müller
Abteilungsleiterin

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2019 Nr. 12, S. 518
    Fsn-Nr.: 651

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. Januar 2020

    Fassung gültig bis: 10. Januar 2022